der zaun auf der grundstücksgrenze zum nachbargrundstück
rechts ist durch wind eingestürzt.wer haftet für die repa-ratur des zauns auf der grundstücksgrenze.
danke
Durch Wind sollte kein Zaun einstürzen, es sei denn, er war schon so stark verrottet, daß ein Wind ausreichte, ihn zu zerstören??
Wer hat den Zaun errichtet, wer hat ein Interesse an dieser Einfriedung? Wenn es durch ein Unwetter geschah und eine ausreichende Versicherung gegen Elementarereignisse besteht, würde ich dort mal anfragen. Ansonsten sollten sich doch die Nachbarn einigen können??
der zaun auf der grundstücksgrenze zum nachbargrundstück
rechts ist durch wind eingestürzt.wer haftet für die
repa-ratur des zauns auf der grundstücksgrenze.
danke
Das hängt von der nachbarschaftlichen Vereinbarung zur Errichtung und Unterhaltung einer solchen Abgrenzung ab. Darin sollten klare Regelungen für solch eine Fall getroffen sein. Der Nachbar, dem der Zustgand des Zauns nicht zumutbar erscheint, kann den anderen Nachbarn auf die antgeilgien Wiederherstellungskosten in Anspruch nehmen. Ein schwieriges, kostenintensives und nachbarfeindliches unterfangen, wenn der Nachbar nicht mitmachen möchte und auf dem Klagewege dazu gezwungen werden müßte.
Hallo,
es kommt darauf an wer den Zaun errichtet hat, für die Seite zuständig ist. Dann wäre noch zu klären ob ein Versicherungsanspruch besteht.?
MfG
der zaun auf der grundstücksgrenze zum nachbargrundstück
rechts ist durch wind eingestürzt.wer haftet für die
repa-ratur des zauns auf der grundstücksgrenze.
danke
Stellen Sie bitte den Eigentümer des Zaunes fest!
Denn dieser ist für die Reparatur zuständig.
Gruß aus Hagen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki
Beratender Bauingenieur IK-BauNRW
Hallo,
grundsätzlich kommt die Gebäudeversicherung für Sturmschäden auf. Ansonsten gilt hier in NRW das Nachbarrechtgesetz, d.h. bei einer Grenzeinrichtung, die gemeinsam genutzt wird, ist jeder Nachbar hälftig an den Herstellungs- und Wiederherstellungskosten zu beteiligen.
Auszug aus dem Gesetz:
ZEHNTER ABSCHNITT
Einfriedigungen
§ 32 Einfriedigungspflicht
(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen. Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind deren Eigentümer verpflichtet, die Einfriedigung gemeinsam zu errichten, wenn auch nur einer von ihnen die Einfriedigung verlangt. Wirkt der Nachbar nicht binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten; die in § 37 Abs. 1 geregelte Verpflichtung zur Tragung der Errichtungskosten wird dadurch nicht berührt.
Gruß
Willy1301
der zaun auf der grundstücksgrenze zum nachbargrundstück
rechts ist durch wind eingestürzt.wer haftet für die
repa-ratur des zauns auf der grundstücksgrenze.
danke
Von „Haftung“ kann keine Rede sein, da hier niemand gegen Verträge, Recht und Gesetz verstoßen hat. Aller höchstens könnte sich aus dem Nachbarrecht Ihres Bundeslandes ergeben, dass dort genau bezeichnete Nachbarn/Eigentümer zur Einzäunung verpflichtet sind. Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung wird Ihnen Auskunft geben.
H.G.
der zaun auf der grundstücksgrenze zum nachbargrundstück
rechts ist durch wind eingestürzt.wer haftet für die
repa-ratur des zauns auf der grundstücksgrenze.
danke
Wie ist es denn vom Grundstück geregelt? Der linke ist dem Nachbarn und der rechte Zaun Ihnen? Vielleicht mal fragen und ein Angebot vom Schlosser einholen…