Hallo,
ich habe im Internet bei einem Webseiten-Betrieber eine Mitgleidschaft erworen. Laut AGBs des Betreibers muss die Kündigung „schriftlich oder als Fax erfolgen.“ Die schriftliche Form (einfacher Brief, Einschreiben) ist in den AGBs nicht vorgeschrieben. Auch keine Nachweispflicht des Kunden wird in den AGBs erwähnt.
Der Betreiber des Dienstes bestreitet nun, meine schriftliche Kündigung (einfacher Brief) erhalten zu haben.
Wie ist die Rechtslage in diesem Fall?
Vielen Dank schon mal für die Antworten.
Freundliche Grüße
Guten Abend,
soviel ich weiß ist der Vertragsnehmer in der Pflicht den Kündigungsbeweis zu erbringen. Darum empfielt es sich immer zumindest bei „eher unsicheren“ Vertragsbeendigungen ein Fax oder ein Einschreiben zu versenden, weil hier immer ein Beleg (= Beweis) dir vorliegt. Es könnte sich als schwierig sich erweisen, wenn du gegen den Betrieber nun vorgehen willst, jedoch möglich ist meistens was. Wenn die Möglichkeit besteht ein Telefonat oder persönliches Gespräch mit den Leuten zu führen, sollte es an der Verhandlung liegen, ob die Kündigung noch als rechtzeitig eingegangen gewertet wird.
Wünsche viel Erfolg!
Schönen Abend noch!
Nun… es kann ja durchaus sein das er die Kündigung nicht erhalten hat, daher sollte man stets solche Dokumente immer nur per Einschreiben oder Fax verschicken. Das hat nichts mit irgendeine Pflicht zu tun… bzw. so eine Pflicht gibt es auch garnicht.
Entsprechend kannst du nur auf Kulanz des Anbieters hoffen oder du mussst halt nochmal kündigen. Diesmal aber per Einscreiben oder eben Fax.
Hallo,
derjenige, der sich auf eine Rechtsfolge beruft, trägt i.d.R. die Beweislast.
Rein rechtlich betrachtet, haben Sie den Vertrag dann -wirksam- gekündigt, wenn der Postbote den Brief zugestellt hat. Ob das der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Wenn der Brief zugestellt wurde, obliegt Ihnen im Streitfall jedoch weiterhin die Beweislast.
Aber vielleicht besteht eine andere Möglichkeit. Wie lange waren Sie für den Dienst angemeldet? Wurden Sie über mögliche Widerrufsrechte belehrt? Ggf. besteht ja noch die Möglichkeit des Widerrufs.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe.
Des Weiteren möchte ich darauf aufmerksam machen, dass es sich bei meiner Auskunft um keine Form der verbindlichen Rechtsberatung handelt.
MfG
Der Betreiber des Dienstes bestreitet nun, meine schriftliche
Kündigung (einfacher Brief) erhalten zu haben.
Wie ist die Rechtslage in diesem Fall?
Das ist eine beliebte Masche von so halbseidenen Firmen, die wenig von seriösen Geschäftsgebaren halten. Dir wird nichts anderes übrig bleiben als nochmals zu kündigen, aber diesmal mit Rückantwort!!!
Gruß Pif
Die Kündigung bitte per Einschreiben mir Rückschein versenden. Dann hast du einen nachweis des Erhalts des Schreibens.
Ole
Hallo,
ich kann mir nicht richtig denken, um was für einen Sachvorgang es hier geht. Es ist aber richtig, dass Sie beweisen müssen, das der Vertragspartner die Kündigung erhalten hat. Wenn Sie diesen Beweis nicht erbringen können, dann läuft der Vertrag immer noch.
MfG
PB
Hallo, die Rechtslage schaut für Sie nicht rosig aus. Es gilt generell, dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung Kenntnis erlangen muss. Die Kündigungserklärung muss in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangen. Diesen Nachweis haben Sie im Zweifel zu belegen. Wenn nun die andere Seite den Zugang verneint und Sie den Zugang nicht belegen können, hat die Kündigung keine verwertbare Substanz.
Hallo armer Berliner,
Sie haben die Beweislast, dass Sie gekündigt haben.
Bei einem nicht eingeschriebenen können Sie nicht nachweisen, dass Sie den Vertrag gekündigt haben.
Sie sind rechtlich im Nachteil!
MfG
AS
Hallo,
da hast Du wenig Chancen. Du hast den Brief abgeschickt, dann bist Du auch in der Nachweispflicht, es tatsächlich getan zu haben.
Daher Kündigungen immer per Einschreiben oder zumindest per Fax mit Sendebericht schicken.
Gruß,
twilight666
Hallo,
. Laut AGBs muss die
Kündigung „schriftlich oder als Fax erfolgen.“ Der Betreiber des Dienstes bestreitet nun, meine schriftliche
Kündigung (einfacher Brief) erhalten zu haben.
Wie ist die Rechtslage in diesem Fall?
Vielen Dank schon mal für die Antworten.
Freundliche Grüße
Hallo,
das ist immer wieder so eine Sache mit dem Abstreiten von dem Erhalt einer Kündiung. Deshalb nennt der Gesetzgeber eine Kündigung auch als „empfangsbedürftig“. Das heißt der Kündiger muss dafür Sorge tragen, dass der andere die Kündigung auch erhält. Oft reicht es in der Praxis (aber nicht rechtlich) schon aus, dass man die Absendung belegen kann, also zum Beispiel per Einschreiben. Das braucht auch deshalb nicht in den AGBs zu stehen. Mit der Absendung eines Faxes hat man einen Beleg (Faxquittung als Ausdruck des gesendeten Schriftstückes). Bei einem einfachen Brief hat man leider nichts. Obwohl es mehr Geld kostet, empfehle ich bei Kündigungen grundsätzlich per Einschreiben mit Rückschein. So kann man dann auch beweisen, dass der Andere das Schreiben auch erhalten hat. Zumindest kann man anhand der Unterschrift beim Empfang nachweisen wer es angenommen hat. Es bleibt dir leider nichts weiter übrig: Nochmals kündigen, aber dieses mal mit einem Nachweis.
Hallo,
es wird für dich nicht einfach werden, nun deine Kündigung zu beweisen, da ein „einfacher Brief“ schonmal verloren gehen kann.
Am Besten ist bei solchen Geschäften immer ein Fax oder ein Einschreiben zu versenden. Da haste immer eine Bestätigung.
Nun musst du wahrscheinlich warten, bis deine neue Kündigung wirkt, die du hoffentlich schon erneut verfasst hast.
Viele Grüße,
TT
Hallo,
meines Wissens nach ist die rechtliche Regelung folgende:
Du musst deine Kündigung in schriftlicher Form in den Geltungsbereich des Vertragspartners bringen und dies auch Nachweisen können. Sprich. Du brauchst einen Nachweis (Zeuge, Einschreiben, FAX-Protokoll, etc.) dass Du deine Kündigung als Brief in den Briefkasten oder als FAX auf das FAX-Gerät der Firma gebracht hast.
Ohne diesen Nachweis bist Du zwar eigentlich, falls der Brief wirklich ankam, im Recht. Kannst es aber nicht beweisen. Somit hätte das vor Gericht auch keinen Bestand.
Grüße
Armin