Grundstücksgrenze

Angenommen, ein Haus steht fast genau mit einer Seite auf der Grundstücksgrenze. Ist es dem Besitzer erlaubt, aus einem Fenster dieser Seite Fotos von seiner Hauswand außen zu machen auch ohne vorherige Absprache mit dem Nachbarn?

Angenommen, ein Haus steht fast genau mit einer Seite auf der
Grundstücksgrenze. Ist es dem Besitzer erlaubt, aus einem
Fenster dieser Seite Fotos von seiner Hauswand außen zu machen
auch ohne vorherige Absprache mit dem Nachbarn?

Nachbarrecht ist Landesrecht.

Dessen ungeachtet würde ich die Frage bejahen. Alle BRG erlauben die Nutzung des Nachbargrundstücks, wenn zur Durchführung notwendiger Arbeiten unumgänglich. Zwar nur gegen Schadenersatz, aber der Schaden dürfte hier bei Null liegen.

Erstaunlich genug ist, dass es da ein Fenster („ausblickgewährende Anlage“) so nah an der Grenze gibt…

Gruß
smalbop

Nachbarrecht ist Landesrecht

und Bundesrecht.

1 „Gefällt mir“

Nachbarrecht ist Landesrecht

und Bundesrecht.

Ja, allerdings tritt das Bundesrecht bei übergeordneten Ineteressen eines Bundeslandes demgegenüber zurück.
MfG ramses90

1 „Gefällt mir“

Nachbarrecht ist Landesrecht

und Bundesrecht.

Ja, allerdings tritt das Bundesrecht bei übergeordneten
Ineteressen eines Bundeslandes demgegenüber zurück.

übergeordnete interessen des bundeslandes ? (ich nehme nicht an, du meinst die konkurrierende gesetzgebung.)

aber erklär’ mir mal, wie das private baurecht der §§ 903ff. bgb durch die öffentlich rechtlichen vorschriften der länder verdrängt werden, vor dem hintergrund des Art. 31GG natürlich. und -wenn möglich- würde mich auch die subsidiaritätsvorschrift interessieren.

wenn du schon einmal dabei bist, kannst du mir bitte auch erklären, wie das öffentliche nachbarrecht der §§ 31ff. BauGB durch die vorschriften der Länder verdrängt wird ? danke.

1 „Gefällt mir“

Hallo

aber erklär’ mir mal, wie das private baurecht der §§ 903ff.
bgb durch die öffentlich rechtlichen vorschriften der länder
verdrängt werden, vor dem hintergrund des Art. 31GG natürlich.
und -wenn möglich- würde mich auch die
subsidiaritätsvorschrift interessieren.

§ 903 BGB:
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen , mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen…“
Selbstverständlich sind damit auch Landesgesetze gemeint. Jedes Detail, das nicht in den § 903 BGB geregelt ist, und das sind schrecklich viele, wird in den Landes-NRG geregelt. Bundesrecht bricht nur dann Landesrecht, wenn es Bundesrecht gibt. Art. 72 I GG.

wenn du schon einmal dabei bist, kannst du mir bitte auch
erklären, wie das öffentliche nachbarrecht der §§ 31ff. BauGB
durch die vorschriften der Länder verdrängt wird ? danke.

Das BauGB ist öffentliches Planungsrecht und kein privates Baunachbarrecht, sollte hier also überhaupt keine Rolle spielen.

Gruß
smalbop

2 „Gefällt mir“

aber erklär’ mir mal, wie das private baurecht der §§ 903ff.
bgb durch die öffentlich rechtlichen vorschriften der länder
verdrängt werden, vor dem hintergrund des Art. 31GG natürlich.
und -wenn möglich- würde mich auch die
subsidiaritätsvorschrift interessieren.

§ 903 BGB:
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder
Rechte Dritter entgegenstehen
, mit der Sache nach Belieben
verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen…“

Selbstverständlich sind damit auch Landesgesetze gemeint.

ahso, jetzt versteh’ ich, was ihr meint. ihr könnt euch nur nicht juristisch ausdrücken.

die behauptung, „nachbarrecht sei [nur] landesrecht“, ebenso wie „landesrecht verdrängt bundesrecht“ ist schlicht falsch.

bundesrecht wird in keinster weise von den landesgesetzlichen vorschriften verdrängt (subsidiarität) bzw. dieses geht in keinster weise dem bundesrecht vor.
natürlich gelten die bundesrechtlichen vorschriften nicht völlig losgelöst von den landesrechtlichen, umgekehrt ebensowenig
(aber das habe ich auch nicht behauptet).

die bundesrechtlichen vorschriften, etwa § 1004 iVm 906ff. bgb bilden eine anspruchsgrundlage für ansprüche zwischen den nachbarn. tatbestandsvoraussetzung sind über den umweg der duldungspflicht ebenfalls prüfungsvoraussetzung eines möglichen unterlassungsanspruchs.

wenn du schon einmal dabei bist, kannst du mir bitte auch
erklären, wie das öffentliche nachbarrecht der §§ 31ff. BauGB
durch die vorschriften der Länder verdrängt wird ? danke.

Das BauGB ist öffentliches Planungsrecht und kein privates
Baunachbarrecht, sollte hier also überhaupt keine Rolle
spielen.

erst lesen, dann schreiben…
ich habe §§ 31ff. baugb als öffentliches nachbarrecht bezeichnet, was es auch ist, wenn du dir etwa die drittwirkung bauplanerischer festsetzungen, den schutz von außenbereichsvorhaben oder das rücksichtnahmegebot (§ 15 baunvo) ins gedächtnis rufst.

zum ausgangsfall:
ob der nachbar hier vorgehen kann, findet sich nicht unmittelbar im landesrecht (landesrechtliches baurecht größtenteils öffentliches recht, verpflichtet oder berechtigt also einen hoheitsträger und nicht den nachbarn).

zunächst ist zu fragen, ob die tatbestandlichen voraussetzungen etwa des § 1004 iVm § 823 bgb vorliegen. in einem zweiten schritt ist über eine duldungspflicht nach § 1004 Abs. bgb in die landesrechtlichen vorschriften einzusteigen.

1 „Gefällt mir“

aber erklär’ mir mal, wie das private baurecht der §§ 903ff.
bgb durch die öffentlich rechtlichen vorschriften der länder
verdrängt werden, vor dem hintergrund des Art. 31GG natürlich.
und -wenn möglich- würde mich auch die
subsidiaritätsvorschrift interessieren.

§ 903 BGB:
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder
Rechte Dritter entgegenstehen
, mit der Sache nach Belieben
verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen…“

Selbstverständlich sind damit auch Landesgesetze gemeint.

ahso, jetzt versteh’ ich, was ihr meint. ihr könnt euch nur
nicht juristisch ausdrücken.

Ist auch nicht erforderlich, wir sind nämlich nicht im Repetitorium. Das hier ist ein Forum für Laien. Selbstverständlich kann auch ich auf meinem Fachgebiet die Antworten in einer Weise geben, dass es außer einem Fachmann niemand versteht. Aber das wäre nur das eigene Ego gestreichelt. Wer’s braucht…

die behauptung, „nachbarrecht sei [nur] landesrecht“, ebenso
wie „landesrecht verdrängt bundesrecht“ ist schlicht falsch.

Das [nur] kommt von Dir. Mein Hinweis aufs Landesrecht erfolgte allein deshalb, weil ich die durchaus erhebliche Information zum Ort des Geschehens herauskitzeln wollte. Die bisherigen Angaben jedenfalls sind unzureichend.

wenn du schon einmal dabei bist, kannst du mir bitte auch
erklären, wie das öffentliche nachbarrecht der §§ 31ff. BauGB
durch die vorschriften der Länder verdrängt wird ? danke.

Das BauGB ist öffentliches Planungsrecht und kein privates
Baunachbarrecht, sollte hier also überhaupt keine Rolle
spielen.

erst lesen, dann schreiben…
ich habe §§ 31ff. baugb als öffentliches nachbarrecht
bezeichnet, was es auch ist, wenn du dir etwa die drittwirkung
bauplanerischer festsetzungen, den schutz von
außenbereichsvorhaben oder das rücksichtnahmegebot (§ 15
baunvo) ins gedächtnis rufst.

Das BauGB bindet die öffentliche Hand, nicht die Bürger. Es ist vollkommen sinnlos, beim vorliegenden Fall irgendwelchen Honig daraus saugen zu wollen.

zum ausgangsfall:
ob der nachbar hier vorgehen kann, findet sich nicht
unmittelbar im landesrecht (landesrechtliches baurecht
größtenteils öffentliches recht, verpflichtet oder berechtigt
also einen hoheitsträger und nicht den nachbarn).

Es geht hier aber - UP lesen! - nicht um Bauordnungsrecht, sondern um die Frage, ob jemand seine eigene Fassade fotografieren darf, wenn seine Haarspitzen dabei über die Grenze zum Nachbarn hängen. Wenn man dazu etwas findet, dann sicher nicht in der Bauordnung, sondern im Nachbarrechtsgesetz des Landes, oder eben im BGB §§ 903 ff.

smalbop

5 „Gefällt mir“