grundstücksrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Anfrage bezüglich Erschließungskosten für ein Hinterliegergrundstück.
Das Hinterliegergrundstück wurde zeitgleich mit einem weiteren an die Straße A grenzendem Grundstück erworben. Für das Vordergrundstück wurden durch die Gemeinde Erschließungskosten an den Alteigentümer erhoben. Für das Hinterliegergrundstück konnten keine Erschließungskosten in Rechnung gestellt werden, da es sich um einen anderen Eigentümer handelte u. das Grundstück nicht an die Straße A grenzt.
Nun fordert die Gemeinde auch für das Hinterliegergrundstück Erschließungskosten, mit der Begründung: es handele sich nun um einen Eigentümer für beide Flurstücke und es werde eine einheitliche Nutzung angenommen.
Das vordere Grundstück ist bebaut, das hintere im Grundbuch als Gartenland ausgewiesen und hat eine separate Zufahrt über eine andere Straße B. Kann die Gemeinde für das hintere Grundstück nun nachträglich Erschließungskosten verlangen?
Die Erschließungsarbeiten in der Straße A wurden lange vor Grundstückserwerb abgeschlossen und durch den Alteigentümer bezahlt. An der Straße B gab es keine Erschließungsarbeiten.

Vielen Dank im voraus und LG

Frau Mausbär

Viele

guten Tag Frau Mausbär, Ihre Frage betrifft nicht die Rechtsgebiete, wofür ich mich registriert hatte. Sorry.
H.G.

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Hallo Frau Mausbär,
grundsätzlich gilt eine Umlage auf alle Grundstücke, die in gleichen Eigentumsverhältnissen stehen. Aber: Schauen Sie in Ihren Kaufvertrag. Dort ist meistens geregelt, daß alle fertigen Anschlussmaßnahmen vor Kaufabschluss der Verkäufer trägt und alle danach der Käufer. Außerdem ist die Maßnahme bereits vor Ihrer Zeit abgerechnet worden.Das heißt es wurden die Gesamtkosten durch die damals gültigen m² geteilt um die Umlage zu berechnen. Wenn die Gemeinde Sie nun nachberechnen würde, müßte Sie diesen Betrag wiederum aufteilen und den anderen Eigentümern zurückerstatten. Ansonsten wäre es eine ungerechtfertigte Bereicherung.
Das spiegelt meine Erfahrung als Maklerin wieder, stellt jedoch keine Rechtsberatung dar. Sie sollten aber im Ernstfall einen Anwalt mit Erfahrungen im Grundstücksrecht beauftragen. Gruß E.Loesche

Guten Abend

und danke für die Anfrage.

Grundsätzlich einmal sollten Sie dem Bescheid widersprechen. Tun Sie dies innerhalb der im Bescheid genannten Frist am besten schriftlich mit Einschrieben Rückschein bei der Behörde.

Parallel dazu bitten Sie die Behörde um die nötige schriftliche Begründung des Bescheides in Form von Gesetzesvorlagen und schriftlichen Vorgaben laut Gesetzesbezug.

Hierfür setzen Sie der Behörde eine Frist, die sich ebenfalls im Rahme des Widerspruchs bewegen sollte.

Erfahren Sie keine Antwort der Behörde innerhalb Ihrer gesetzten Frist, dann werden Sie nochmals schriftlich aktiv mit der zweiten Aufforderung.

Sollte die Behörde zwischenzeitlich anderweitig in der Sache aktiv geworden sein, dann werden Sie zur Klärung des Sachverhaltes einen Rechtsanwalt aufsuchen müssen.

Aus unserer Erfahrung heraus können wir sagen, dass es durchaus üblich ist in der jetzigen Situation der Kommunen, dass auf diese Art und Weise Geld eingetrieben werden soll.

Da aber das hinter Grundstück durch einen anderen Besitzer abgedeckt war, lassen Sie sich von der Kommune nachweisen, dass dort bereits Erschließungskosten erhoben wurden.

Zu Ihrer besseren Absicherung sollten Sie an eine Kopie des Bescheides des Alteigentümers kommen, aus dem hervorgeht, dass die Erschließungskosten bereits getilgt wurden. Die Kommunen haben in der Vergangenheit den Fehler gemacht und oft die Kosten als einmalige deklariert. Diese schriftliche Bestätigung könne Ihnen sehr helfen.

Wurden den an beiden Zufahrtsstraßen für die Grundstücke in letzter Zeit irgendwelche Erschließungsmaßnahmen oder besser Baumaßnahmen an Straße und Fußweg vorgenommen?

Wenn ja, dann müssen Sie dies Kosten tragen.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Exklusiv Haus

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