Hallo,
ein Hauseigentümer hat das Recht auf Außen-Wärmedämmung, auch wenn das Haus mit der Grundstücksgrenze abschließt und die Dämmung das Nachbargrundstück um einige cm überbaut. (DLF heute)
Ich kenne einen Fall in Hessen, da gehören noch 10cm neben der Hauswand zum Grundstück (entspricht dem Dachüberstand). Der Nachbar hat an seiner Grundstücksgrenze eine Tiefgarageneinfahrt gebaut und die massive Betonwand direkt an die Hauswand, also 10 cm außerhalb seines Grundstücks.
Frage: Wenn nun der Altbau gedämmt wird, ist das nicht komplett auf dem eigenen Grundstück möglich. Besteht ein Recht auf Abriss der Betonmauer? Wenn ja, verjährt dieses Recht irgendwann, etwa bei einem Verkauf des Altbaus?
Nach meinem Wissen hat der Altbaueigentümer das bei der Baubehörde gemeldet. die Auskunft war: Das ändern wir nicht mehr.