Liebe Community,
Bei bebauten Grundstücken kommt aktuell - abhängig von der Grundstücksart - das Ertragswert-,Sachwert- oder Vergleichswertverfahren zur Anwendung.
Beim Ertragswertverfahren bspw. bewertet man im Rahmen eines gesonderten Wertansatzes, so dass der Bodenwert getrennt vom Gebäudewert erfasst bzw. bewertet wird.
Die Autoren, sei es von Zeitschriftenaufsätzen, Bücher oder Kommentaren, verweisen lediglich auf § 184 BewG, geben darüberhinaus aber keine Begründung an.
Warum erfasst man die beiden Komponenten getrennt wenn es sich doch eigentlich um ein Objekt handelt?
Freue mich über eine Antwort!
Danke und viele Grüße!!!