Grundstücksübertragung trotz Hartz 4 des Schenkers

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe folgende Frage:

Wir (ich und meine Lebensgefährtin) wollen auf dem Grundstück meiner Eltern (auf welchem ein altes Haus steht) ein zweites Haus bauen. Aus bauamtlicher Sicht spricht auch nichts dagegen.

Das Grundstück soll in diesem Zusammenhang auf mich überschrieben (Schenkung) werden. Und hier beginnt das Problem. Mein Vater ist Rentner und erhält etwa 750,- € Rente. Meine Mutter (60) wird voraussichtlich ab August in Hartz 4 fallen. Für beide zusammen reicht die Rente meines Vaters nicht aus und Sie würden einen Hartz 4 Zuschuss in Höhe von etwa 200,- € bekommen.
Somit dürfen Sie kein Vermögen verschenken, sondern müssten es verkaufen und davon leben. Da Sie aber in dem Haus wohnen ist es „nicht verwertbares Vermögen“ (die Immobilie wird als angemessen angesehen), dass Sie auf diesem Weg auch behalten dürfen. Wie aber sieht die Sache aus, wenn Sie mir das Grundstück übertragen und sich den Nießbrauch (oder Wohnrecht) ins Grundbuch eintragen lassen? Sie hätten das Grundstück zwar verschenkt, aber aufgrund des Nießbrauches ist es aber trotzdem " nicht verwertbar"! …oder? Darüber hinaus hätte Sie (meine Mutter) die Bedürftigkeit ja nicht durch die Schenkung herbeigeführt, sie wäre sowieso bedürftig und demzufolge - so würde ich das verstehen - ist es doch letztlich egal, ob Sie das Grundstück noch besitzen oder nicht!?

  1. Das Grundstück ist aufgrund des Nießbrauches weiterhin „nicht verwertbar“?
  2. Die Bedürftigkeit bestand bereits vor der Schenkung?

So wie ich das sehe dürfte die ARGE also nichts gegen die Schenkung haben. Liege ich mit der Annahme richtig oder wenn nicht, wie muss ich das aus rechtlicher Sicht einordnen und wie kann ich die Übertragung des Grundstückes auf mich rechtlich sauber und kostengünstigst durchführen???

Danke schonmal im Voraus!!!

mfg, mw

Ich vermute…leider…Pech gehabt. Zu spät!

Weil bei Schenkungen & ALG II Fristen gelten. Die genau Frist kenne ich nicht, die findet sich aber im Web…evtl. lohnt sich ein verschieben des Antrags um die Frist nach Schenkung ein zu halten.

Ggf. müsst ihr die e 200,- in der Zeit tragen; rechnet sich evtl. wenn man den Vermögenszuwachs bzw. familiäre Sicherung des Hauses gegen rechnet.

Ich vermute, dass die Behörde einer Alternativ möglichen Grundstücksübertragung (ohne Elternhaus) oder unentgeltliche / geringwertige Nutzungsüberlassung ebfls. unter dem Aspekt einer Schenkung betrachten würde.

Ich würde auch empfehlen sich ggf. juristisch sicher zu machen; das Volumen lohnt sicherlich ein Rechtsanwaltshonorar. Ist vermutlich auch nicht hoch.

SR