Gültiger Mietvertrag?

Was passiert, wenn ein Mietvertrag zustande kommt, der Vermieter aber nicht Eigentümer des Objektes ist?
Angenommen Eigentümer ist der Vater und der Sohn hat dessen Erlaubnis, das Objekt zu vermieten und die Einnahmen aus dieser Vermietung zu behalten.
Wenn der Sohn, der jetzt als Vermieter auftritt und mit dem Mieter einen *Mietvertrag auf die bestimmte Dauer von 3 Jahren, jeweils verlängerbar um ein Jahr, wenn keine Kündigung erfolgt*abschliesst.
Nehmen wir an, der Eigentümer verkauft das Objekt nach 1 Jahr Mietdauer.
Ist nun der geschlossene Mietvertrag hinfällig, weil evtl.nur der Eigentümer als Vermieter hätte auftreten dürfen? Oder hat der Mieter Anspruch auf die 3-Jahres-Dauer? Und gegen wen müsste dann der Mieter seine Ansprüche geltend machen?
vielen Dank schonmal im voraus.

lg
Tina

Was passiert, wenn ein Mietvertrag zustande kommt, der
Vermieter aber nicht Eigentümer des Objektes ist?
Angenommen Eigentümer ist der Vater und der Sohn hat dessen
Erlaubnis, das Objekt zu vermieten und die Einnahmen aus
dieser Vermietung zu behalten.
Wenn der Sohn, der jetzt als Vermieter auftritt und mit dem
Mieter einen *Mietvertrag auf die bestimmte Dauer von 3
Jahren, jeweils verlängerbar um ein Jahr, wenn keine Kündigung
erfolgt*abschliesst.
Nehmen wir an, der Eigentümer verkauft das Objekt nach 1 Jahr
Mietdauer.
Ist nun der geschlossene Mietvertrag hinfällig, weil evtl.nur
der Eigentümer als Vermieter hätte auftreten dürfen? Oder hat
der Mieter Anspruch auf die 3-Jahres-Dauer? Und gegen wen
müsste dann der Mieter seine Ansprüche geltend machen?
vielen Dank schonmal im voraus.

Hallo Tina,

sofern der Mietvertrag nach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde, ist der Vertrag unbefristet abgeschlossen.

Auch die Option - Verlängerung jeweils ein Jahr - ist für Verträge nach dem 01.09.2001 in dieser Form nicht erlaubt. Verkauf bricht nun nicht Miete. Das heisst, der bisherige VM kann ohnehin nicht kündigen und der künftige VM muss zuerst einmal seinen berechtigten Eigenbedarf nachweisen, was andererseits erst nach Eintragung und Grundbuch möglich ist.

Schadenersatzansprüche kann in diesem Fall der Mieter jedoch nicht geltend machen, denn auch dem Mieter ist in aller Regel bekannt, es ist zu erwarten, dass ein deutscher Staatsbürger mindestens einmal am Tage Nachrichten hört oder zumindest eine Tageszeitung abonniert hat, und deshalb umfassend informiert ist ( So der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit )

Eine Anspruch auf Einhaltung des Mietvertrages - auch wenn Eigenbedarf erklärt wird - ist nur möglich, wenn der Zeitmietvertrag wirksam nach dem 01.09.2001 vereinbart wurde. Diese wirksame Vereinbarung ist shcon deshalb auszuschliessen, weil der VM nach Ablauf seiner Frist die Verlängerung aufgenommen hat.

Grüsse Günter