Grundstücksgrenze verrückt

Hallo,

nehmen wir an, es kommt zu folgendem fiktiven Fall:

Familie A kauft ein Haus mit Grundstück. Das Haus ist schon alt, das Grundstück etwas verwinkelt. Es gibt eine Grundstücksgrenze zu Familie B, an welcher ein Jägerzaun errichtet wurde. Diesen Zaun gibt es schon viele, viele Jahre. Er wurde von Voreigentümern beider Parteien errichtet. Der Zaun gehört augenscheinlich zu dem Grundstück der Familie A. Dies erschließt sich daraus, dass die „Innenseite“ des Zauns zu ihnen zeigt.

Nun kommt es dazu, dass Familie B feststellt, dass der Zaun in nicht unerheblichem Maße auf ihrem Grundstück steht. Der Zaun ist etwa 30 Meter lang und auf der einen Seite genau auf dem Grenzstein angelegt. Auf der anderen Seite befindet er sich aber etwa 80 cm zu weit auf Familie B´s Grundstück. Dies wurde anhand eines Katasterplans erkannt.

Nun kommt es zu einem großen Streit und Familie A möchte mit der Sache nichts zu tun haben. Familie B möchte natürlich ihr Grundstück selber nutzen und dies nicht einfach an Familie A abtreten. Plötzlich behauptet Familie A auch, dass der Zaun gar nicht ihnen gehöre und Familie B für den Umbau alleine verantwortlich wäre.

Wie sähe in einem solchen Fall die rechtliche Situation aus? Wenn es aus logischer Sicht ganz offensichtlich ist, dass der Zaun Familie A´s Eigentum ist, wer muss dann für den Rückbau aufkommen und wie kann man dies durchsetzen?

Eine weitere Frage in diesem fiktiven Fall wäre noch, wie die Sache aussähe, wenn Familie A´s Garten ca. 50 cm höher läge als Familie B´s Garten. Muss Familie B dann selber eine Mauer bauen um die Erde abzufangen oder wer ist dafür verantwortlich? Kann Familie A es einfach ignorieren, dass ihre Erde auf Familie B´s Grundstück fällt oder müssen sie dafür sorgen, dass dies nicht geschieht?

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,

eine Grundstücksgrenze kann nicht „Verrücken“ höchstens können die
Grenzmarkierungen verrückt werden…

Im Besipielfalle wäre zunächst einmal eine katasterliche Neuaufnahme des gesamten Grundstückes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten
Vermessungs-Ingenieur notwendig.

Danach kann dann geklärt werden,wer für welche Maßnahme zuständig ist.

Nämlich immer derjeniege,dessen Grundstück betroffen ist…

Grundstücksgrenzen können nicht „verrückt“ werden, nur Nachbrn.
Landläufig sagt man: „Das Grundstück zieht an“ Das bedeutet, dass fest mit dem Grundstück verbundene Dinge in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen. Vermessungskosten 2000€, neuer Zaun 3000€. Ganz schön viel Geld für 12m² und ein dauerhaft gestörtes Nachbarschaftsverhältnis.

vnA

Grundstücksgrenzen können nicht „verrückt“ werden, nur
Nachbrn.
Landläufig sagt man: „Das Grundstück zieht an“ Das bedeutet,
dass fest mit dem Grundstück verbundene Dinge in das Eigentum
des Grundstückseigentümers übergehen. Vermessungskosten 2000€,
neuer Zaun 3000€. Ganz schön viel Geld für 12m² und ein
dauerhaft gestörtes Nachbarschaftsverhältnis.

Leider gibt es in DE aber Gegenden, in denen der Quadratmeter Bauland deutlich mehr als 5000/12 = 417 Euro kostet.

Hallo, ein Grenzzeichen kann scon mal ziemlich verrückt „spielen“
§ 919 (1) BGB. Gruß

Hallo HerrRiebmann,
der Zaun gehört dem, auf dessen Grundstück er steht. Um das festzustellen, muss hier wohl ein Vermesser beauftragt werden.
Wer für die Neuerrichtung des Zaunes nach der Vermessung verantwortlich ist, regelt in den meisten Bundesländern das jeweilige Nachbarrecht (bitte mal googeln).
Dort sind außer den Regelungen zu Einfriedungen auch Angaben zu finden, wer bei einer Aufschüttung/Abgrabung des Grundstücks für die Befestigung zu sorgen hat. Dies ist in der Regel derjenige, der den natürlichen Geländeverlauf ändert.
Die Erde darf auf keinen Fall zum Nachbarn abrutschen. Wenn der allerdings abgegraben hat, muss er selbst dafür sorgen, dass das Erdreich nicht abrutschen kann.

florestino

Hallo,
grundsätzlich berührt der theoretische Fall das Vermessungs- und Katasterrecht und das Nachbarrecht. Beides ist bundeslandspezifisch.

Nach dem einzigen hier „anwendbaren“ Bundesgesetz, dem BGB, ist eigentlich nichts passiert, nur das Eigentum von B ist „gestört“ (um mal im Jargon des „Verückten“ zu bleiben" :wink:). Grundsätzlich hat B einen Anspruch darauf, die Störung durch den Störer beseitigen zu lassen. Wer das hier mal war, ist aber wohl kaum noch praktisch feststellbar. Also doch Landesrecht :wink:

Beide könnten sich auf eine simple Grenzanzeige einigen, in der ein besonders vereidigter Vermesser (ÖbVI) oder die örtliche Katasterbehörde/Vermessungsamt, die fraglichen Punkte anzeigt. Das kann einige hundert EUR kosten. Immer noch billiger als ein Amtsgerichtsstreit…

Anschliessend regelt das Nachbarrecht, wie ein neuer Zaun auf die dann angezeigte Grenze kommt. In NRW teilen sich beide die Kosten. Wenn einer der beiden meint, der Zaun sei sein Eigentum, darf er ihn dann auch gern allein versetzen :wink:

Wenn B nicht verkaufen möchte (was utopisch teuer und absolut unwirtschaftlich wäre, wenn den Streifen keiner zum Bauen oder für Abstandflächen o.ä. braucht), kann man mal versuchen eine freiwillige Umlegung nach §80 BauGB beim örtlichen Umlegungsausschuss einzuleiten. Da es hier aber anscheinend nicht grade um ein Hochhaus geht, dürften die da kaum Spass dran haben :wink:

Wenn B den Streifen nicht verkaufen aber auch nicht nutzen möchte, kann A ihn zudem pachten. Will B ihn geräumt haben, *muss* A ihn räumen. Hier gibt es weder Gewohnheitsrecht noch „Ersitzen“ o.ä.

Haben sich beide „schon an den Köppen“, könnte auch ein örtlicher Schiedsmann helfen.

Gruß vom
Schnabel