Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine Anfrage bezüglich Erschließungskosten für ein Hinterliegergrundstück.
Das Hinterliegergrundstück wurde zeitgleich mit einem weiteren an die Straße A grenzendem Grundstück erworben. Für das Vordergrundstück wurden durch die Gemeinde Erschließungskosten an den Alteigentümer erhoben. Für das Hinterliegergrundstück konnten keine Erschließungskosten in Rechnung gestellt werden, da es sich um einen anderen Eigentümer handelte u. das Grundstück nicht an die Straße A grenzt.
Nun fordert die Gemeinde auch für das Hinterliegergrundstück Erschließungskosten, mit der Begründung: es handele sich nun um einen Eigentümer für beide Flurstücke und es werde eine einheitliche Nutzung angenommen.
Das vordere Grundstück ist bebaut, das hintere im Grundbuch als Gartenland ausgewiesen und hat eine separate Zufahrt über eine andere Straße B. Kann die Gemeinde für das hintere Grundstück nun nachträglich Erschließungskosten verlangen?
Die Erschließungsarbeiten in der Straße A wurden lange vor Grundstückserwerb abgeschlossen und durch den Alteigentümer bezahlt. An der Straße B gab es keine Erschließungsarbeiten.
Vielen Dank im voraus und LG
Frau Mausbär
Viele