Hallo
Angenommen, ein Erblasser erstellt ein notarielles Testament.
In diesem Testament führt der Erblasser zu Unrecht einen akademischen Titel.
Ist dieses Testament damit noch gültig?
Schon mal Danke sagt
Sue
Hallo
Angenommen, ein Erblasser erstellt ein notarielles Testament.
In diesem Testament führt der Erblasser zu Unrecht einen akademischen Titel.
Ist dieses Testament damit noch gültig?
Schon mal Danke sagt
Sue
hallo susanne,
Ist dieses Testament damit noch gültig?
warum sollte es denn nicht? wenn es eindeutig feststeht, daß es der erblasser wirklich verfaßt hat und seinen letzten willen ausdrückt.
die frage wäre doch eher, ob der verstorbene noch wegen titelmißbrauchs belangt werden kann. und ich denke mal, das kann man ausschließen.
gruß
ann
Hallo Anja,
um „Titelmissbrauch“ geht es ja nicht, eher darum ob so ein „Formfehler“ ein Grund wäre ein Testament anzufechten. Immerhin hat sich ja der Notar auch nicht richtig versichert ob die Angaben des Erblassers stimmen.
Und zweitens wäre es interessant ob der Geisteszustand des Erblassers wirklich ok war - immerhin hat er ja bei einer wichtigen Sache offensichtlich falsche Angaben gemacht.
Viele Grüße
Sue
Hallo Sue,
ein Anfechtungsgrund liegt in folgenden Fällen vor:
a) Falls der Erblasser über den Inhalt des Testaments im Irrtum war und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte (Inhaltsirrtum, § 2078 Absatz 1 Alternative 1 BGB)
b) Falls der Erblasser eine Erklärung diesen Inhalts gar nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte (Erklärungsirrtum)
c) Falls der Erblasser zu der Erklärung durch irrige Annahme oder in Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands bestimmt worden ist (Motivirrtum)
d) Falls der Erblasser zu der Erklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist
oder natürlich auch falls Pflichtteilsberechtigte übergangen wurden.
Die Anfechtung führt bei Testamenten grundsätzlich nicht zur die Nichtigkeit des gesamten Testaments.
Hat der Erblasser im Testament mehrere Verfügungen getroffen, sind nur diejenigen nichtig, für die der Anfechtungsgrund ursächlich war; für die übrigen Verfügungen besteht die gesetzliche Vermutung der Wirksamkeit (§ 2085 BGB).
Nur bei Anfechtung wegen der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ist grundsätzlich das gesamte Testament nichtig; da sich durch seine Berücksichtigung alle Erbteile verschieben würden; es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Ich glaube kaum dass ein darin aufgeführter akademischer Titel (so er denn tatsächlich zu unrecht darin vorkommt) in der Lage wäre, ein ganzes Testament zu kippen.
Außerdem überzeugt sich ein Notar von der Testierfähigkeit des Erblassers und wäre im Zweifelsfalle Zeuge dafür vor Gericht.
Wäre ich von so einem Fall jedoch betroffen, würde ich jedoch überlegen mir eine qualifizierte Meinung eines Fachanwaltes dazu anzuhören.
Gruß ivo