Grundstückverkauf für best. Personen ausschliesse?

Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage:
Gibt es eine Möglichkeit beim Verkauf eines Grundstückes eine Klausel im Verkaufs-Vertrag zu hinterlegen, nach der bestimmte Personen (z.B. ein Nachbar etc.) von einem Weiterverkauf bzw. späteren Erwerb des Grundstückes ausgeschlossen werden kann ?
Ganz konkret kann irgendwo z.B. im Grundbuch hinterlegt werden, dass eine bestimmte Personen bzw. Personengruppe niemals Eigentümer des zu veräußernden Objektes wird oder werden kann und falls sowas geht, wie nennt man sowas dann ?

Danke für Eure Hilfe,
Pit

Moin,
wie soll so etwas funktionieren?
Herr Müller darf nicht. Also kauft Frau Müller.
Nachbar rechts darf nicht. Also kauft Frau Müller und überlasst ihrem Mann das Grundstück.
Wie lange soll das gelten?
Bis Herr Müller tot ist? Bis Du tot bist? Immer?
Ein Verkauf, zwei Verkäufe, fünfzehn Verkäufe?

Sinnvoller wäre ein Vorkaufsrecht mit Preisangabe oder Schätzklausel, aber natürlich nur wenn man das Geld für einem Rückerwerb hat.

Noch sinnvoller wäre es das Grundstück überhaupt nicht zu verkaufen.

vnA

Hallo vna,

Danke für Deine Antwort:
ja, genau so hatte ich mir das vorgestellt: warum nicht, was ist da schlimmes dran? Die Frage war ganz ernst gemeint.
Ich hätte gerne einen bestimmten Personenkreis eingegrenzt, sei es durch Grundbuch-Eintrag oder wie auch immer.
Um bei Deinem Beispiel zu bleiben: ich würde dann halt hergehen und
Herr Müller und Frau Müller und auch wenn es notwendig ist, Max und Moritz Müller noch ausschließen wollen und das Ganze von mir aus, bis die 4 Müllers alle tod sind.
Zu Deiner Antwort: Nicht verkaufen! Ja, das wäre mir auch am liebsten,
aber oft lässt sich das halt einfach nicht anders machen.

Gruß,
Pit

Hallo!
Rein rechtlich ist auch ein Grundstücksverkauf ein ganz normaler Kaufvertrag. Wenn man erstmal das Grundstück verkauf hat, und der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann er mit dem Grundstück machen was er will! Will der neue Eigentümer das Grundstück anschließend an die nicht erwünschten Personen weiterverkaufen, hat der ehem. Eigentümer keine Möglichkeit dies zu verhindern. eine Option dass das Grundstück niemals an bestimmte Personen verkauft werden darf, gibt es im Grundbuch nicht!
Gruß
Andreas

Hallo Andreas,
auch Dir Danke für Deine Antwort. Ich hab sowas schon vermutet … !
In der anderen Antwort die ich noch bekommen habe, steht noch was
drin von einem Vorkaufsrecht. Da habe ich grade mal danach gegooglet.
Das scheint mir u.U. eine Möglichkeit zu sein, für mich selber ein
Vorkaufsrecht eintragen zu lassen ? Das fand ich ganz interessent und evtl. passend.
Kennst Du Dich dazu auch aus ? Voraussetzung wäre natürlich, dass der neue Käufer da mitspielen würde.

Gruß,
Pit

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hallo,

selbstverständlich geht das. der erwerber des grundstücks muss sich vertraglich verpflichten, nicht an xy zu verkaufen und diese verpflichtung auch jedem nachkäufer aufzuerlegen.
als sanktion wäre z.b. zu vereinbaren, dass das grundstück bei einem verstoß zum einem preis x an den ursprünglichen verkäufer zurückfällt, falls dieser es dann noch will.

lg dev

selbstverständlich geht das. der erwerber des grundstücks muss
sich vertraglich verpflichten, nicht an xy zu verkaufen

Das wäre aber eine rein vertragliche Verpflichtung, die den Käufer nicht daran hindern würde, es doch zu tun.

und
diese verpflichtung auch jedem nachkäufer aufzuerlegen.

Und wenn er das nicht tut? Auch das ist eine rein vertragliche Verpflichtung, die dinglich nicht abgesichert ist.

als sanktion wäre z.b. zu vereinbaren, dass das grundstück bei
einem verstoß zum einem preis x an den ursprünglichen
verkäufer zurückfällt, falls dieser es dann noch will.

War aber völlig irrelevant ist, wenn der Käufer oder ein Nachkäufer es dennoch an xy verkaufen. Sie verwechseln hier die grundstücksrechtlichen Eigentumsfragen mit denjenigen vertraglicher Vereinbarungen zwischen zwei Personen. XY ist nicht an den Vertrag zwischen dem jetzigen Eigentümer und einem Erwerber gebunden. Wenn er also von denen Eigentum erwirbt, unterliegt er keiner Verpflichtung, es wieder herausgeben.

Die einzige Möglichkeit wäre eine dingliche Absicherung im Grundbuch und eine solche Möglichkeit, jemanden als Eigentümer auszuschließen, ist wohl nicht möglicht. Es ist nicht Teil einer Grunddienstbarkeit oder sonstigen in Abt. 2 einzutragender Regelung. Das einzige, was der jetzige Eigentümer machen kann, ist sich ein dingliches Vorkaufsrecht eintragen zu lassen und dieses ggf. auszuüben. Dann muss er das Grundstück aber selbst kaufen.

Gruß
Dea