Grundstückskauf, falsche Fläche

Guten Tag,

angenommen man kauft ein Grundstück. Es ist eine noch zu vermessende Teilfläche eines großen Grundstücks und sollte 680qm groß sein. Im Vertrag steht „Der Flächeninhalt des vermessenen Grundstücks darf nach den Angaben im katasteramtlichen Veränderungsnachweis nicht mehr als 10qm von der angenommenen Größe (680qm) abweichen“. Nun ruft der Verkäufer an und sagt, dass der Vermesser ihm gesagt hat es werden 789 qm, also erheblich mehr als vereinbart. Beide Nachbargrundstücke sind verkauft und es ist nicht damit zu rechnen, dass einer einen Teil von betreffendem „Überhang“ abnimmt. Nur in der Länge is was machbar, sofern der Verkäufer mitspielt. Nun meine Frage: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man die vereinbarten 680qm zu bekommen??

Vielen Dank.

Hallo seppl12,

Die Antwort ist nicht einfach. Ich möchte hier nur die praktische Seite betrachten.

angenommen man kauft ein Grundstück. Es ist eine noch zu
vermessende Teilfläche eines großen Grundstücks und sollte
680qm groß sein. Im Vertrag steht „Der Flächeninhalt des
vermessenen Grundstücks darf nach den Angaben im
katasteramtlichen Veränderungsnachweis nicht mehr als 10qm von
der angenommenen Größe (680qm) abweichen“.

Was genau steht im Vertrag? Wie ist die noch zu vermessende Teilfläche definiert? Der oben geschriebene Satz ist zu wenig.

Nun ruft der
Verkäufer an und sagt, dass der Vermesser ihm gesagt hat es
werden 789 qm, also erheblich mehr als vereinbart.

Der Vermesser macht zunächst das, was in seinem Auftrag steht. Eine Abweichung von über 100² hat irgendeinen Grund. Ich denke, dass der Vermesser die Abweichung irgendwie erläutert hat.

Beide
Nachbargrundstücke sind verkauft und es ist nicht damit zu
rechnen, dass einer einen Teil von betreffendem „Überhang“
abnimmt. Nur in der Länge is was machbar, sofern der Verkäufer
mitspielt.

Wie sieht das Grundstück jetzt aus? Wie soll es genutzt werden? Ist möglicherweise die geplante Nutzung bei 680 m² nicht möglich? Gibt es Gründe, die zusätzliche Fläche doch zu kaufen? (Möglicherweise kann der Preis gedrückt werden.)

Nun meine Frage: Welche rechtlichen Möglichkeiten
hat man die vereinbarten 680qm zu bekommen??

Das wollte ich erst mal aussen vor lassen, damit eventuell der Schuss nicht nach hinten losgeht.

Gruß
Jörg Zabel

Danke dir für die Antwort.

angenommen man kauft ein Grundstück. Es ist eine noch zu
vermessende Teilfläche eines großen Grundstücks und sollte
680qm groß sein. Im Vertrag steht „Der Flächeninhalt des
vermessenen Grundstücks darf nach den Angaben im
katasteramtlichen Veränderungsnachweis nicht mehr als 10qm von
der angenommenen Größe (680qm) abweichen“.

Was genau steht im Vertrag? Wie ist die noch zu vermessende
Teilfläche definiert? Der oben geschriebene Satz ist zu wenig.

Die Fläche ist nicht genau definiert:
„Der Verkäufer verkauft von o.g. Flurstück eine nach Lage und Größe amtlich erst zu vermessende in der Natur bekannte und im beigefügten Lageplan eingezeichnete Teilfläche.
Es wird verkauft eine Teilfläche von ca. 680qm (im Lageplan markiert).“
Dann kommt o.g. Satz den ich schon geschrieben hatte.

Nun ruft der
Verkäufer an und sagt, dass der Vermesser ihm gesagt hat es
werden 789 qm, also erheblich mehr als vereinbart.

Der Vermesser macht zunächst das, was in seinem Auftrag steht.
Eine Abweichung von über 100² hat irgendeinen Grund. Ich
denke, dass der Vermesser die Abweichung irgendwie erläutert
hat.

Erläutert hat es (zumindest der Verkäufer der es gesagt hat) nicht näher.
Es kann mit folgendem zusammenhängen:
Am linken Grundstücksende ist eine Einfahrt (wurde beim Straßenbau einfach gesetzt), von der laut Vertrag bei beiden Grundstücken die Hälfte zustehen soll:
„Für die Belegenheit des Eckpunktes D (ist der linke untere Punkt auf der Einfahrt) vereinbaren beide Parteien, dass die bereits hergestellte Einfahrt je hälftig zu dem vertragsgegenständlichem sowie dem benachbarten Grundstück geteilt wird.
Die Vermessung hat im übrigen entsprechend dem anliegenden Lageplan zu erfolgen.“
–> Dadurch etwa 2,7m breiter, da 40m Länge konstant bei allen.
Vorherige Käufer konnten Größe vermutlich frei wählen.

Beide
Nachbargrundstücke sind verkauft und es ist nicht damit zu
rechnen, dass einer einen Teil von betreffendem „Überhang“
abnimmt. Nur in der Länge is was machbar, sofern der Verkäufer
mitspielt.

Wie sieht das Grundstück jetzt aus? Wie soll es genutzt
werden? Ist möglicherweise die geplante Nutzung bei 680 m²
nicht möglich? Gibt es Gründe, die zusätzliche Fläche doch zu
kaufen? (Möglicherweise kann der Preis gedrückt werden.)

Das Grundstück ist wilde Graslandschaft, ist ein Baugrundstück auf dem gebaut werden soll, betrifft genauso beide Nachbargrundstücke. Inwieweit kann und darf man denn überhaupt preislich an der Stelle verhandeln!?

Nun meine Frage: Welche rechtlichen Möglichkeiten
hat man die vereinbarten 680qm zu bekommen??

Das wollte ich erst mal aussen vor lassen, damit eventuell der
Schuss nicht nach hinten losgeht.

Ich persönlich würde es ja wie folgt sehen:
Laut Vertrag erhält der Käufer 680qm der Gesamtfläche, hat der Verkäufer sich beim Angebot „verschätzt“ und bei der Vermessung kommt erheblich mehr raus, hat er Pech gehabt. Der Käufer darf auf die 680qm (plus minus evtl. vertragliche Toleranz) bestehen, auch wenn dann der Verkäufer auf etwa 100qm „sitzenbleibt“… Oder ist da meine Rechtsauffassung falsch? Der Verkäufer hätte ja vermessen können bevor ers anbietet… Oder??
Darf einfach so sehr vom Vertrag abgewichen werden??

Danke nochmal für die Antwort

Moin, Seppl,

„Der Verkäufer verkauft von o.g. Flurstück eine nach Lage und
Größe amtlich erst zu vermessende in der Natur bekannte und im
beigefügten Lageplan eingezeichnete Teilfläche.
Es wird verkauft eine Teilfläche von ca. 680qm (im Lageplan
markiert).“

da liegt der Hase im Pfeffer: Nicht qm werden verkauft, sondern eine Teilfläche wie im Lageplan eingezeichnet.

Der Käufer ist an der markierten Fläche interessiert, darüber hat man ja auch bei der Preisverhandlung gesprochen. Der Verkäufer wird nun versuchen, den qm-Preis, der sich aus der kleineren Fläche ergibt, auf die größere Fläche umzurechnen.

Inwieweit kann und darf man denn überhaupt
preislich an der Stelle verhandeln!?

Man kann und darf alles, solange nicht unterschrieben ist. Man kann zB erklären, dass man für den neu berechneten Preis gar nicht erst eingestiegen wäre.

Der Käufer kann aber nicht verlangen, dass der Verkäufer das Grundstück teilt, um auf die ursprünglich verhandelte Größe zu kommen - Irrtümer sind immer möglich.

Gruß Ralf

Hey,

danke für die Antwort.

„Der Verkäufer verkauft von o.g. Flurstück eine nach Lage und
Größe amtlich erst zu vermessende in der Natur bekannte und im
beigefügten Lageplan eingezeichnete Teilfläche.
Es wird verkauft eine Teilfläche von ca. 680qm (im Lageplan
markiert).“

da liegt der Hase im Pfeffer: Nicht qm werden verkauft,
sondern eine Teilfläche wie im Lageplan eingezeichnet.

Der Käufer ist an der markierten Fläche interessiert, darüber
hat man ja auch bei der Preisverhandlung gesprochen. Der
Verkäufer wird nun versuchen, den qm-Preis, der sich aus der
kleineren Fläche ergibt, auf die größere Fläche umzurechnen.

Gut, aber im Lageplan ist ja ein Maßstab angegeben, demzufolge das Grundsatück nicht breiter als 17m ist…
Im Angebot war es nur eine Skizze, da kann ein Irrtum sein, aber dann wäre ja der komplette maßstabsgetreue Lageplan falsch…

Inwieweit kann und darf man denn überhaupt
preislich an der Stelle verhandeln!?

Man kann und darf alles, solange nicht unterschrieben ist. Man
kann zB erklären, dass man für den neu berechneten Preis gar
nicht erst eingestiegen wäre.

Was ist dann mit bereits eingesetztem Kapital??

Hallo,

das sieht nach Ärger aus.

„Der Verkäufer verkauft von o.g. Flurstück eine nach Lage und
Größe amtlich erst zu vermessende in der Natur bekannte und im
beigefügten Lageplan eingezeichnete Teilfläche.
Es wird verkauft eine Teilfläche von ca. 680qm (im Lageplan
markiert).“

da liegt der Hase im Pfeffer: Nicht qm werden verkauft,
sondern eine Teilfläche wie im Lageplan eingezeichnet.

Richtig. Wie sieht die Kaufpreisgestaltung aus? X Euro/m²? oder Festpreis?

Der Käufer ist an der markierten Fläche interessiert, darüber
hat man ja auch bei der Preisverhandlung gesprochen. Der
Verkäufer wird nun versuchen, den qm-Preis, der sich aus der
kleineren Fläche ergibt, auf die größere Fläche umzurechnen.

Gut, aber im Lageplan ist ja ein Maßstab angegeben, demzufolge
das Grundsatück nicht breiter als 17m ist…
Im Angebot war es nur eine Skizze, da kann ein Irrtum sein,
aber dann wäre ja der komplette maßstabsgetreue Lageplan
falsch…

Gut, da ist ein Fehler passiert. Der wäre möglicherweise bei mehr Sorgfalt vermieden worden. Die Schuld daran können sich Käufer und Verkäufer jetzt gegenseitig in die Schuhe schieben, was aber nichts bringen wird, das Kind ist in den Brunnen gefallen.

Bitte noch mal überlegen, welche Fläche konkret für das Bauvorhaben gebraucht wird. Möglicherweise sind die 680 m² zu klein und der Erwerber müsste sowieso in den saueren Apfel beissen.

Es sollten beide Seiten ernsthaft versuchen eine Lösung zu finden (das wird nciht leicht sein).

Inwieweit kann und darf man denn überhaupt
preislich an der Stelle verhandeln!?

Man kann und darf alles, solange nicht unterschrieben ist. Man
kann zB erklären, dass man für den neu berechneten Preis gar
nicht erst eingestiegen wäre.

Da wird jetzt auch ein Pokerspiel. Wer sitzt letztendlich am längeren Hebel? Ich würde dem Käufer den konkreten Preis für die 680 m² anbieten zusätzlich für die weiteren 109 m² einen geringeren Preis. Und abwarten wie er reagiert.

Was ist dann mit bereits eingesetztem Kapital??

Was wurde bereits von wem wofür eingesetzt?

Gruß
Jörg Zabel

Also nach Rücksprache mit dem Notar, sind die Angaben bindend. Es steht drin, das 60€/qm sind sodass eine Summe von 40800€ zustandekommt. Steht beides direkt drinne.
Außerdem sagt er, dass die Grenzen von 5qm unentgeltlich und maximal 10qm Abweichung eingehalten werden MÜSSEN.

Bezahlt wurden Notarkosten, Grundschuldbestellung, sonstige Gebühren, Maklerprovision… Insgesamt mind. 3000€…

Hallo,

dann ist hier in diesem Forum wohl erstmal Schluß, da sollte mit dem ganzen Vertrag eine Rechtsanwalt aufgesucht werden. Eine erste Beratung wird nicht die Welt kosten.

Gruß
Jörg Zabel