Grundstücksfotos - Recht am Bild - Datenschutz

Hallo, mich würde interessieren ob die Verwendung von Grundstücksfotos gegen den Datenschutz verstößt. Ich weiß das ganz normale Fotos von Grundstücken verwendet werden dürfen und man - wenn überhaupt - nur Einfluss nehmen kann wenn Personen oder Kfz-Kennzeichen zu erkennen sind.

Wie ist aber die Rechtslage, wenn die Fotos von einem Dienstleister im Auftrag eines kommunalen Wasserversorgers gemacht werden. Der Wasserversorger nutzt die Fotos zur Feststellung der Art der Grundstückbebauung. Dies hat Einfluss auf die Berechnung der Gebühren. Nun habe ich gelesen das eine Verknüpfung der Fotos mit den Adressdaten datenschutzrechtlich bedenklich ist. Außerdem tritt doch der Foto-Dienstleister quasi als Datenhändler auf. Verstößt dieses Vorgehen gegen den Bundesdatenschutz, in dem meiner Meinung nach Grundstücksfotos in Verknüpfung mit den personenbezogenen Eigentümerdaten untersagt sind?

Vielen Dank für eure Antworten.

Nun am Big Day möchte ich dies beantworten. Ja es ist zulässig, den die Daten werden ja nicht öffentlich zugänglich gemacht und dienen einem notwendigen Zweck! Anders ist das bei Google Street View, dies darf nicht verweckselt werden.

Darum lieber Anfragender ist dies zulässig, auch wenn es heisst, dass Sie jetzt noch genauer zahlen dürfen.

Hallo,

wenn der Dienstleister im Auftrag eines kommunalen Wasserversorgers Aufnamen erstellt, dass ist der Dienstleister kein Daetnhändler sond eben ein Dienstleister. Ob die Erhebung der Daten durch den kommunlalen Wasserversorger auf diese Art und Weise (durch Fotos) zulässig, dürfte sich aus der kommunalen Satzung für diesen Wasserversorger ergeben. Es ist aber zu vermuten, dass der kommunale Wasserversorger die Daten erheben darf, die er für die Gebührenermittlung benötigt. Und grundsätzlich darf er dann auch einen privaten Dienstleister mit dem Fotografieren beauftragen.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) greift hier nicht, für die Kommunen gilt das jeweilige Landesdatenschutzgesetz.

Freundliche Grüße,

W.H.

Hallo,

ich vermute, dass der Wasserversorger mit dem Foto-Dienstleister einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach § 11 (2) BDSG abgeschlossen hat. Damit handelt der Dienstleister datenschutzrechtlich ähnlich wie eine interne Abteilung des Versorgers, er ist kein Dritter und betreibt somit auch keinen Datenhandel.

Der Versorger rechtfertigt die Datenerhebung vermutlich mit seinem berechtigten Interesse, dem kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Betroffenen entgegensteht (§ 28 (1) Satz 1 Nr. 2 BDSG (Interessensabwägung / zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich, kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt).

Der Versorger hat das berechtigte Interesse, seine Gebühren korrekt abrechnen zu können, ein Interesse der Betroffenen, die Datenerhebung zu verhindern, weil sie die Gebühren nicht bezahlen wollen, könnte zwar vorhanden sein, ist aber nicht schutzwürdig.

So lange keine Personen mit fotografiert werden und das Recht am eigenen Bild mit in’s Spiel kommt und der Fotograf nicht Hindernisse überwindet (Nutzung einer Leiter oder einer Gelenkbühne) oder das Grundstück betritt, um die Fotos machen zu können, wüsste ich nicht, wie man die Erstellung der Fotos datenschutzrechtlich unterbinden könnte.

Viele Grüße
Sebastian

Hallo Andi,

wirklich eine sehr interessante Fragestellung. Ob es hierzu bereits eine Rechtssprechung gibt, ist mir leider nicht bekannt.

Ich vermute aber folgendes: Es wird seitens der erhebenden Behörde auf Luftbildaufnahmen der Grundstücke zurückgegriffen, die - zumindest nach meinem Kenntnisstand - zulässig sind und vermutlich von einem Dienstleister beschafft werden. Auf Basis dieser Bilder werden die versiegelten Flächen ermittelt, die für die Erhebung der „Regengebühr“ relevant sind.

Ebenso wird ein Abgleich der Bilder mit dem öffentlichen Liegenschaftskataster erfolgen, um die Grundstückseigner zu ermitteln. Durch wen dies erfolgt, ist mir nicht bekannt, das wäre sicherlich bei der Gemeinde zu hinterfragen. Sofern es sich um die erhebende Behörde oder um einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur handelt, dürfte das berechtigte Interesse und somit die Zulässigkeit nach meinem Dafürhalten unstrittig sein.

Bin gespannt, was die anderen Fachleute antworten.

Hallo,
zum „Recht am eigenen Bild“ etc. kann ich nichts brauchbares sagen. Ich teile aber Dein „Rechtsgefühl“ zu dem Thema.

Wie ist aber die Rechtslage, wenn die Fotos von einem
Dienstleister im Auftrag eines kommunalen Wasserversorgers
gemacht werden.

Dann wäre der Fotograf zunächst mal eventuell eine Art „Auftragsdatenverarbeiter“ (vgl. §11 BDSG).

Der Wasserversorger nutzt die Fotos zur
Feststellung der Art der Grundstückbebauung. Dies hat Einfluss
auf die Berechnung der Gebühren. Nun habe ich gelesen das eine
Verknüpfung der Fotos mit den Adressdaten datenschutzrechtlich
bedenklich ist.

Wenn es nicht vereinbart ist (z.B. im Versorgungsvertrag) finde ich das zumindest SEHR komisch. Wenn der Versorger die Fotos zur korrekten Abwicklung des Vertrages tatsächlich braucht (was auch im Interesse der Kunden ist), dann könnte es sein, dass er das darf - so ähnlich wie er sich ja auch die Adresse speichern darf (weil ja irgendwo die Rechnung hingeschickt werden muss).

Außerdem tritt doch der Foto-Dienstleister
quasi als Datenhändler auf.

Das hängt von seinem Vertrag mit dem Wasserversorger ab. Siehe oben …

Verstößt dieses Vorgehen gegen den
Bundesdatenschutz, in dem meiner Meinung nach Grundstücksfotos
in Verknüpfung mit den personenbezogenen Eigentümerdaten
untersagt sind?

Das kann je nach Details entweder der Fall sein oder auch nicht. Mein Vorschlag in solchen Fällen: Wenden Sie sich an die sogenannte „Verantwortliche Stelle“ (z.B. die Geschäftsleitung des Wasserversorgers) UND an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens. Den wird es ja geben - und der muss Ihnen auch Auskunft geben - genau wie die Geschäftsleitung.

Mit der Antwort reden wir dann weiter …

Viele Grüße
Klaus Marwede

Hallo, da die Kommune die Daten wegen der Feststellung der Abwassergebühr benötigt, können Sie davon ausgehen, dass sich der entsprechenden Abgaben-Rechtsverordnung eine Ermächtigungsgrundlage dafür befindet, dass die Bilder gemacht werden dürfen und dass die Verknüpfung mit den Adressen zulässig ist. Ich gehe auch davon aus, dass der Foto-Dienstleister diese Daten nicht an Dritte weiterverkauft. Dafür gäbe es keine Rechtsgrundlage. Aber so leichtfertig wird die Kommune nicht sein, dass sie so etwas ermöglicht oder zulässt.

Gruss Siegfried

Hallo AndiS,

es tut mir leid, ich habe hierzu leider keine guten Kenntnisse und kann dir daher leider keine Antwort geben.

Ich hoffe, dass Du aus den anderen Anfragen hilfreiches Feedback erhälst!

…unter http://www.datenschutz.de/ kannst du vielleicht auch etwas recherchieren.

Grüße
Anna Peper

Ich sehe darin KEINEN Verstoß gegen das Datenschutzrecht.
Die Gebühren werden aufgrund eines Gesetzes bzw. einer Satzung erhoben, sind damit rechtens.
Der Fotograf betreibt nicht Datenhandel, sondern bestenfalls „Datenverarbeitung im Auftrag“ (Par. 11 DSG),
allerdings erhebt er ja mit den Fotos eigentlich personenbezogenen Daten (nur -beziehbare), und die Verknüpfung der Bilder mit den Daten der Zahlungspflichtigen findet beim Gebührenerheber statt.

Hallo,

das hat weniger etwas mit Datenschutz zu tun - den genießen nur natürliche Personen - sondern damit, dass die Grundstücke i.d.R. jemanden gehören.

Und diese Leute haben das Recht an Ihrem Eigentum und das gilt auch für Bilder davon.

Wenn zudem diese Bilder mit personenbezogenen Daten (der Eigentümer) ungefragt verknüpft und ungefragt veröffentlicht oder anderweitig ungenehmigt genutzt werden, wird es gleich doppelt teuer.

Aber das sollte der „Dienstleister“ alles wissen, er / sie ist vom Fach und sollte sich damit auskennen. Ansonsten geht es dem Auftraggeber juristisch an den Kragen.

Im Zweifel einfach die Grundstückseigentümer fragen und deren Einwilligungen (3x: für das Bild, die Verwendung desselben und die Verknüpfung / Verwendung deren personenbezogenen Daten) einholen, dann ist das wasserdicht.

Alles weitere sowie die exakten Rechtsvorschriften können nur im Rahmen einer genehmigten Rechtsberatung durchgeführt werden, da es sich um eine gewerbliche Anfrage handelt.

Wünsche Ihnen viel Erfolg und Gruß
FG

Hallo Andis,

nein, einen Datenschutz für Sachgegenstände sieht das BDSG nicht vor. Anders wäre es, wenn sich auf den Fotos Personen befänden. Die hätten dann einen Anspruch auf Unkenntlichmachung ihres Profils. Des Weiteren können Behörden gebrauch von den vielen Ausnahmen des Datenschutzgesetzen machen wenn dies dem öffentlichen Interesse dient.

Der Datenschutzbeauftragte

Salve,

es ist zu prüfen, ob eine Gemeindesatzung bzw. sonstige rechtliche Vorschrift(en) für die Datenerhebung vorhanden ist. Dann ist die Datenerhebung auf dem Grundstück zulässig. Auskunft gibt es bei der Gemeinde bzw. Landkreis

Hallo Andi,

schwieriges Thema. Das Foto als solches stellt, auch in der Verbindung mit einer Adresse, meiner Meinung nach erst mal kein personenbezogenes Datum dar. Interessant wird es, wenn das Foto mit deiner Person in Verbindung gebracht wird, ggf. sogar in Kombination mit Eigentumsinformationen. Dann sind wir im Bereich der schätzenswerten Privatdaten. Diese Infos dürfen normalerweise so in Kombination nicht gespeichert oder weitergegeben werden.

Allerdings haben wir in diesem Fall ein Vertragsverhältnis zwischen dir und dem Versorger. Da dürfen m.W. Daten erhoben und verwendet werden, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Das ist ja hier erst mal der Fall, auch wenn so nicht in deinem Interesse.
Viele Chancen sehe ich hier nicht, aber in so einem Fall kann dir nur ein gelernter Jurist oder gar Richter eine exaktere Einschätzung geben.
Hoffe die Infos bringen ein wenig Licht ins Dunkel.
Gruß
Ullrich