Grundstücksgrenze um wenige cm überbauen

Hallo,

ein Hauseigentümer hat das Recht auf Außen-Wärmedämmung, auch wenn das Haus mit der Grundstücksgrenze abschließt und die Dämmung das Nachbargrundstück um einige cm überbaut. (DLF heute)

Ich kenne einen Fall in Hessen, da gehören noch 10cm neben der Hauswand zum Grundstück (entspricht dem Dachüberstand). Der Nachbar hat an seiner Grundstücksgrenze eine Tiefgarageneinfahrt gebaut und die massive Betonwand direkt an die Hauswand, also 10 cm außerhalb seines Grundstücks.

Frage: Wenn nun der Altbau gedämmt wird, ist das nicht komplett auf dem eigenen Grundstück möglich. Besteht ein Recht auf Abriss der Betonmauer? Wenn ja, verjährt dieses Recht irgendwann, etwa bei einem Verkauf des Altbaus?

Nach meinem Wissen hat der Altbaueigentümer das bei der Baubehörde gemeldet. die Auskunft war: Das ändern wir nicht mehr.

Die Akzeptanz eines Überbaus im Rahmen einer Dämmung bedeutet nicht, dass sich hieraus das Recht ergeben würden den Rückbau irgendwelcher Anlagen des Nachbarn zu verlangen. Dies auch dann nicht, wenn diese selbst einen Überbau darstellen. Der erste Überbau dürfte entweder bereist durch Zahlung einer Rente/Einmalbetrag abgefunden sein/könnte es ggf. noch werden. Aber eine spätere Rückbauverpflichtung gibt es für einen kleinen Rückbau, der zum Zeitpunkt seiner Errichtung ansonsten unproblematisch war, grundsätzlich nicht! D.h. wenn die Dämmung jetzt nicht in gewünschter Form herstellbar ist, da ein dazu notwendiger Überbau rein praktisch nicht möglich ist, dann ist das eben so.