Grundstücksstreifen für Straßensanierung

Hallo Forum!

Aus einem Bauvorbescheid ergibt sich, daß die Stadt einen Grundstücksstreifen von 4,5 m Breite für weit in der Zukunft liegende Straßenbaumaßnahmen (Bürgersteig etc.) benötigt. Die Straßenbaumaßnahmen werden zu 75% von den Anliegern getragen. Wie ist das zu verstehen? Wird die Stadt dem Besitzer später irgendwann mal den Grundstücksstreifen von 4,5 m Breite abkaufen, aber dann 75% des Verkaufswerts auf die Anlieger umwälzen??? Das würde ja praktisch einer Enteignung gleichkommen!

Freue mich schon auf Antworten!

Gruß,
Silja

Nun, das heißt nichts anderes, als dass die Stadt sich jetzt schon mal den Grundstücksstreifen sichert, bzw. schon mal anmeldet, dass Sie es irgendwann einmal einfordert. Die Stadt zahlt natürlich auch dafür, aber versucht natürlich den Preis möglichst gering zu halten. Mit den 75% ist gemeint, dass die Anwohner zu 75 % an den Gesamtkosten der Straße beteiligt werden. Jeder Anwohner prozentual nach der Länge seiner Grundstücksfront. Eigentümer von Eckgrundstücken haben da leider Pech, denn sie werden u.U. zweimal belangt. Übrigens sind 75% noch ein moderates Angebot. Üblich ist es, dass die Anwohner mit 90% zur Kasse gebeten werden.
Gruß, Frank Scholtysek
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Immobilien NEUTRAL unter die Lupe genommen
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Wie ist das gemeint?
Hi, das interessiert mich auch.

Ist das so gemeint, dass man da unterscheiden muss zwischen dem Wert des verlorengegangenen Grundstuecksanteils und den Kosten fuer den Bau der Strasse?
Ersteren bekommen die Anwohner ersetzt, aber zweitere duerfen sie groesstenteils selbst bezahlen?

Gruss,

Hallo Helge,
wie schon geschrieben, die Gemeinde sichert sich mit dem Bescheid schon mal Ihr Anrecht auf diesen Grundstücksstreifen. Dazu hat sie das Recht nach § 24 Baugesetzbuch (BauGB):

>>(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke […] festgesetzt ist >(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

  1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
  2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
  3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
  4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
  5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.> (1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands