Guten Tag,
angenommen Person G hat vor einem Jahr eine Garage an die Gründstücksgrenze des Nachbarns (N) gebaut. Die Garage ist 9x3 m groß, auf den 3m Seiten jeweils ein Tor und auf einer 9m Seite (zum Nachbarn) sind davon 6 m mit Brettern verkleidet (Sichtschutz). Bauart wie handelsüblich Carports (nur 2m hoch) ohne „festen Boden“.
- Meiner Meinung nach darf eine Garage in diesem Maße gemäß §6 (7) 1. SächsBO in Sachsen ohne Abstand zur Grundstücksgrenze erbaut werden. Ist das so richtig? http://www.saxonia-verlag.de/recht-sachsen/421_1bs.pdf
Jetzt möchte Person G hin zur gleichen Grundstücksgrenze eine Art Pavillion errichten. Dies soll die Größe 6x3 m haben (6m länge entlang zur Grundstücksgrenze) und mit Brettern zum Nachbarn hin geschlossen sein.
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Wie ist dieser Pavillion rechtlich zu bezeichnen - Gibt es dafür bestimmte Abstandsflächen?
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Beeinflussen sich diese beiden Bauungen hinsichtlich eines Abstands zur Grundstücksgrenze?
Vielen Dank für die Antwort(en) und einen schönen Tag noch,
Victoria.