Wir haben ein Nebengebäude (Gartenhaus) hinter dem Haus an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn (seinerseits kein Problem) errichtet,nun sollen wir es wegen Bauverordnung wieder entfernen.
Im Vertrag steht bezgl. Nebenanlagen, dass lt. §14 nicht seitlich zu öffentl. Erschließungsflächen und zwischen den Gebäuden nur ausnahmsweise gebaut werden darf. Das landratsamt begründete, dass sich diese Aussage auf die ganze Flucht bezieht, wir müssten das Gartenhäuschen also vor die Terrasse oder mitten in den Garten stellen.
Wir sehen keinen Grund, es nicht dort zu belassen (ist optimal hinter dem Carport). Welche Chancen können wir uns ausrechnen, wenn wir es auf einen Prozess ankommen lassen?
Vielen Dank
Hallo Tina,
als Maklerin kann ich dir dazu keine Auskunft geben. Befrage dazu bitte einen Rechtsanwalt.
Gruß Ellen
Hallo,
die Bauverordnungen der einzelnen Bundesländer schließen eine sogenannte Grenzbebauung dahingehend aus, dass innerhalb dieser Grenzen von 3 bzw. 5 m keine festen Gebäude errichtet werden dürfen. Ausnahmen gibt es nur wenn diese Bebauung für Carport und Garagen laut rechtskräftigen Bebauungsplan für Ihr Grundstück zulässig sind.
Sie müssen hier auch berücksichtigen, dass es auch um brandschutzrechtliche Belange geht.
Sie hätten das alles anders anpacken müssen, bevor Sie sich das Gartenhaus zugelegt haben, hätten Sie auf dem Bauamt Ihrer Stadt oder Gemeinde klären müssen, ob diese baurechtlichen Vorschriften auf Ihr Grundstück greifen.
Wenn das Gartenhaus eine bestimmte Größe hat und auf einem festen Fundament steht, dann ist dafür sogar eine Baugenehmigung fällig. Die erlangen Sie nur über einen Architekten. Spätestens wenn Sie einen Architekt mit der Behandlung beauftragt hätten, wäre vorab zur klären gewesen, in wie weit Sie mit einer entsprechende Ausnahmegenehmigung erfolg gehabt hätten. Oder ob die Zulassung von der Größe und Beschaffenheit des Gartenhauses abhängig sind.
Sie können gern klagen, machen Sie sich jedoch auf ein langwieriges Verfahren gefasst. Behörden haben bekanntlich hier den längeren Atem. Liegt bereits ein Abbruchverlangen der Stadt vor, dann müssen Sie schnell handeln, ansonsten kann es hohe Strafen geben.
Wir hoffen wir konnten helfen.
Mit freundlichen Grüssen
Sie schreiben von einem „Vertrag“ und nennen § 14. Daraus kann ich mir keinen Reim machen. Bauvorschriften einer Gemeinde und die Landesbauordnung betreffen nicht das Grundstücks- sondern das Bau- und Planungsrecht, und sind in jedem Bundesland und jeder Gemeinde individuell. Entweder Sie suchen einen in Bau- und Planungsrecht versierten Anwalt auf oder wenden sich zunächst an ein „geeignetes“ Gemeinderats- oder Kreistagsmitglied. Bei uns in Niedersachsen haben die betreffenden Ämter keine Zeit für derartige Mäkeleien. Hat aber auch Nachteile…
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.880-mal Fragen beantwortet)