Grundstücksnutzung Haushälfte zur Miete

Hallo zusammen, auf ein neues. Bei einer angemieteten Haushälfte entscheidet doch der Mieter ob und was vor seiner Haustür steht oder nicht? Der Vermieter hat eine hässliche Pflanze vor der Tür bzw. der Haushälfte des Mieters stehen, der Mieter möchte dies aber nicht. Der Vermieter drohte nun dem Mieter damit, er könne ja ausziehen wenn ihm die Pflanze nicht gefällt und wenn die Pflanze noch einmal den Standort wechselt gäbe es Ärger. Kann der Vermieter den Mieter zwingen diese Pflanze (Eigentum vom Vermieter) stehen zu lassen obwohl die Pflanze vor der Haushälfte / Treppe des Mieters steht?
Danke

Hallo!

Vielleicht würde ein Foto der Eingangssituation helfen.

Aber sonst gilt der Mietvertrag. Was ist denn da gesagt zur Nutzung des Vorgartens und der Zuwegung ? Das ein angelegter Vorgarten vertraglich so bleiben soll ist doch einzusehen. Aber eine transportable Kübelpflanze kann doch auch beim Eigentümer und dessen Zuwegung/Haustür stehen.

Ein klassisches Doppelhaus scheint es ja nicht zu sein, mittig geteilt und jeder hat eine eigene Tür und meist auch eine eigene Zuwegung.
Dort ist es üblich und gängig, jeder darf da dekorieren und pflanzen wie es ihm beliebt.

So eine ungeliebte Kübelpflanze kann ja auch mal über Nacht einfach so verschwinden.
„Wird ja immer schlimmer, jetzt klauen sie sogar Pflanzkübel ! Nicht nur kupferne Regenfallrohe und -rinnen“.

MfG
duck313

Möglicherweise gilt
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573a.html

Wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, gilt: Gemietet wie gesehen.
Wenn das Ding schon von Anfang an da stand, wird rechtlich nicht viel zu machen sein. Wenn es noch nicht stand, aber der Vorgarten- Zugangsbereich nicht explizit mitvermietet wurde, hat der Mieter keine weitergehende Rechte und es obliegt dem Vermieter zu bestimmen, was für Blumen da stehen.

vnA

Bei einer transportablen „elendigen Pflanze“ *lach* könnte man bei der Besichtigung/Anmietung aber auch davon ausgehen, dass die dem Vormieter gehört und mitgenommen wird.
Letztendlich wird es wohl von der Eingangssituation im Einzelfall abhängen, ob der (ohne explizite Vereinbarung darüber) diese Fläche als zur Mietsache zugehörig oder eben nicht anzusehen ist.

Auch wegen BGB § 573 a dürfte es von den sachlichen Gegebenheiten des Einzelfall’s abhängen. Da gibt es doch die Sache mit den 2 Doppelhaushälften (jede mit eigener Hauseingangstüre - die eine vom Eigentümer bewohnt, die andere von diesem vermietet) > das Finanzamt meint: Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung
> der zuständige AG-Richter meint: 2 getrennte Häuser = 573a explizit nicht anwendbar
Das Leben birgt immer wieder Überraschungen :wink: