Grundstückversteigerung

Hallo
Zwei Doppelhaushälften verfügen über ein Abwasserhebeeinrichtung.
Diese Abwasserhebeeinrichtung steht auf einem Grundstück neban.
Auf diesem Grundstück sollten noch ein Doppelhaus und ein Mehrfamilienhaus errichtet werden,die diese Abwasserhebeeinrichtung mit benutzen sollten.
Der Bauträger geht pleite und das Nachbargrunstück bleibt daher unbebaut.
Nach Jahren wird jetzt dieses Grunstück ,auf welche sich die Abwasserhebeeinrichtung befindet Zwangsversteigert.Die Abwasserhebeeinrichtung wurde aber von den beiden Famlien der DDH beim Kauf der Haüser mit bezahlt.(Eigentum).Ist jetzt der neue Eigentümer des anderen Grundstücks auch gleich der „neue Besitzer“ der Abwasserhebeeinrichtung?Kann er die Nutzung der Anlage den beiden verbieten,weil die Abwasserhebeeinrichtung auf sein Grundstück steht?

Kommt drauf an, was im Grundbuch steht. Solche Dinge werden i.d.R. dort eingetragen, sie stehen dann zwar auf „fremden“ Boden, sind aber trotzdem „Eigentum“ der anderen bzw. der Gemeinschaft.
http://de.wikipedia.org/wiki/Grunddienstbarkeit

Hallo
Nein, im Grundbuch ist nichts eingetragen.Der Nachbar weigert sich die Dienstbarkeit einzutragen,weil er meint dass die Abwasserhebeeinrichtung jetzt mit der Ersteigerung Ihm gehört.
ann das sein?
Gruß

Nein, im Grundbuch ist nichts eingetragen.

Dummes Versäumnis.

Der Nachbar weigert
sich die Dienstbarkeit einzutragen,weil er meint dass die
Abwasserhebeeinrichtung jetzt mit der Ersteigerung Ihm gehört.
ann das sein?

Ohne Eintragung im Grundbuch - ja. Ob man da trotzdem was machen kann - würde ich einen Anwalt hinzuziehen, denkbar wäre z.B. Gewohnheitsrecht.

Das keine Grunddinstbarkeit zugunsten des die Hebeeinrichtung mitnutzenden Grundstückes bestellt wurde ist zweifellos ein Versäumnis. Das dieses Recht damals durch eine Grundbucheintragung nicht verdinglicht wurde, heißt jedoch nicht, dass nicht schuldrechtlich nachweisbar ist, dass die Hebeeinrichtung im Eigentum beider Grundstückseigentümer besteht, durch diese errichtet wurde und auch durch beide (zu gleichen Teilen?) unterhalten wird. Die Rechtslage sollte fundiert durch einen Anwalt geprüft werden. Um einen potentiellen Bieter in der Zwangsversteigerung bösgläubig zu machen rate ich dazu das Miteigentumsrecht beim Zwangsversteigerungsgericht anzumelden mit der Bitte es im Termin zu verlesen.

Moin,
je nach Bundesland auch mal im Bauamt nachfragen: Baulast

vnA

Hallo
Der Nachbar des ersteigerten Grundstück will jetzt selber etwas schreiben.Darin würde er jetzt doch die Nutzung erlauben.Ist es dennoch sinnvoll die Diensbarkeit notarisch zu beglaubigen? Oder reicht im Ernstfall auch die geschriebene Erlaubnis der Hebeeinrichtung.
Gruß

Soweit der Eigentümer nun dennoch mitspielt ist es allemal sinnvoll eine Grunddienstbarkeit einzutragen. Das Problem mit einer rein schuldrechtlichen Vereinbahrung ist, dass man ggf. immer klagen muss auf die Feststellung des Rechtsverhältnisses, soweit gegen diesen Vertrag verstoßen wird. Ist das Recht im Grundbuch eingetragen gilt es als verdinglicht und bereits als festgestellt.
Die Diesntbarkeit stellt natürlich eine Belastung des Nachbargrundstücks dar, dass den Wert dieses Grundstückes ggf. mindert und den Wert des eigenen Grundstückes ggf. erhöht. Trotzdem kann es auch sinnvoll für den Bewilligenden sein das Recht zu verdinglichen, da auch Fragen der Instandhaltung der Anlage darin geklärt werden können und dies sollte auch in dessen Interesse sein.