Hallo.
gehen wir davon aus, dass dieses haus zwei geschlossene
wohnungen, allerdings nur einen gemeinsamen hauseingang hat.
unter berücksichtigung der jetzt klarer beschriebenen
verhältnisse:
darf der noch-ehemann dem partner seiner noch-ehefrau den
zugang zum grundstück und zu den eltern der frau verwehren?
Jein.
Erstmal das Ja:
Der Noch-Ehegatte und seine Noch-Ehegattin sind gemeinsam Miteigentümer der bebauten Liegenschaft. Insofern üben beide das Hausrecht aus. Daher auch, wer das Grundstück betreten darf oder nicht. Insofern kann der Noch-Ehegatte seiner Noch-Ehegattin nicht verbieten, eine Person mitzubringen, hier der neue Lover.
Jetzt hat die Liegenschaft aber zwei abgeschlossene Wohnungen, wovon eine, die nicht gemeinsame Wohnung ist, sondern Dritten, hier den (Schwieger)Eltern, überlassen ist. Darin üben die das Hausrecht aus. Sie können dem Lover den Zutritt zu ihrer Wohnung gestatten oder nicht. Allerdings muss der Besucher ja über das Grundstück laufen, welches dem Noch-Ehepaar gehört. Dazu siehe oben.
Jetzt zum Nein:
Es sei denn für den Noch-Ehegatten wäre es unzumutbar, den neuen Lover dulden zu müssen. Aber hier müsste i.d.R., soweit es sich nicht ohnehin ergibt, was kaum vorstellbar wäre, eine Rechtsgutverletzungen vorausgegangen und durch den Lover begangen worden sein.
Diese Verletzung müsste eine zu klärende Erheblichkeitsschwelle übersteigen, um den widerstreitenden Interessen des Noch-Ehepaares beidseitig gerecht werden zu können.
Tja und hier kommt es eben drauf.
Szenario A)
Kommt der Lover nur in Begleitung der Noch-Ehegattin auf das Grundstück, betritt er den gemeinsamen Hausflur kurz, um sodann gleich in der Wohnung der Eltern zu verschwinden, welche natürlich Hausrecht für die Wohnung ausüben und er dort geduldet ist, mag das vom Noch-Ehegatten nicht zu beanstanden sein.
Szenario B)
Kommt der Lover allein, verweilt auf dem Grundstück, betritt das Haus und verlangt Eintritt in die gemeinsame Wohnung des Noch-Ehepaars bei Nichtanwesenheit der Noch-Ehegattin oder in die Wohnung der Eltern, welche ihm Hausverbot für ihren Bereich erteilt haben, ist dies vom Noch-Ehegatten zu beanstanden.
Szenario C)
Der Lover kommt in Begleitung der Noch-Ehegattin in die Wohnung der nichtanwesenden Eltern, welche dort beide als Liebesnest benutzen und es so wild treiben, dass nebenan in der gemeinsamen Noch-Ehepaar-Wohnung, in welcher sich die minderjährigen Kinder aufhalten, zur Ruhestörung kommt, so ist dies vom Noch-Ehegatte zu beanstanden.
Szenario D)
Der Lover wird handgreiflich gegenüber dem Noch-Ehegatten…
Der Noch-Ehegatte könnte, je nach Fall, Unterlassung- und sogar Schadensersatzanspruch gegen den Lover erheben. Oder im günstigsten Fall, aus Sicht der Noch-Ehegattin, nichts unternehmen, um den Lover daran zu hindern, das Grundstück zu betreten.
MfG