GRZ- Bebaungsplan

Wer legt fest, wie hoch GRZ sein sollte. Laut dieser Karte

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/umwelta…

liegt mein Grundstueck im Bereich zwischen 0.1- 0.2.Kann ich jetzt bis 0.2 hoch gehen? Auf verschiedene andere Karten, auch aus der offiziellen Berlin-seite ist mein Grundstueck ueberhaupt nicht gekennzeichnet. Heisst es, dass es fuer diese Grundstueck noch kein Bebauungsplan gibt bzw. dieser veraltet ist. Immerhin ist das haus, welches dort momentan steht fast 50 Jahre alt. Wie wird dann die GRZ bestimmt. 0.2 waere mir doch etwas lieber . kann ich das in irgendeiner Weise forcieren. Immerhin ist 0.1 ziemlich wenig bei 950 qm Grundstuecksflaeche. Nach welchen Richlinien bzw gesetzen wird bestimmt, wie hoch die GRZ sein soll.

Grundsätzlich legt der Bebauungsplan verbindlich fest, wie hoch die GRZ sein darf. In allen anderen Bereichen gilt das Einfügungsgebot. Teilweise haben die Kommunen Bereiche festgelegt, in denen sie eine bestimmte GRZ anwenden. Aber vom rein gesetzlichen gelten immer die Vorgaben des BauGB §30-35
Gruß Geoli

Hallo !
Das Thema ist so komplex, dass ich Ihnen rate, sich an einen Baurechtler spezialisiert auf Bauleitplanung zu wenden.
MfG
Horst Klein

Man sollte davon ausgehen, das 0,2 anwendbar ist. Sicherheit kann hier eine Anfrage bei der zuständigen Baubehörde geben.

MfG

Die GRZ wird in einem Bebauungsplan festgesetzt und richtet sich nach den Regelungen und Maximalwerten der BauNVO.

Ob ein Bebauungsplan für ein bestimmtes Grundstück besteht und welche Werte dort gegebenenfalls festgesetzt kann man beim zuständigen Bauamt erfragen.

Da kann ich Dir schlecht eine Auskunft darüber geben, da ich den Bebauungsplan für Deine Wohngegend nicht kenne. Du bist gut beraten, erst einmal beim Bauamt Deines zuständigen Stadtbezirks Dir einen Einblick in diese Unterlagen geben zu lassen. Bei Ungereimtheiten ist immer ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Baurecht gut. Es ist nicht teuer, zieht keinen Anwaltszwang nach sich und man ist auf einer sichereren Seite.

Hallo sunschein05su,
Danke für Deine Anfrage.
Der Vorgang sieht in der Regel wie folgt aus.
Die Stadt oder Gemeinde erstellt die Bebauungspläne.
Diese werden parzelliert und vom Liegenschafsamt katastermäßig erfasst.
Die Feststellung der GFZ, sowie der GRZ ist Inhalt der Bebauungspläne.
In diesem Rahmen kannst Du dich in der Planung und Ausführung bewegen.
Wichtig ist unter anderem, dass gemäß der Landesbauordnung die Mindestabstandsflächen eingehalten werden, d.h. eine Überbauung zum Nachbargrundstück nur in Ausnahmefällen zulässig ist.
Weiterführende Angaben in der Sache kann Dir sicher das zuständige Bauamt machen.
Ich hoffe Dir in dieser Angelegenheit ein Stück weit geholfen zu haben.
MfG A. Olschewski

Hallo

Ob es für das Grundstück einen gültigen B-Plan gibt, weiß das Bauamt. Darin steht dann ggfls. auch die GRZ.

Gibt es keinen B-Plan, richtet sich die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB.

http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__34.html

D. h. die Bebaubarkeit richtet sich dann nach der Umgebung. Bei der Beurteilung wird die Karte dann vielleicht eine Rolle spielen dahingehend, dass in der Umgebung eine GRZ zwischen 0,1 und 0,2 üblich ist.

Gruß
s.

Hallo,
hierbei handelt es sich um einen Übersichtsplan. Schau mal unter dem Internetauftritt des betreffenden Bezirksamtes nach. Dort findest du die veröffentlichten Bebauungsplane. In denen sind entsprechende nachvolziehbare Festlegungen getroffen. Also z.B. unter http://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/organi…

Hallo sunschein05su,
meine Antwort ist folgende:
zunächst denke ich, dass du mit der GRZ 0,2 rechnen kannst, wenn dein Haus in einem so gekennzeichneten Gebiet liegst.
Um allerdings ganz sicher zu gehen, rate ich dir zu deinem zuständigen Bauamt zu gehen und genau nachzufragen. Die Mitarbeiter dort müssen dir Auskunft geben; Du bist auf der sicheren Seite und kanns alle Details zu deiner Planung genau nachfragen…
LG Peter

Wird nach den Spielregeln der Baunutzungsverordnung festgelegt.

Die Baunutzungsverordnung (kurz BauNVO) bestimmt in Deutschland Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks (Abschnitt 1 und 2), die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche (Abschnitt 3). Eine Baunutzungsverordnung kann in Deutschland aufgrund des § 2 Absatz 5 des Baugesetzbuches als unterste Stufe eines Bebauungsplanes von der Gemeinde für einen Teil oder das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt werden. Sie muss die in § 9a des Baugesetzbuches festgelegten Bestimmungen enthalten und für ein Baugebiet festlegen. Eine BauNVO ist eine erlassene Rechtsverordnung. In den alten Bundesländern wurden Baunutzungsverordnungen seit den 1950er Jahren von den Gemeinden beschlossen und aufgestellt, sie traten in der Regel am 1. August 1962 in Kraft. Diese und andere Fassungen der BauNVO (BauNVO 1990, BauNVO 1977, BauNVO 1968) sind innerhalb deren Geltungsgebieten maßgeblich für das Maß der baulichen Nutzung und die Berechnung von GRZ und GFZ von (Bau-) Grundstücken. Nach der Wende wurde dieses planungsrechtliche Instrument in den neuen Bundesländern in der Regel nicht angewandt. Hier gilt überwiegen der § 34 BauGB.

Die Baunutzungsverordnung enthält das Instrumentarium, das die Gemeinden bei der Aufstellung qualifizierter Bauleitpläne (Flächennutzungsplan § 5 BauGB, Bebauungsplan §§ 8 und 9 BauGB) nutzen, um ihre städtebauliche Entwicklung sinnvoll funktions- und zielgerichtet gestalten zu können. Nach § 34 Abs. 2 BauGB sind hinsichtlich der Art der Nutzung die § 1 bis § 15 BauNVO unter bestimmten Voraussetzungen auch auf unbeplante Innenbereiche anwendbar. Grundsätzlich konkretisiert die BauNVO die Inhalte der Bauleitplanung.

mfg db

Hallo,

die Bebaubarkeit richtet sich nach dem gültigen (kann auch ein sehr alter sein) Bebauungsplan oder nach § 34 der Baunutzungsverordnung (muss sich in die Umgebung einfügen, eine Bebauung, so wie in der Umgebung).
Die Stadtplanung legt bei der Aufstellung der Bebauungspläne fest, wie hoch die GRZ sein soll. Je nach Nutzung, kann es in der Nachbarschaft auch völlig unterschiedliche GRZ Fest-setzungen geben. Häufig ist am Stadtrand eher eine geringere GRZ festgesetzt und im Zentrum eine hohe GRZ. Im Zuge der Nachverdichtung und dem Aspekt, dass nicht immer mehr Flächen für eine Bebauung am Stadtrand geopfert werden sollen, werden jetzt auch schon häufiger höhere GRZ festgesetzt. Selbst kann man im aktuellen Bebauungsplanverfahren seine Wünsche mitteilen, aber die Politik und die Stadtplanung legen die Zahl fest.

Im nachhinein kann bei einem Bauantrag versucht werden, wenn eine höhere GRZ gebraucht wird, eine Befreiung oder eine Ausnahme, von der Festsetzung, zu bekommen.

Hallo Fragesteller,
sorry das ich mich erst jetzt melde, aer ich war im Urlaub.

Also für die Aufstellung der B-Pläne und deren Festsetzungen, ist das jeweilige Planungsamt Ihrer Stadt zuständig.
Die Vorschläge der Verwaltung werden in Bebauungsplänen zusammengefasst und danach vom Stadtrat beschlossen und erlangen somit Rechtskraft!

Dort kann man Ihnen auch sagen, ob es für Ihr Grundstück einen rechtskräftigen B- Plan gibt und welche Festsetzungen er außer der GRZ evtl. noch enthält.

Grundsätzlich dürfen Sie die Bebauungsgrenze in dem Fall die Grundflächenzahl auch ausschöpfen.
d.h. in Ihrem Fall bis zu 20% der Grundstücksfläche.

Also, entweder mal beim Planungsamt, oder bei der Bauaufsicht Ihrter Stadt, bzw es zuständigen Bezirks vorbeischauen.

Ich hoffe Sie haben Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Rheinland.

U.F.