Grundstücksverkauf durch Gemeinde

Hallo, ich hoffe sehr, dass uns jemand helfen kann.
Es handelt sich um folgenden Sachverhalt.
Wir waren Pächter eines Grundstückes, welches genau an das unsere grenzt. Vor acht Wochen bekamen wir die Kündigung und hatten zwei Wochen Zeit, genanntes Grundstück in den Ursprungszustand zurück zu versetzen. Daß uns gekündigt werden konnte, war im Pachtvertrag vereinbart, unter der Klausel: Sollte der Verpächter die verpachteten Grundstücke ganz oder teilweise selbst benötigen oder an einen Dritten veräußern, der über die Pachtgrundstücke anderweitig verfügen will, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis sofort zu lösen…Zwei Tage vor Erhalt der Kündigung wurde „unser“ Grundstück schon im Schaukasten der Gemeinde zu Kauf angeboten. Dort hieß es, dass ein GEBOT bis zu einem bestimmten Termin abgegeben werden sollte. Als wir unser Gebot abgaben, teilten wir mit, dass wir bei der Eröffnung dabei sein wollten, da wir vermuten, daß es in unserer Gemeinde zu einigen fragwürdigen Prozessen kommt. (wer Beziehungen zu den richtigen Leuten hat, bekommt was er will und alle anderen werden über den Tisch gezogen) Auch eine befreundete Familie gab ein Gebot ab (um uns zu helfen). Diese Familie bekam aber gleich bei Gebotsabgabe mündlich mitgeteilt, dass sie das Grundstück nicht kaufen könnten, da sie kein echtes Interesse daran hätten - schließlich läge es nicht in Wohnortnähe, sondern 1 km entfernt, und auch die Gebotshöhe wäre nicht entscheidend. Dennoch gaben wir und unsere Freunde ein Gebot ab. Ein Dritter (der mit den Beziehungen zu den Obrigen) soll unseres Erachtens nach das Grundstück bekommen. Auch dieser hat wohl ein Gebot abgegeben.
Nun baten wir wie gesagt, bei der Eröffnung dabei sein zu können. Folgender Brief kam nun gestern: Das Grundstück… wird von der Gemeinde … nicht weiter benötigt und soll verkauft werden. Sie haben ein Kaufangebot unterbreitet und bitten darum, bei der Auswertung der eingegangenen Angebote anwesend sein zu dürfen. Ihrer Bitte wird nicht entsprochen. Auf den Grundstücksverkauf sind die Regelungen des BGB anzuwenden. Die Gemeinde handelt hier privatrechtlich, d.h. sie nimmt wie eine Privatperson am Rechtsverkehr teil. Verkäufer und Käufer haben sich über den Eigentumsübergang zu einigen. (dann folgen Daten wie Grundbucheintragungen und Notarparagraphen) und weiter heißt es: Für die Rechtmäßigkeit eines Grundstücksverkaufs ist es nicht erforderlich, dass Kaufinteressenten Daten anderer Interessenten zugänglich gemacht werden oder diese an der Kaufentscheidung beteiligt werden. Die Entscheidung darüber, mit wem vorliegend der Kaufvertrag abgeschlossen werden soll, wird nicht in der Öffentlichkeit getroffen. Eben so wenig werden die angeboteten Kaufpreise und deren Bieter öffentlich benannt. Sie haben keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Angebotsauswerung. Nach der Entcheidungsfindung werden alle Kaufinterssenten darüber informiert, ob ihr Angebot von der Gemeinde angenommen wird oder nicht…
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So, nun zu unserem Problem. Wenn es im Aushang : GEBOT heißt, zählt dann nicht das höchste Gebot? Kann es wirklich sein, dass nach der Nase des Bieters entschieden wird? Und ist es tatsächlich so, dass keine öffentliche Gemeinderatssitzung dazu stattfinden muss (wurde uns vorher gesagt, dass das so sein würde) und alles hinter verschlossenen Türen stattfindet.
Dann hätte man doch die ganze Sache einfach sein lassen können und die Obrigkeit hätte es doch gleich an den jenigen verkaufen können, oder? Wir haben auf Ausschreibungsfehler hingewiesen. Nicht in der Gemeindezeitung oder sonst wo. Nur in den Aushangskästen der Gemeinde. Antwort: Wir müssen nicht, das steht so in der Satzung. In der Satzung steht dazu aber nichts. Diese vorgefertigten Antworten machen uns bald wahnsinnig.
Kennt sich jemand aus mit dieser Sphäre? Falls ich noch fragen zum Sachverhalt beantworten soll, einfach nochmal anschreiben. Sicher gibt es noch Unklarheiten, weil ich das ein oder andere vergessen hab.
Vielen Dank
PS Das Grundstück wird als Gartenland verkauft. Wir haben es als Gartenland genutzt. Das nur noch wegen der oben stehenden Klausel im Pachtvertrag.

Hallo Profeta,
das riecht nicht nur nach Filz, das krabbelt mächtig in der Nase. Jede Kommune hat die Pflicht, mit dem Gemeindeeigentum pfleglich umzugehen, Steuern zweckbestimmt und sparsam auszugeben und bei Geschäften maximale Erträge zu erwirtschaften.
Eure Gemeinde kann gar nicht privatrechtlich handeln beim Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks. Sie hat es im Gebotsverfahren an den Meistbietenden zu verkaufen. Ausschlüsse von Bietern wie oben sind nicht zulässig, weil hier sachfremd (die künftige Verwendung hat die Gemeinde nicht zu interessieren, so lange sie nicht gegen die Flurwidmung etc. verstößt).
Welche Rechte Ihr nun habt, hängt stark von Eurem Bundesland bzw. Landkreis ab - das kann höchst unterschiedlich sein. Als anerkannter Bieter habet Ihr auf jeden Fall immer nach EU-Vergaberecht das Anrecht, bei der Submission dabei zu sein. Oft gibt es auch „Informationsfreiheitsgesetze“, die Euch das Recht auf Akteneinsicht in sämtliche Verwaltungsvorgänge geben.

Lange Rede, kurzer Sinn: Die Sache wird zu groß für Euch alleine, besonders, wenn der „Filz“ fest entschlossen ist zu kungeln. Holt Euch auf jeden Fall Hilfe: Anwalt mit Spezialisierung öffentliches und Immobilienrecht, Landkreisverwaltung oder Rechnungshof Eures Bundeslandes.

Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort. Dachte mir schon, dass wir ohne Anwalt da nicht durch kommen.
Werd aber alles dafür tun, Recht zu bekommen. Wir sind zwar nur kleine Leute, wissen aber, dass unsere Bürgermeisterin ziemlich anfällig ist, für Mauschelein. Leider sehen das die Mehrzahl der Gemeindemitglieder nicht so. Aber wir kämpfen.
Danke

Der Grundstückseigentümer - hier die Kommune - kann das nicht mehr mit einem Pachtvertag belastete Grundstück beliebig veräußern. Das akzeptierte Kaufangebot, sowie der Inhalt des notariellen kaufvertages insgesamt, werden im Interesse des Käufers wie auch des Verkäufers vertraulich behandelt, so wie dies auch unter guten Gechäftsapartnern üblich ist.

Hallo profeta1,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

persönlich kenne ich mich weder mit Immobilienrecht allgemein noch mit dem Gemeinderecht Ihrer Gemeinde aus.

Sollte ernsthaftes Interesse an dem zu verkaufenden Grundstück bestehen, dann würde ich erstens einen Auszug aus dem Grundbuch anfordern. (Vorkaufsrecht?) Zweitens würde ich den kompletten Vorgang inklusive Gemeindesatzung, Pachtvertrag und Kündigung einem externen Rechtsanwalt für Immobilienrecht vorlegen. Mit extern meine ich geografisch extern, um so die Wahrscheinlich zu verringern, dass dieser in diesem befürchteten „Klüngel“ involviert ist. Dabei würde ich folgende Fragen stellen:

  1. Ist der Pachtvertrag rechtsgültig gewesen?
  2. Ist die Kündigung sauber abgelaufen?
  3. Darf eine Gemeinde überhaupt als Privatverkäufer auftreten, wenn das Grundstück der Gemeinde gehört?
  4. Ist das bisherige Verfahren der Veräußerung rechtsgültig?
  5. Sind einzelne Teile der Gemeindesatzung oder die gesamte Satzung rechtswidrig und somit nichtig?
  6. Hat der Autor des Schreibens wirklich Recht, dass Sie kein Anspruch auf Teilnahme an der Auswertung der Angebote haben?

Das würde ich so schnell wie möglich erledigen, da auch eine Menge Fristen im Spiel sind. Aus eigener Erfahrung ist mir bekannt, dass der „Klüngel“ darauf baut, dass man keinen RA einschaltet, so nicht aufgeklärt wird, so Fristen versäumt, so ein illegaler Verkauf legal wird.

Ich halte dieses Vorgehen für das beste, da Sie hier verbindliche Antworten benötigen, bei wer-weiss-was kennt keiner die Verträge und die Gemeindesatzung.
Der RA kann sich ein genaues Bild über diese Situation machen und wird Ihnen die richtigen Schritte für die nahe Zukunft erläutern.

Sorry, dass ich hier nicht weiter helfen kann, aber das ist der beste Weg für Sie. Vielleicht können Sie so den Vorgang auch so beeinflussen, dass in Zukunft kein Nachbarschaftsstreit auftritt, auch wenn Sie nicht Eigentümer des Grundstückes werden.

Ich wünsche Ihnen viel Glück!

Bis denne
gitarrejoern

Hallo, leider kenne ich mich im Gemeinderecht nicht genau aus, aber Ihr solltet Euch mal an den Bürgermeister wenden, der sollte wissen, ob alles rechtens abgelaufen ist. Aber wenn etwas von Gemeinde gemauschelt wird, ist die Chance gering, etwas zu bewirken. Trotzdem viel Glück.

Leider handelt es sich direkt um den Bürgermeister, der hier mauschelt.
Dennoch vielen Dank

Hallo,

also mal ganz ärlich,wenn die wollen verkaufen die das grundstück für 1 euro und ändern könnt ihr das nicht.
lg

Hallo, sicher ist die Sache faul!
Das riecht nach Korruption, sie sollten sich zunächst mit einer Behördeneingabe an den zuständigen Kreis/ Landtag wenden und darauf hinweisen das Sie rechtliche Schritte und Presseinfos vorbehalten.
Es ist überall das gleiche mit diesen unfähigen Verwaltungen.
Habe ähnliche Erfahrungen mit den Ordnungsamt, wer ruhig ist hat verloren.
MfG und viel Glück

Hallo, grundsätzlich gibt es keine Pflicht das hlchste Gebot anzunehmen da auch alle anderen Interessen und eventuellen Vorteile der Gemeinde zu bewrücksichtigen sind. Allerdimngs ist Berkauf und Kaufentscheidung von Gemeindeeigentum eine Ratsentscheidung und man kann die teilnahme an der ratssitzung beantragen. Dort kann man zwar nicht reden aber einen ratsherrn um darlegung des sachverhaltes und aufklärung bitten.

Moin, moin,
so isset nunmal, wer Beziehungen hat, ist immer klar im Vorteil.
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet sich bei der Gebotsgestaltung und Auswertung in die Karten schauen zu lassen - eben wie eine Privatperson zu behandeln. Die Gebote werden normalerweise in der Submission gleichzeitig eröffnet und danach ausgewertet, d.h. es muss nicht unbedingt das beste Gebot Erfolg haben. Normalerweise wird aber ein Grundstücksverkauf der Gemeinde im zuständigen Ausschuss (z.B. Grundstücks- oder Wirtschaftsörderungsausschuss)beraten und dort auch beschlossen. Dabei hat die Gemeinde zum Wohle ihrer Bürger zu entscheiden - sie darf das Grundstück nicht „verschleudern“ oder sonst wie ohne Not unter dem Verkehrswert verkaufen. Über die Ratsmitglieder kann man da schon einiges erfahren, man muss eben die „richtige“ Partei, die im Ausschuss vertreten ist, ansprechen. Man kann auch der örtlichen Presse mal einen Tipp geben…hilft auch schon mal gegen Mauscheleien.
Ansonsten gibt es kaum eine Möglichkeit an das Grundstück zu gelangen, wenn die Gemeinde das nicht will - zur Not verkauft sie eben nicht und wartet ab, bis Ruhe eingekehrt ist… so würde ich es als erfahrener Rathäusler machen.
Gruß
Willy1301

Hallo profeta1,

Sorry! Im Gemeinderecht, Satzungen und öffentlichen Ausschreibungen kenne ich micht nicht aus.

Grundstückskaufverträge sind m. E. immer privatrechtlicher Art, egal ob zwischen Privatleuten oder einer Gemeinde.

Warum die Gemeinde solch einen Aufwand wegen eines Stücks Gartenland betreibt, ist merkwürdig. Schauen Sie doch einmal beim Planungsamt/Bauverwaltung nach, ob das Grundstück evtl. bereits mit einem Bebauungsplan überplant ist.

Viel Glück und freundliche Grüße

Monika

Hallo,
bei Deinem Problem kann ich Dir leider nicht weiter helfen. Von dieser Materie habe ich keine Ahnung.
Mfg Falk

Hallo Profeta1,

es gab mit Sicherheit eine Gemeinderatssitzung in der der Verkauf des Grundstückes beschlossen wurde.

Der Verkauf gegen Höchstgebot ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen, was hier auch durch den Aushang im Schaukasten der Gemeinde erfolgte.

Die Gebote sind im verschlossenen Umschlag bis zum Termin abzugeben. Nach Ablauf der Bieterfrist werden die Umschläge mit den Geboten geöffnet.

Aus den Geboten wird der Höchstbietende ermittelt und benachrichtigt. Die weiteren Bieter, die nicht zum Tragen gekommen sind, werden ebenfalls benachrichtigt.

Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Das Öffnen der Gebote und die Feststellung des Höchstbietenden ist nicht öffentlich.

Wenn Sie der Gemeinde Unregelmäßigkeiten oder Verfahrensfehler unterstellen, dann müssen Sie diese auch beweisen. Nur die Vermutung reicht nicht aus. Sie hatten die Chance, ein Gebot abzugeben und die Höhe zu bestimmen.

Wenn Sie Ihre Bekannten zur Abgabe eines Gebotes auffordern um Ihnen zu helfen, dann handelt es sich um ein Scheingeschäft, da Ihre Bekannten das Grundstück nicht wirklich erwerben wollen.

Es kommt auch nicht auf die Anzahl der abgegebenen Gebote an, sondern nur auf das höchste Gebot.

Nun können Sie nur noch abwarten und hoffen, dass Ihr Gebot zum tragen kommt, weil Sie eventuell das höchste Gebot abgegeben haben.

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten

Hallo,

möchte nur noch kurz was los werden. Zum einen habe ich meine Bekannten nicht aufgefordert, sie wollen das Grundstück tatsächlich kaufen und an uns verpachten. Denn sie sind finanziell dazu in der Lage und haben schon mehrere Grundstücke. Und zum anderen ist ja genau das der Punkt, den wir beanstanden. Es ist gesagt worden, dass nicht das höchste Gebot gewinnt. Sondern der, den die Gemeinde aussucht. Daher der Fehler beim Aushängen: GEBOT. Eine Gemeinde ist immer verpflichtet, höchstmögliche Gewinne für ihre Bürger zu erzielen. Und da kann ich mir nicht einfach aussuchen, dass die Nase des einen schöner ist, als die des anderen. Und dann noch dessen niedrigstes Gebot annehmen.

Hallo

normalerweise sind mündliche Aussagen, die im öffentlichen Dienst gemacht werden, nichts Wert, da nur die Schriftform zählt.

Es kommt aber auf die Dienststellung der besagten Person an. Wenn es der Dienststellenleiter oder der Gemeindevertreter, sprich Bürgermeister oder eine gleichgestellte Person war, dann können diese Personen für Ihre Aussagen haftbar gemacht werden.

Es zählt nicht immer nur das Höchstgebot. Es können auch soziale Aspekte eine Rolle spielen. Die Gemeinde kann auch festlegen, dass der Käufer aus dem Ort sein muss. Es kann auch weiter eingeschränkt werden, dass z. B. der Käufer mindestens fünf Jahre im Ort gelebt haben muss.

Diese Kriterien werden von den Mitgliedern im Gemeinderat mit Mehrheitsbeschluss festgelegt.

Ich würde aber, wenn es bei der Ausschreibung (Aushang)keine derartigen Einschränkungen gab, gegen diese Person eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben, die an den Gemeindevorsteher (Bürgermeister) zu richten ist. Wenn es jedoch der Gemeindevorsteher selbst war, dann ist die Beschwerde beim zuständigen Leiter des Kreises einzureichen.

Ist denn schon die Auswertung und der Verkauf erfolgt oder löst sich das Ganze in Wohlgefallen auf, weil Ihr Gebot das Höchste ist und Sie den Zuschlag bekommen?

Beste Grüße
Peter Baumgarten

Dann geht zu einem Anwalt und verklagt ihn, dann muss er sich vor Gericht rechtfertigen. Vielleicht habt ihr dann eine Chance.

Leider handelt es sich direkt um den Bürgermeister, der hier
mauschelt.
Dennoch vielen Dank