Eine Grundstücksgemeinschaft die aus 2 Personen besteht soll auf Wunsch der einen Person mit einem Grundstücksanteil von gesamt 49 % geteilt werden. Die andere Person hat einen Teil von 51 %
Auf dem Grundstück liegen 2 Hallen die grösstenteils vermietet sind, Grundstücksteilhaber mit 49 % hat u.a. einen Teil 1 Halle angemietet und verwendet dieses für sein Gewerbe. In dieser Halle in dem der Grundstücksteilhaber mit 49 % eingemietet ist, sind mehrere Büros ebenfalls vermietet. Die Mieteinnahmen dieser Halle sind hochwertiger als die Mieteinnahmen der 2. Halle. Der Grundstücksteilhaber mit 49 % strebt nun einen Teilung an und besteht auf die Halle mit mehr Mieteinnahmen-diese Halle will er für sich bei der Teilung beanspruchen. Der Grundstückteilhaber mit 51 % soll die Halle mit den minderen Mieteinnahmen übernehmen.
Das ist doch nicht rechtlich ? oder ? Wie ist es für beide Parteien am fairsten die Teilung zu vollziehen so das keiner benachteiligt ist ?
Hallo,
Das ist doch nicht rechtlich ? oder ? Wie ist es für beide
Parteien am fairsten die Teilung zu vollziehen so das keiner
benachteiligt ist ?
ich verstehe das Problem nicht. Da beide Eigentümer in die Teilung einwilligen müssen, haben sie es in der Hand, sich so zu einigen, daß beide zufrieden sind. Und natürlich ist jedes Endergebnis rechtlichrechtens, das nicht gegen geltendes Recht verstößt, und ehrlich gesagt fällt mir keine realistische Variante ein, bei der das der Fall wäre.
Gruß
Christian
Wenn beide Miteigentümer eine faire Teilung des Grundstücks wollen und das Grundstück nicht in wertgleiche Teile aufgeteilt werden kann, könnte der Miteigentümer, der den wertvolleren Teil erhält, dem anderen einen Wertausgleich zahlen. Der Wert der beiden Teile könnte durch ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Grundstücksbewertungen festgestellt werden.
Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miteigentümer die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (so genannte Teilungsversteigerung) beim zuständigen Amtsgericht beantragen.