Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine Anfrage bezüglich Erschließungskosten für ein Hinterliegergrundstück.
Das Hinterliegergrundstück wurde zeitgleich mit einem weiteren an die Straße A grenzendem Grundstück erworben. Für das Vordergrundstück wurden durch die Gemeinde Erschließungskosten an den Alteigentümer erhoben. Für das Hinterliegergrundstück konnten keine Erschließungskosten in Rechnung gestellt werden, da es sich um einen anderen Eigentümer handelte u. das Grundstück nicht an die Straße A grenzt.
Nun fordert die Gemeinde auch für das neu erworbene Hinterliegergrundstück Erschließungskosten, mit der Begründung: es handele sich nun um einen Eigentümer für beide Flurstücke und es werde eine einheitliche Nutzung angenommen.
Das vordere Grundstück ist bebaut, das hintere im Grundbuch als Gartenland ausgewiesen und hat eine separate Zufahrt über eine andere Straße B. Kann die Gemeinde für das hintere Grundstück nun nachträglich Erschließungskosten verlangen?
Die Erschließungsarbeiten in der Straße A wurden lange vor Grundstückserwerb abgeschlossen und durch den Alteigentümer bezahlt. An der Straße B gab es keine Erschließungsarbeiten.
Vielen Dank im voraus und LG
Frau Mausbär
Hallo,
würde empfehlen mal den notariellen KV bezüglich Lastenfreiheit / Erschließungskosten durchzusehen.
MfG
Jambahippo
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Hallo Frau Mausbär,
mit dem Erschließungsrecht ist das immer so eine Sache. Entscheidend dürften die jeweiligen örtlichen Satzungen sein. Und die sind natürlich sehr individuell.
In Ihrem Fall denke ich, dass eine nachträgliche Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht zulässig ist. Dies hat m.E. folgenden Grund:
Das Hinterliegergrundstück wurde nicht in die damalige Kalkulation der Beiträge einbezogen. Diese wurden so berechnet, dass die direkt anliegenden Grundstücke den privaten Anteil zu tragen haben. Wenn Sie jetzt nachträglich veranlagt werden, müssten theoretisch alle anderen Bescheide korrigiert werden und jeder Veranlagte müsste Geld von der Gemeinde zurück erhalten. Ich glaube kaum, dass die Gemeinde das vorhat. Weiterhin muss die Gemeinde bestimmte Fristen beachten. Eine Nachveranlagung ist m.E. nur 4 Jahre lang möglich. Danach ist der Drops gelutscht.
Desweiteren ist das Hinterliegergrundstück doch alterschlossen durch die Straße B. Insofern ist eine separate Veranlagung für Straße A, an der sich das Grundstück nicht befindet, ohnehin nicht zulässig.
Ich denke, mit einem Widerspruch haben Sie gute Aussichten auf Erfolg. In jedem Fall einlegen. Sollte die Gemeinde nicht einlenken und dem Widerspruch nicht abhelfen, würde ich einen Fachanwalt Erschließungsbeitragsrecht mit der Wahrung Ihrer Interessen beauftragen. Das Risiko zu verlieren ist überschaubar.
Viel Erfolg und Grüße
Kay B.