Liebe/-r Experte/-in,
ich wurde 1987 geschieden und habe die Miteigentumshälfte unseres gemeinsamen EfH meiner Ex in diesem Zusammenhang abgekauft und ausbezahlt.
Hierzu wurde ich von meinem und dem gegnerischen Anwalt aufgefordert, einen anderen Notar damit zu beauftragen (wg. Standesrecht), was dann auch stattfand.
Nun hörte ich, das sei gar nicht nötig gewesen, wir hätten die Übertragung auch beim Grundbuchamt und damit entsprechend günstiger durchführen lassen können.
Ist das so richtig und war das auch 1987 schon so?
Wenn ja, kann man dann noch was machen, z. B. Regreßnahme?
Mit freundlichen Grüssen,
Jürgen Freimann