die Paragrafen 113a und b des Telekommunikationsgesetzes wurden 2010 in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes als nichtig erklärt. In dem Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 03.05.2012 bleiben diese Paragrafen unangetastet. Person A behauptet, da die Paragrafen nicht geändert bzw. herausgenommen wurden, sind sie immer noch gültig; Person B, dass die Paragrafen aufgrund des Urteils des BVGs nichtig sind.
Wer hat Recht? Wäre spitze, wenn jemand sogar direkte Verweise geben kann, die genau belegen, wer Recht hat.
die Paragrafen 113a und b des Telekommunikationsgesetzes
wurden 2010 in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes als
nichtig erklärt. In dem Gesetz zur Änderung des
Telekommunikationsgesetzes vom 03.05.2012 bleiben diese
Paragrafen unangetastet. Person A behauptet, da die Paragrafen
nicht geändert bzw. herausgenommen wurden, sind sie immer noch
gültig; Person B, dass die Paragrafen aufgrund des Urteils des
BVGs nichtig sind.
Wer hat Recht? Wäre spitze, wenn jemand sogar direkte Verweise
geben kann, die genau belegen, wer Recht hat.
§§ 113a f. tkg sind nichtig. bis heute keine änderung/neuregelung -> bleibt nichtig.
falls du das änderungsgesetz einmal gelesen hättest, fällt auf, dass jede vorschrift, die § 113a tkg enthielt berichtigt wird. § 113a tkg wird automatisch wegfallen, ohne dass der gesetzgeber dies ausdrücklich erwähnt (warum auch, um einzugestehen, dass er gegen das gg verstößt ?!)…
Genau das ist mir so auch aufgefallen, bzw. ich wäre auch der Meinung, dass durch das BVG die § nichtig sind. Jedoch wird an meiner Schule eben genau anders argumentiert und gerechtfertigt, warum die Schule für sich sozusagen die Vorratsdatenspeicherung einführt.
wenn ich dir ein rat aus meiner schulzeit geben darf:
lehrer = deppen
an die entscheidung des bverfg ist der gesetzgeber gebunden.
man braucht nur auf § 31 bverfgg verweisen.
wenn sich die deppen (=lehrer) dennoch stur stellen, wendet man sich an das ministerium (kulusministerium des landes müsste das sein), die über juristen verfügen und droht mit weitergabe des sachverhalts an die presse. dann hört die datenspeicherung ganz schnell auf…
eine umständliche klage beim vg muss man dann gar nicht mehr erheben…
Genau das ist mir so auch aufgefallen, bzw. ich wäre auch der
Meinung, dass durch das BVG die § nichtig sind. Jedoch wird an
meiner Schule eben genau anders argumentiert und
gerechtfertigt, warum die Schule für sich sozusagen die
Vorratsdatenspeicherung einführt.
Es mag daran liegen, dass meine eigene Schulzeit schon ein paar Jahre zurück liegt, aber ich sehe im Moment nicht, weshalb eine Schule aufgrund von § 113a TKG zu irgendeiner Art von „Vorratsdatenspeicherung“ verpflichtet oder berechtigt sein sollte. § 113a TKG richtet sich an diejenigen, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer anbieten (§ 113a Abs. 1 S. 1 TKG). Telekommunikationsdienste sind „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen“ (§ 3 Nr. 24 TKG). Ich wäre doch recht überrascht, wenn eine Schule die öffentlich zugängliche Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze anbieten sollte; das sind typische Netzbetreiberleistungen. § 113a hilft einer Schule daher schon deshalb nicht weiter, weil er tatbestandlich gar nicht einschlägig ist. Darüber, ob § 113a nichtig ist oder nicht, muß man sich deshalb eigentlich überhaupt nicht mehr streiten.
In dem Falle meiner Schule fallen die unter den §113a (oder eher würden fallen) da sie das Internet auch für außerschulische Zwecke anbieten und somit zu einem Diensteanbieter im Sinne des TKG werden.
kann nicht sein, denn § 113a TKG galt nicht für jeden, der Telekommunikationsdienste erbringt, sondern nur für „echte“ gewerbliche TK-Provider.
Denn es müssten ja „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste" für Endnutzer erbracht werden. Die Schule bietet die Leistung aber wohl nur für Schüler an. Außerdem vergibt die Schule ja auch keine Internet-IP-Nummern, sondern ist selbst Kunde eines Providers und vergibt allenfalls IP im Heimnetz.
Für Arbeitgeber galt § 113a TKG z.B. auch nicht, selbst wenn sie Beschäftigten das private Surfen gestatteten.
die Berechtigung der Schule, die Internetnutzung zu speichern, ergibt sich im allgemeinen aus dem Schulrecht und dem Erziehungsauftrag. Genauso wie die Eltern auch die Internetnutzung ihrer Sprösslingen tunlichst kontrollieren sollten, ist die Missbrauchskontrolle auch eine erzieherische Aufgabe der Schule.
Sie wird typischerweise durch eine Nutzungsordnung geregelt, wobei es da je nach Landesrecht unterschiedliche Ermächtigungsgrundlagen geben kann, auch unterschiedliche Mitwirkungen.
Das ist alles jedenfall kein Fall von § 113a TKG. Der Argumentationsweg des Lehrkörpers ist zwar total bescheuert falsch, das Ergebnis aber richtig, d.h. Schulen haben schon die Möglichkeit wenn nicht sogar die Pflicht, die Internetnutzung zu kontrollieren.