hallo ich hab da mal eine frage, wir hatten zu DDR-zeiten ein grundstück gekauft also ein ehepaar und ein bekannter . jetzt haben wir(3) das grundstück verkauft,waren beim notar und wir haben alle drei die entwürfe dazu bekommen( also ehepaar und der bekannte).wie ist es jetzt beim verkauf, wird die verkaufssumme durch 3 geteilt oder nur durch 2 .danke an alle
Sie weisen den Notar an, wie der Kaufpreis unter den Beteiligten auf Verkäuferseite auftgeteilt werden soll. Dazu rufen Sie dort an und nennen Summen und Kontonummern, auf welche die einzelnen Beträge überwiesen werden sollen. Sofern Sie sich beim Kauf gleichmäßig beteiligt haben und dementsprechend gleichberechtigt im Grundbuch als Eigentümer vermerkt sind, kann die Aufteilung des Veräußerungserlöses in diesem Beteiligungsverhäöltnis erfolgen. Dies Regelung fließt dann in die endgültige Fassung des Vertrages, der dann auch so beurkundet wird, ein.
hallo, vielen dank für die schnelle antwort ,hab nochmal eine frage und zwar ,die verkaufssumme wurde auf unser konto überwiesen das war im dezember 2011 . der dritte hat beim notar alles so unterschrieben . jetzt stellt er forderungen ,kann er das und hat er anspruch ??? vielen dank für antworten .
Hallo Marlies,
es kommt auf die Besitzverhältnisse an. Wer als Eigentümer im Grundbuch mit wieviel Anteilen eingetragen war.
Das geht normaler Weise aber auch aus dem Entwurf des Kaufvertrages hervor. So wie die Besitzverhältnisse sind, ist auch der Verkaufspreis aufzuteilen, es sei denn es wurde eine andere Regelung getroffen.
Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten
Moin, moin… ganz einfach: dem Notar sagen, wie er es machen soll und auf welche Konten die Verkaufssumme gezahlt werden soll.
Gruß
Willy1301
Es gilt das als vereinbart, was im notariellen Kaufvertag angegeben ist! Sofern Geld auf das Konto im Einverständis aller geflossen ist, welches im Kaufvertrag von den Beteiligten so durch die Unterschrift auf der Urkunde besteätigt wurde, „ist der Keks in urkundsmäßiger Hinsicht gegessen“. Sollte jedoch eine Dritter im Irrtum gehandelt haben, so kann der versuchen, auf zivilrechtlichem Wege seinen Anteil an der Kaufpreissumme gerichtlich einzufordern, wenn er denn den Anspruch beweisen kann und sich im Verlaufe eines solchen Verfahrens herausstellt, dass er sich zurecht von den übrigen Begünstigten übervorteilt fühlt! - Also immer schön ehrlich bleiben und gerecht teilöen - sonst kann das ´ne Menge Ärger nach sich ziehen!