Gültigekeit Geschwindigkeitsbegrenzung

Hallo nochmal,
„Lieschen Müller“ erzählt:

Eine Straße innerhalb geschl. Ortsch. wird durch das Zeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h, gültig auf 300m Länge“ beschränkt.
Nach ca. 50m geht eine Sackgasse von dieser Straße ab. Aus dieser Sackgasse auf die beschränkte Straße einfahrende Fahrzeuge werden nicht durch eine Wiederholung des Schildes auf das Tempolimit hingewiesen.
Nach weiteren 50m (100m hinter dem Schild) wird geblitzt.
Lieschen erzählt weiter, sie sei dort nun geblitzt worden, allerdings im durchgehenden Verkehr (nicht aus der Sackgasse kommend). Auf das Schreiben der Stadt habe sie geantwortet „Da ist doch gar kein Tempolimit mehr, da dort hinter der Sackgasse keine Wiederholung des Schildes steht, also kann ich auch nicht belangt werden.“ (Wohlgemerkt: Lieschen behauptete NICHT, sie sei selber aus der Sackgasse gekomme).
Und - oh Wunder - die Stadt hat das akzeptiert und auf das Verwarnungsgeld verzichtet.

Kann sowas stimmen?

Hi,

kann stimmen wenn die Behörde sich darauf einlässt.

Rechtlich gesehen gelten die 30, wäre also berechtigt gewesen wenn die Behörde es durchgesetzt hätte.

Q-Gruß

ja
ein ählichen fall hatte ein bekannter auch. die behörde hat die pflicht nach jeder einfahrt erneut auf die aktuelle geschwindigkeit hinzuweissen, ansonsten sind vorhergegebene beschränkungen hinfällig

mittlerweile wurde hinter die besagte einfahrt ein temposchild gestellt :wink:

Nee
Hai.

Kann sowas stimmen?

Als Behörde hätte ich mich darauf nicht eingelassen, denn eine Widerholung der Geschwindigkeitsbegrenzung hinter der Einmündung ist ja nur dann notwendig, wenn aus der Seitenstraße Fahrzeuge eintreffen, die von der auf der geradeaus führenden Straße bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung nichts wissen müssen, weil sie aus einer ganz anderen Richtung kommen.

Das ist bei einer Sackgasse allerdings ausgeschlossen. Jeder, der aus dieser kommt, fuhr vorher von der gerade aus führenden Straße her hinein - und weiß also über das Tempolimit Bescheid. Außerdem würde ich sogar behaupten, dass dieses Tempolimit von der Hauptstraße her wirkend auch in der Sackgasse gilt.

Gruß
smalbop

Hallo,
kommt natürlich auf die Lage vor Ort an. Man könnte ja an der Kreuzung (da stand nichts von Einmündung) nur über die geschwindigkeitsbeschränkte Straße gefahren und nicht auf ihr gefahren sein.
Nach 50m aus einer nicht vorfahrtsberechtigten Straße (spekuliere ich mal) schon deutlich über 30km/h zu haben müste man auch erstmal ausprobieren.

Cu Rene

Moin,

auf jeden Fall gilt hinter der Einmündung weiter 30, denn Streckenverbote gelten, solange Du auf der Strecke unterwegs bist und diese nicht verlässt.

Eigentlich ist es vorgeschrieben, dass das Zeichen hinter der Einmündung wiederholt wird, aber das wird leider nicht immer beachtet. Aber trotz der falschen Beschilderung gilt die Begrenzung natürlich weiter.
In der Sackgasse gelten diese 30 natürlich nicht.

Wurde gerade noch ausgiebig in einem großen Thread diskutiert.

An meine Peiniger: Diesmal hab ichs richtig erklärt, ja? :wink:

Liebe Grüße,
-Efchen

An meine Peiniger: Diesmal hab ichs richtig erklärt, ja? :wink:

Hi,

fast richtig. :wink:

Eigentlich ist es vorgeschrieben, dass das Zeichen hinter der
Einmündung wiederholt wird,

Es soll wiederholt werden wenn es viele Ortsfremde gibt die dort einbiegen. Es nicht vorgeschrieben.

Q-Gruß

Hach, Mist!

Also keine volle Punktzahl…aber Note 2 schon noch, oder? :wink:

Hallo.

Als Behörde hätte ich mich darauf nicht eingelassen, denn eine
Widerholung der Geschwindigkeitsbegrenzung hinter der
Einmündung ist ja nur dann notwendig, wenn aus der
Seitenstraße Fahrzeuge eintreffen, die von der auf der
geradeaus führenden Straße bestehenden
Geschwindigkeitsbegrenzung nichts wissen müssen, weil sie aus
einer ganz anderen Richtung kommen.

Das ist bei einer Sackgasse allerdings ausgeschlossen. Jeder,
der aus dieser kommt, fuhr vorher von der gerade aus führenden
Straße her hinein - und weiß also über das Tempolimit
Bescheid.

Man weiß über das Tempolimit in einer Fahrtrichtung Bescheid. Aber das sagt doch nichts über die Beschränkung in die andere Fahrtrichtung aus. Es gibt ja durchaus Straßen, die in beide Fahrtrichtungen unterschiedlich begrenzt sind.

Außerdem würde ich sogar behaupten, dass dieses
Tempolimit von der Hauptstraße her wirkend auch in der
Sackgasse gilt.

Das glaube ich nicht. Nach dem Abbiegen in die Sackgasse hat man die Strecke verlassen, somit kann solch eine Begrenzung auch nicht mehr gelten.

Sebastian.

Also keine volle Punktzahl…aber Note 2 schon noch, oder? :wink:

Hi,

eine Gute Zwei, das Wichtigste wurde richtig gesagt.

MfG.

hartmut

Hi,

kann stimmen wenn die Behörde sich darauf einlässt.

Rechtlich gesehen gelten die 30, wäre also berechtigt gewesen
wenn die Behörde es durchgesetzt hätte.

Sehe ich auch so.
Gültig bleibt Tempo 30 auch hinter Einmündungen, ob für aus dieser Einmündung ausfahrende Fahrzeuge die Beschränkung ersichtlich ist oder bekannt ist ist ja für den Durchfahrenden ohne Belang.
Vermutlich hatte die Behörde für 15€ oder so einfach keinen Bock zu argumentieren.
Es wäre wohl anders, wenn einer in eine für ihn nicht ersichtliche Geschwindigkeitsbeschränkung einfährt und dann geblitzt wird. Es gibt da so eine 70er Landstraße in der Nähe, wo mehrere kleinere Straßen drauf führen. Dort werden die 70 auch nie wiederholt, obwohl (insbesondere durch Navis über diese Einheimischen bekannten Schleichwege fehlgeleitete) Fahrer da öfters herausfahren, die von den 70 nichts wissen können. Geblitzt wird da trotzdem gerne.

(„Schleichweg“ meint nicht einen Weg, dessen Benutzung irgendwie untersagt ist!)

Moin,

Es gibt da so eine 70er Landstraße in der Nähe,
wo mehrere kleinere Straßen drauf führen. Dort werden die 70
auch nie wiederholt

Als nächstes kommt dann die Frage, ob sich dort an der Kreuzung eine Ampel befindet und wenn Du das bejahst, wird die Anmerkung kommen, dass an einer Ampel immer max. 70 gilt, also auch einbiegende 70 fahren müssen, selbst wenn sie kein Shcild haben :smile:

Grüße,
-Efchen