Hallo,
dazu mal ein Urteil:
>Bereits drei lesbare Buchstaben reichen aus, damit eine Unterschrift als >rechtswirksam gilt. Grundsätzlich genügt für so ein „Autogramm“ ein >Schriftzug der die Indentität des Unterzeichnenden ausreichend >kennzeichnet. Es reicht, wenn jemand der den Namen des Unterschreibenden >kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild heraus lesen kann.
>OLG Frankfurt - Az. 17 U 166/04
Empfehlenswert ist es allerdings,wichtige Schriftstücke mit seinem
ganzen Namen zu unterzeichnen,also Vor und Nachnahmen,um Mißbräuchen
vorzubeugen…es ist einfacher nur einen Nachnahmen (vor allem wenn er kurz ist) „nachzumachen“ als den kompletten…