Grundstücksarten im Bewertungsgesetz!?

hi ihr alle,

habe ein problem mit dem GewStG in verbindung mit dem BewG. es geht um grundbesitzbewertung (von bebauten grundstücken i.S.d. § 75 BewG) in den 5 neuen ländern.

§ 75 (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

  1. Mietwohngrundstücke,
    (> 80% vermietet, kein EFH oder 2FH!)

  2. Geschäftsgrundstücke,
    (> 80% eigenen/fremden gewerbl. zwecken dienen!)

  3. gemischtgenutzte Grundstücke,
    (teils Wohnzwecken, teils eigenen / fremden gewerblichen Zwecken dienen und NICHT Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser!)

  4. Einfamilienhäuser,
    (nur eine wohnung, auch wenn ggf. 2. Whg. nur von untergeordneter bedeutung!)

  5. Zweifamilienhäuser,
    (die enthalten NUR 2 Whg.!)

  6. sonstige bebaute Grundstücke.
    (der rest!)

soweit, sogut.

nun folgendes problem: gem § 99 BewG Abs 2. :

"Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des Gewerbebetriebs und als Betriebsgrundstück. "

sagen wir also, der steuerpflichtige macht ein grundstück was er nach objektiver (auch dem FA nachvollziehbarer) feststellung zu 60% eigenbetrieblich und 40% zu eigenen wohnzwecken nutzt, nicht zum gewillkürten betriebsvermögen.

–> es wäre nach § 99 Abs. 2 BewG Betriebsgrundstück.

und nun das verwirrende:

gem. § 133 BewG sind die einheitswerte 1935 im osten für betriebsgrundstücke für die gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:

  1. mietwohn 100%
  2. geschäfts 400%
  3. gemischte, EFH, sonst. bebaute 250%
  4. unbebaute 600%

ist nun mein grundstück aus dem fall oben geschäfst- oder gemischtes grundstück? schnell sagt man loisch gemíscht,
aber ist betriebsgrundstück i.S.d. § 99 BewG wirklich ungleich geschäftsgrundstück i.S.d. § 75 BewG … ?

wo liegt mein denkfehler? eine bewertung mit 400% ist halt für die kürzung bei der GewSt günstiger als 250%.

sollte ich den teil „D. Betriebsvermögen“ mit dem § 99 gar nicht erst lesen??? dann würde ich nicht zweifeln …

danke im voraus

der showbee

p.s. zwischenfrage: wo finde ich im § 133 das zweifamilien- grundstück wieder? explizit genannt ist es nicht, wo doch aber extra die grundstücksartenbezeichnungen des § 75 genutzt werden!?

Hallo Showbee,

aber ist betriebsgrundstück i.S.d. § 99 BewG wirklich ungleich
geschäftsgrundstück i.S.d. § 75 BewG … ?

Yes!

wo liegt mein denkfehler?

Zu eingleisiges Denken??? :wink:)

eine bewertung mit 400% ist halt für
die kürzung bei der GewSt günstiger als 250%.

Boah, im Osten beherrscht man sogar Grundrechenarten!!! :wink:)

sollte ich den teil „D. Betriebsvermögen“ mit dem § 99 gar
nicht erst lesen??? dann würde ich nicht zweifeln …

Wie meine Profs immer sagten: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Frühstücksgrüße,
Raúl

P.S.
Ein Grundstück, das eigenbetrieblich und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, besteht aus zwei Wirtschaftsgütern, die für die Bilanzierung separat zu betrachten sind. Das WG „eigenbetrieblich genutztes Grundstück“ ist auf jeden Fall notwendiges BV. Das WG „zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück“ kann seit Wegfall der Nutzungswertbesteuerung bzw. der „großen Übergangsregelung“ kein BV mehr sein.
Deine Idee vom gewillkürten BV ist daher nicht realistisch.

warum so bissig?
hi raúl,

Zu eingleisiges Denken??? :wink:)

ähhem …

eine bewertung mit 400% ist halt für
die kürzung bei der GewSt günstiger als 250%.

Boah, im Osten beherrscht man sogar Grundrechenarten!!! :wink:)

och raúl, lass doch das thema ost/west. das bringt doch nix. ich weiss ja nicht, wer alles den artikel liest. mache ich den text zu knapp maulen alle, komme ich auf den punkt maulen andere … ich weiss nicht, was ich davon halten soll!

Wie meine Profs immer sagten: Ein Blick ins Gesetz erleichtert
die Rechtsfindung.

danke du … genau aus dem grunde poste ich meist hier, weil mein blick ins gesetz mich nicht unbedingt weiterbrachte … klaro? ich gehe naemlich davon aus, das andere einem ggf. helfen können und das auch tun und nicht nur von oben herab großspurig maulen, weil sie es wissen.

Ein Grundstück, das eigenbetrieblich und zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wird, besteht aus zwei Wirtschaftsgütern,
die für die Bilanzierung separat zu betrachten sind. Das WG
„eigenbetrieblich genutztes Grundstück“ ist auf jeden Fall
notwendiges BV. Das WG „zu eigenen Wohnzwecken genutztes
Grundstück“ kann seit Wegfall der Nutzungswertbesteuerung bzw.
der „großen Übergangsregelung“ kein BV mehr sein.
Deine Idee vom gewillkürten BV ist daher nicht realistisch.

hey, so schlau bin ich auch, habe mich ggf. falsch ausgedrückt. um konkret zu werden: ich habe ein grundstück mit EW 1935 von 18.000 DM. das wird zu 60% betrieblich, zu 40% zu eig. wohnzwecken genutzt. die 60% stehen mit knapp 80.000 DM in den buchwerten. nun die frage:

rechne ich 18.000 * 400% * 0,6 * 1,2%
oder 18.000 * 250% * 0,6 * 1,2%

um den kürzungswert herauszubekommen. das ich für die 40% keine kürzung bekomme ich logisch, das der EW für das gesamt grundstück festgesetzt wurde wohl auch, oder?

nun, da du nun sagtest geschäftsgrundstück ungleich betriebsgrundstück stelle ich fest, das ich die 250% nehme. korrigiere mich bitte, wenn ich falsch liege.

ansonsten bleibt nichts mehr anzumerken,

ausser: du frühstückst zu früh, weil du scheinbar
unausgeschlafen warst …

gruesse von der

ossi-showbee

der Kaffee war so gut
N’Abend Showbee,

Zu eingleisiges Denken??? :wink:)

ähhem …

Nichts für Ungut, das sollte nur heißen, daß Du zu sehr an den Begriffen klebst. Die besonderen Regelungen des „BfG“ (wie mein Bewertungs-Prof. immer zitierte) können halt dazu führen, daß ein bilanzielles Betriebsgrundstück bewertungsrechtlich zum Grund- und nicht zum Betriebsvermögen zählt. Das sollte Dich nicht weiter beunruhigen.:

Boah, im Osten beherrscht man sogar Grundrechenarten!!! :wink:)

och raúl, lass doch das thema ost/west. das bringt doch nix.

Ich dachte, am smily hättest Du die Ironie erkennen können.

… ich weiss nicht, was ich davon halten soll!

Gar nix! War nur Spassss. Ich dachte, mittlerweile könnte man Ossis foppen, ohne daß sie einen Besserwessi dahinter vermuten.

Wie meine Profs immer sagten: Ein Blick ins Gesetz erleichtert
die Rechtsfindung.

danke du … genau aus dem grunde poste ich meist hier, weil
mein blick ins gesetz mich nicht unbedingt weiterbrachte …
klaro? ich gehe naemlich davon aus, das andere einem ggf.
helfen können und das auch tun und nicht nur von oben herab
großspurig maulen, weil sie es wissen.

Das oben war auch nur Ironie, weil Du sagtest, Dich hätte der Blick ins Gesetz nur weiter verwirrt während die Profs vom Gegenteil sprechen.

hey, so schlau bin ich auch, habe mich ggf. falsch
ausgedrückt.

Alles easy, ¡no te preocupes!

rechne ich 18.000 * 400% * 0,6 * 1,2%
oder 18.000 * 250% * 0,6 * 1,2%

Letzteres.

nun, da du nun sagtest geschäftsgrundstück ungleich
betriebsgrundstück stelle ich fest, das ich die 250% nehme.
korrigiere mich bitte, wenn ich falsch liege.

Nö.

ausser: du frühstückst zu früh, weil du scheinbar
unausgeschlafen warst …

Oder Dein Frühstück war nicht so gut wie meines? Ich dachte, Du machst den Spaß mit.

Der „Besserwessi“,
Raúl

hola,

okay, angenommen. ich kann :wink: und so immer schlecht deuten. meist nehme ich den text ernster als diese dinger …

also, auf weiterhin gute zusammenarbeit du mehr suedi als wessi … und ich mehr nordi als ossi …

gruss

und ciao

showbee