Eine organisierte Gruppe von Fahrradfahrern mit einem gemeinsamen Ziel kommt an eine Ampel. Die ersten fahren bei grün drüber, irgendwann schaltet die Ampel für die Radfahrer auf rot, aber es sind noch nicht alle losgefahren. Die letzten Radfahrer überqueren die Ampel bei rot, weil sie als Gruppe eine Einheit darstellen und für die anderen Verkehrsteilnehmer sowieso keine Möglichkeit gegeben ist loszufahren, da der Weg konstant durch Radfahrer der Gruppe versperrt ist. Handeln die „späten“ Radfahrer gesetzeskonform?
Hallo,
auch wenn es mal wieder nicht passt…NEIN…
Rote Ampeln gelten auch für Radfahrer…
Es sei denn sie entrichten den entsprechenden Obolus an Vater Staat und melden das ganze als Veranstaltung an…
Ansonsten gilt für Radfahrer (egal ob einzeln oder als Wilde Horde von 30 ) die STRASSEN-VERKEHRSORDNUNG ohne Ausnahmen…
Und da steht nun einmal drinn…
- Hintereinander fahren
- Verkehrszeichen beachten
Hallo,
die Radfahrer handeln dann gesetzeskonform, wenn es sich bei der Gruppe um einen geschlossenen Verkehrsverbund mit straßenverkehrsrechtlicher Genehmigung handelt (27, 29, StVO).
Die Genehmigung wird in der Regel aber eher nicht für Ausflugsfahrten, sondern vielmehr für militärische Konvois, Schwertransporte etc. erteilt.
MFG Cleaner
Hallo,
organisierte Gruppe
schlechte Planung.
Hier gab es vor einigen Jahren einen tödlichen Unfall mit Motorradfahrern, die eben das praktiziert haben… Wie die Sache letztendlich für den Motorradfahrer (gestorben ist ein Kind auf dem Sozius, was sicher eine harte Strafe war) juristisch ausgegangen ist, weiß ich aber nicht mehr.
Cu Rene
Hallo
Ansonsten gilt für Radfahrer (egal ob einzeln oder als Wilde
Horde von 30 ) die STRASSEN-VERKEHRSORDNUNG ohne
Ausnahmen…Und da steht nun einmal drinn…
- Hintereinander fahren
- Verkehrszeichen beachten
- geschlossene Verbände bilden
Gruß,
DW.
Hallo Cleaner,
die Radfahrer handeln dann gesetzeskonform, wenn es sich bei
der Gruppe um einen geschlossenen Verkehrsverbund mit
straßenverkehrsrechtlicher Genehmigung handelt (27, 29, StVO).
also, die Genehmigung lese ich aus „Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen Verband bilden“. Von einer behördlichen Genehmigung steht da nichts.
Und das verbotene Rennen von KFZ aus dem Paragraph 29 kann ich bei Radfahrern auch nicht erkennen, wie überhaupt den Zusammenhang mit dem Paragraphen.
Gruß, Karin
aber ehrlich gesagt zweifele ich doch ziemlich, dass ein geschlossener verband ohne absicherung bei rot über die ampel darf. da wären schwere unfälle doch vorprogrammiert, oder?
Und das verbotene Rennen von KFZ aus dem Paragraph 29 kann ich
bei Radfahrern auch nicht erkennen, wie überhaupt den
Zusammenhang mit dem Paragraphen.
Hallo,
Absatz zwei der Vorschrift kann dir da vielleicht helfen:
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird ; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
Falls die Informationen auf Wikipedia stimmen ist aber in der Tat so:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verband_%28Stra%C3%9Fen…
"Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. In Deutschland regelt § 27 und § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung und die zugehörige Verwaltungsvorschrift die geschlossenen Verbände im Straßenverkehr.
Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Eine Kolonne von Fahrzeugen gilt verkehrsrechtlich als ein Fahrzeug. So dürfen beispielsweise alle Fahrzeuge einer Kolonne eine Ampelkreuzung auch bei rotem Ampelsignal passieren, sofern das erste Fahrzeug die Ampel bei Grün passiert hat."
[…]
„Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden.“
Ohne mich damit jetzt genauer befasst zu haben… Steht irgendwo, dass der querkommende Verkehr auch zu halten hat? Oder darf sich ein rechtsabbiegender Motorrad- oder Radfahrer in eine Lücke „zwängen“?
naja, „dürfen einen geschlossenen verband bilden“ bedeutet ja nicht, dass es allein durch die anzahl erfüllt wird. ich würde es eher so verstehen, dass es mindestens 15 radfahrer braucht, um einen geschlossenen verband zu bilden. aber dann sind noch weitere punkte notwendig. bei kraftfahrzeugen z.b. die bekannten flaggen und die sicherungsposten. kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass sowas bei radfahrern fehlen darf.
Hallo,
das wäre dann eine Sondernutzung mit den Auflagen des weiteren Textes…
Hallo Cleaner,
eine Gruppe von Radfahrern ist nicht per se eine Veranstaltung.
Daher kann ich Deinen Schluss:
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in
Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der
Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen
der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise
der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird ;
Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße
stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter
hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie
etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
nicht mit einer Gruppe von Radfahrern in Verbindung bringen. Und dass 20 Radfahrer, die miteinander fahren möchten, schon wirklich eine Einschränkung der Benutzung der Straße darstellt, halte ich auch für fraglich. Dann wäre der morgendliche Berufsverkehrsstau auch schon so eine Einschränkung.
Gruß, Karin
Hallo,
der adfc sagt dazu: http://www.adfc-nrw.de/kreisverbaende/kv-bottrop/rad…
Also: nicht anmeldepflichtig, keine besondere Kennzeichnung vorgeschrieben.
Und der adfc wird doch wohl nichts komplett falsches ins Netz stellen?
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo,
das wäre dann eine Sondernutzung mit den Auflagen des weiteren
Textes…
Ein Sondernutzung ist ein Baukran auf der Strasse, ein Strassencafe auf dem Gehweg, ein „Werbeanhänger“ auf dem Parkplatz. Aber definitiv nicht die Benutzung eines Fahrrades.
Evtl. käme übermässige Benutzung in Frage, nur hat hier im Thread noch niemand ein Beispiel gefunden, das es so gehandhabt wird. Im Gegenteil wird im Gesetzestext explizit die KFZ-Kolonne erwähnt, nicht irgendeine beliebige. Und von meinem Radsportclub weiss ich, das dort für Ausfahrten auch nie eine Erlaubnis beantragt werden musste.
Gruß, DW.
Hallo,
das wäre dann eine Sondernutzung mit den Auflagen des weiteren
Textes…
Ich sehe nur genau eine einzige Auflage: mehr als 15 Radfahrer. Von welche weiteren redest Du ?
Gruß
loderunner (ianal)