Es soll ein 800m² großes Grundstück geteilt werden. Auf dem hinteren Teil befindet sich ein Wohnhaus in Grenzbebauung. Auf das vordere Grundstück soll dann ein neues Haus gebaut werden.
Wie verhält es sich mit dem „alten“ Haus? Wird bei einer Teilung trotzdem der Bestandschutz bestehen bleiben und es müssen nur die Abstandsflächen nach vorne einhalten werden?
Kann das Amt irgendeinen Strich durch die Rechnung machen? Was müsste man evtl. beachten?
Abstandsflächen, Brandschutz, Leitungs- und Wegeführung.
Man sollte vorher das zuständige Bauamt um Rat fragen. Wenn es ganz schief geht könnte das Amt uU das ganze Rückabwickeln lassen. Das wird so was von teuer.
vnA
Hallo,
wenn jedoch die Teilung beim Amt durch ist und auch die Abstandsflächen usw. eingehalten wurden, welchen Grund gäbe es denn, dies wieder rückabzuwickeln?
Eigentlich ist nur wichtig, dass trotz Teilung (wenn genehmigt)der Bestandschutz für das vorhandene Haus bestehen bleibt und kein Abriß erfolgen muss…
Wäre es bei einer Teilung denn grundsätzlich möglich, dass der Bestandschutz erlischt und das Amt den Abriß fordert?
Wenn das Bauamt schon beteiligt war und der Teilung zugestimmt hat, dann gibt es natürlich keinen Grund zur Rückabwicklung.
Mir ist die fiktive Situation nicht klar. Daher kann ich auch nichts weiter zur Beantwortung beitragen. Also bitte erstmal die Situation näher erklären und genaue Fragen stellen.
vnA
Hallo,
je nach Bundesland benötigt man für die Teilung eines bebauten Grundstücks eine sog. Teilungsgenehmigung vom Bauordnungsamt.
Die wird verlangt, um zu vermeiden, dass baurechtswidrige Zustände entstehen. Ggf. werden in dem Rahmen sog. Baulasten verlangt (z.B. wenn die Entwässerung oder die Zufahrt oder die bereits bekannten Abstandsflächen des bebauten Teils auf dem abzutrennenden unbebauten liegen). Diese TG heilt dann nur die Mängel an dem bebauten Grundstück! Ob und wie der unbebaute Teil anschliessend noch bebaubar ist, interessiert das Bauordnungsamt nicht und ist damit in keiner Weise gesichert.
In den Bundesländern in denen diese Teilungsgenehmigungen abgeschafft wurden, hat man Pech bzw. darf diese „Form von Bürokratieabbau“ dann durch teure Bauvoranfragen oder Bauanträge heilen! Wenn bei der Teilung nicht mehr geprüft wird, ob ein baurechtswidirger Zustand entsteht, fällt das spätestens dann auf, wenn jemand das vorhandene Gebäude baugenehmigungspflichtig verändern oder das unbebaute Grundstück bebauen will. U.U ist das dann in einem äußerst unpassenden Moment, z.B. wenn der Verkäufer gar nicht mehr vor Ort bzw. der Eigentümer des Restgrundstücks ist oder sich Käufer oder Verkäufer kräftig im noch möglichen Volumen des neuen Baukörpers geirrt haben und der Kaufvertrag längst beurkundet wurde.
Hier fehlt also mindestens das Bundesland und eine nähere Lagebeschreibung (Zufahrt, Entwässerung z.B.)
Gruß vom
Schnabel