Grundstücks-Verkauf bei Erbbau

Hallo zusammen!
Meine Frage betrifft das Erbbaurecht. Darf ein Grundstückseigentümer sein Grundstück an einen dritten verkaufen, ohne es dem Erbbau-Berechtigtem zum Kauf angeboten zu haben? Hat der Erbbau-Berechtigte nicht das Vorkaufs-Recht? Für eventuelle Antworten schon mal vielen Dank!
Gruß Walter

Hallo,
ja das darf er. Ein Vorkaufsrecht hat der Erbbauberechtigte nur, wenn er es im Rahmen des Erbbaurechtsvertrages (schuldrechtlich) erhalten hat und/oder es ins Grundbuch (des Grundstücks!) eingetragen wurde. Selbst dann darf ein Grundstückseigentümer noch immer das Grundstück an jeden Beliebiegen verkaufen, der Erbbauberechtige hat dann aber das Recht, in diesen Vertrag einzutreten. Hat man ihm kein Vorkaufsrecht eingeräumt (was man nicht muss), hat er auch keins.

Gruß vom
Schnabel

Hallo Schnabel!
Danke für Deine Auskunft!
Eine Frage hätte ich noch zu dem Thema:Wann muß der Erbbau-Berechtigte spätestens über einen Verkauf informiert werden ? Schon bei Abschluß oder erst wenn der Erbbau-Zins fällig wird und in welcher Form hat das zu geschehen? Danke nochmal für Antworten!
Gruß Walter

Hallo,
hat ein Erbbauberechtigter ein Vorkaufsrecht, muss (je nach Art des VKR) entweder der Notar oder der Gundstückseigentümer den Erbbauberechtigten über einen Verkauf informieren.

Hat er das nicht, muss der Erbbauberechtigte spätestens dann über den Kauf eine Information erhalten, wenn er eine vertragsgemäße Pflicht in Richtung des Eigentümers zu erfüllen hat :wink: (z.B. den Zins zu zahlen, was ja durchaus im nächsten Dezember nach Vertragsasbschluss des Verkaufs sein kann).

Einer Formvorschrift unterliegen diese Mitteilungen nicht.

Gruß vom
Schnabel

Hallo Schnabel!
Vielen Dank für Deine Mühe und Deine Informationen! Schönes Wochenende!
Gruß Walter