Hallo liebe Wissende,
Erwin Eifrig, Berater, hat im Februar per mail ein Angebot für eine Beratungsleistung gemacht. Eine Gültikeitsfrist hat er leider nicht angegeben.
Er hat danach nichts mehr von dem Kunden gehört. Jetzt im Juni hat sich der Kunde zurückgemeldet und besteht darauf, das Angebot zu den damals vorgeschlagenen Konditionen anzunehmen. Erwin kann aus verschiedenen Gründen das damals sehrr günstige Angeobt aber jetzt nicht mehr machen…
Gibt es eine Regelung, wie lange ein solches Angebot gilt? Könnt ihr einen Gesetzestext dazu nennen?
Im Beispiel wurde Angebot per email gemacht(vergleichbar
Telefon,Fax),dann gilt es nur am Tag der Übermittlung.
Dann würde jegliches Geschäftsleben zwischen Unternehmen zum erliegen kommen.
Man dürfte dann nur Angebote schicken wenn der Unterschriftsberechtigte Zeit
hat. In meiner Firma werden zwei Unterschriften benötigt und damit wäre
sie sozusagen geschäftlich still gelegt.
§ 147 BGB sagt unmissverständlich, dass ein Antrag nur sofort angenommen werden kann. Aber derjenige, der das Angebot unterbreitet, kann selbstverständlich eine andere Frist bestimmen.
§ 147 BGB sagt unmissverständlich, dass ein Antrag nur sofort
angenommen werden kann. Aber derjenige, der das Angebot
unterbreitet, kann selbstverständlich eine andere Frist
bestimmen.
Ich würde bei einer EMail zu Absatz 2 tendieren und da steht: „Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt
angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort
unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.“
Finde ich jetzt auch sehr deutlich, denn anwesend ist der Andere ja
sicher nicht.