Angrenzend an ein Haus verläuft ein großes Grundstück worauf ein kleines EFH steht (dies steht seit Jahren leer).
Dieses Grundstück wurde mit einem schriftlichen Pachtvertrag (auf unbestimmte Zeit) bereits vor 30 Jahren (mit dem damaligen Eigentümer) gepachtet.
Das Grundstück wird gepflegt und im Laufe der Jahre wurden diverese Dinge darauf errichtet Gartenhaus, in der Erde eingelassenen Pool, Pferdekoppel usw.
Es hat all die Jahre niemanden gestört. Nun will der Erbe das Haus und Grundstück verkaufen.
Nach Recherchen kam heraus, das Grundstück sind 3 Bauplätze (nur Bauerwartungsland).
Eine – nicht formbedürftige – Gestattung durch den Eigentümer des überbauten Grundstücks schließt die Rechtswidrigkeit des Überbaus aus. Er muss den dem Nachbarn gehörenden Gebäudeteil auf seinem Grundstück dulden. Ein Grundstückseigentümer, der vorbehaltlos und unbefristet einen Überbau gestattet, kann weder dessen Beseitigung noch die Herausgabe der überbauten Fläche von seinen Nachbarn verlangen.
Der Erbe eines Eigentümers, der einen Überbau gestattet hat, ist nach § 1922 Abs. 1 BGB an diese Zustimmung zum Überbau gebunden. Für den Grundstückserwerber aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages (also den Käufer eines Grundstückes) gilt die Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB auch für vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet errichtete Überbauten.
Der Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann verjähren, und zwar innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), so dass eine Beseitigung nicht mehr durchgesetzt werden kann.