Hallo, ich hoffe sehr, dass uns jemand helfen kann.
Es handelt sich um folgenden Sachverhalt.
Wir waren Pächter eines Grundstückes, welches genau an das unsere grenzt. Vor acht Wochen bekamen wir die Kündigung und hatten zwei Wochen Zeit, genanntes Grundstück in den Ursprungszustand zurück zu versetzen. Daß uns gekündigt werden konnte, war im Pachtvertrag vereinbart, unter der Klausel: Sollte der Verpächter die verpachteten Grundstücke ganz oder teilweise selbst benötigen oder an einen Dritten veräußern, der über die Pachtgrundstücke anderweitig verfügen will, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis sofort zu lösen…Zwei Tage vor Erhalt der Kündigung wurde „unser“ Grundstück schon im Schaukasten der Gemeinde zu Kauf angeboten. Dort hieß es, dass ein GEBOT bis zu einem bestimmten Termin abgegeben werden sollte. Als wir unser Gebot abgaben, teilten wir mit, dass wir bei der Eröffnung dabei sein wollten, da wir vermuten, daß es in unserer Gemeinde zu einigen fragwürdigen Prozessen kommt. (wer Beziehungen zu den richtigen Leuten hat, bekommt was er will und alle anderen werden über den Tisch gezogen) Auch eine befreundete Familie gab ein Gebot ab (um uns zu helfen). Diese Familie bekam aber gleich bei Gebotsabgabe mündlich mitgeteilt, dass sie das Grundstück nicht kaufen könnten, da sie kein echtes Interesse daran hätten - schließlich läge es nicht in Wohnortnähe, sondern 1 km entfernt, und auch die Gebotshöhe wäre nicht entscheidend. Dennoch gaben wir und unsere Freunde ein Gebot ab. Ein Dritter (der mit den Beziehungen zu den Obrigen) soll unseres Erachtens nach das Grundstück bekommen. Auch dieser hat wohl ein Gebot abgegeben.
Nun baten wir wie gesagt, bei der Eröffnung dabei sein zu können. Folgender Brief kam nun gestern: Das Grundstück… wird von der Gemeinde … nicht weiter benötigt und soll verkauft werden. Sie haben ein Kaufangebot unterbreitet und bitten darum, bei der Auswertung der eingegangenen Angebote anwesend sein zu dürfen. Ihrer Bitte wird nicht entsprochen. Auf den Grundstücksverkauf sind die Regelungen des BGB anzuwenden. Die Gemeinde handelt hier privatrechtlich, d.h. sie nimmt wie eine Privatperson am Rechtsverkehr teil. Verkäufer und Käufer haben sich über den Eigentumsübergang zu einigen. (dann folgen Daten wie Grundbucheintragungen und Notarparagraphen) und weiter heißt es: Für die Rechtmäßigkeit eines Grundstücksverkaufs ist es nicht erforderlich, dass Kaufinteressenten Daten anderer Interessenten zugänglich gemacht werden oder diese an der Kaufentscheidung beteiligt werden. Die Entscheidung darüber, mit wem vorliegend der Kaufvertrag abgeschlossen werden soll, wird nicht in der Öffentlichkeit getroffen. Eben so wenig werden die angeboteten Kaufpreise und deren Bieter öffentlich benannt. Sie haben keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Angebotsauswerung. Nach der Entcheidungsfindung werden alle Kaufinterssenten darüber informiert, ob ihr Angebot von der Gemeinde angenommen wird oder nicht…
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So, nun zu unserem Problem. Wenn es im Aushang : GEBOT heißt, zählt dann nicht das höchste Gebot? Kann es wirklich sein, dass nach der Nase des Bieters entschieden wird? Und ist es tatsächlich so, dass keine öffentliche Gemeinderatssitzung dazu stattfinden muss (wurde uns vorher gesagt, dass das so sein würde) und alles hinter verschlossenen Türen stattfindet.
Dann hätte man doch die ganze Sache einfach sein lassen können und die Obrigkeit hätte es doch gleich an den jenigen verkaufen können, oder? Wir haben auf Ausschreibungsfehler hingewiesen. Nicht in der Gemeindezeitung oder sonst wo. Nur in den Aushangskästen der Gemeinde. Antwort: Wir müssen nicht, das steht so in der Satzung. In der Satzung steht dazu aber nichts. Diese vorgefertigten Antworten machen uns bald wahnsinnig.
Kennt sich jemand aus mit dieser Sphäre? Falls ich noch fragen zum Sachverhalt beantworten soll, einfach nochmal anschreiben. Sicher gibt es noch Unklarheiten, weil ich das ein oder andere vergessen hab.
Vielen Dank
PS Das Grundstück wird als Gartenland verkauft. Wir haben es als Gartenland genutzt. Das nur noch wegen der oben stehenden Klausel im Pachtvertrag.