Gültigkeit eines Testaments

Guten Tag,Wenn bei jemandem 2 Jahre vor Errichtung des ersten Testamentes bei einer Untersuchung wegen Hirnschlag eine Diagnose festgestellt wird:Z,n.Hirninfakt im Stammganglienbereich links 6/87, internbetonte Hirnatrophie, hirnorganisches Psychosyndrom, computertomographische Zeichen einer massiven Encephalopathie…ist der 2 Jahre später bei weiteren Schlaganfällen, Hirnschlag testierfähig?.

Ein Gutachter vom Gericht angefordert meinte in dem Schriftgutachten ,er privat würde ihn nicht für testierunfähig bei allen drei Testamenten halten, aber ein Restrisiko bleibe. Er hätte ihn ja nicht selber untersucht, und sonnst auch niemand mit psychologischen Kenntnissen zur Zeit der Testamentserrichtungen.In einer mündlichen Befragung von 4 Leuten, sagte der Sachverständige dann er wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit bei den Testamentserrichtungen nicht testierfähig gewesen. Höher wäre nurnoch mit höchster Wahrscheinlichkeit gewesen. Aber er hätte den Mann ja nicht selber untersucht, es bliebe ein Restrisiko. Das mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht testierfähig wurde bei der mündlichen Anhörung gesagt, aber nicht in dem schriftlichem Produkoll festgehalten. Das Landgericht und auch jezt Oberlandesgericht meinten der Gutachter hätte ja nicht gesagt der Mann wäre testierunfähig gewesen, also wäre er testierfähig.Das Landgericht hätte auch nicht die Aufgabe Testierunfähigkeit festzustellen.
Meine Frage.
ist jemand, der 2 Jahre vor der 1 Testamenterrichtung nach einem Hirninfakt, schon Computertomographische Zeichen einer massiven Encephalöpathie, hirnorganisches Psychosyndrom, … hatte testierfähig . In den 2 Jahren bis zur Errichtung des ersten Testamentes, hatte der Mann noch mehrere Krankenhausaufenthalte wegen Stürzen, Hirninfakten, Schlagandällen und Abbau seiner Gesundheit. Es wurde danach auch mit ihm nicht besser.

Kann man beim Oberlandesgericht dagegen Widerspruch einlegen, und welche Fristen gibt es da?

Hi,

das kann hier niemand sagen, dazu bedürfte es ein Gutachten, daß anhand der medizinischen Unterlagen und evtl. Zeugenaussagen erstellt würde, das müsste von einem medizinischen Gutachter erstellt werden.

Wurde beim Nachlaßgericht kein Antrag auf Prüfung der Testierfähigkeit gestellt?

Wir haben vor 3 Jahren Zweifel an der Testierfähigkeit beim Nachlaßgericht angemeldet. Dieses ist dann von Amts wegen verpflichtet, die Testierfähigkeit zu prüfen. Das Gericht wird dann Zeugen vernehmen und bei begründetem Verdacht auch ein Gutachten erstellen lassen. Ärztliche Atteste, Zeugenaussagen von neutralen Personen sind hier hilfreich.

Gruß
Tina

Guten Tag,

Die Familie hatte sich unter anderem bei der Testamentsanfechtung darauf berufen, das der Verstorbene wegen körp. und geistiger Erkrankung nicht testierfähig war bei den Errichtungen der 3 Testamente. Er war 1987 also 2 Jahre vor der ersten Testamentserrichtung nach einem Hirnschlag in einer Spezialklinik untersucht worden. Dort wurde eine Komputertomographie gemacht.
Z,n.Hirninfakt im Stammganglienbereich links 6/87, internbetonte Hirnatrophie, hirnorganisches Psychosyndrom, computertomographische Zeichen einer massiven Encephalopathie,…, hatte unser Onkel also schon 2 Jahre vor der Errichtung des 1 Testamentes, wo alle der Pfleger, ( spätere 1 Kassierer des Altenhilferverinsvon der Diakomie, Alleinerbe) und der Notar , Hausarzt bestätigten unser Onkel wäre testierfähig und vollkommen geistig gesund, nur körperlich mit Erkrankungen.In der Sprache nur etwas schwer verständlich , gaben sie später zu.
Dieser schriftliche Befund der Computertomographie die 2 Jahre vor Errichtung des 1 Testamentes gemacht wurde, lag einen späterem Sachverständigen der die Testierfähigkeit nach Krankenunterlagen und einer Befragung von 4 Leuten , nicht vor.
Der Sachverständige hat in seinem schriftlichem Psychatrischem Gutachten beständig , da ihm die Computertomographie von 1987 nicht vorlag, sondern ein Anschlußbericht aus einem Krankenhausabschlußbericht von 1998 ( erste Testament 1989) die Zeit, mit 1987 Computertomographie und 1989 Krankenhausaufenthalt durcheinandergebracht . Er hatte einen Abschlussbericht von einem Krankenhaus 2 Jahre später, vorliegen mit Diagnose dort angegeben zu der Computertomographie, wo schon massive Encephalophatie … genannt wird.
Der Sachverständige der vom Landgericht aus die Testierfähigkeit beurteilen sollte, meinte er glaube privat, das der Erblasser bei allen 3 Testamenten, ( von 1989 bis 1993 ) nicht testierfähig war, es bliebe aber ein Restrisiko, auch weil er nicht selber bei der Testamentserrichtung anwesend war, noch sonst eine psychologische Untersuchung aus dem Zeitraum vorliege.Bei einer mündlichen Anhörung von 4 Leuten und deren Befragung, schätzte er die Wahrscheinlichkeit der Testierunfähigkeit als mit hoher Wahrscheinlichkeit ein. Höher wäre nur noch mit höchster Wahrscheinlichkeit. Es bliebe aber ein Restrisiko.Das wurde wie vieles mehr aber schriftlich nachher nicht festgehalten.
Die Richter beim Oberlandesgericht meinten, der Erblasser wäre testierfähig gewesen, weil mehrere Leute das ja gesagt hätten und der Sachverständige nicht gesagt hätte der Onkel wäre testierunfähig gewesen.
Es wäre auch nicht die Aufgabe des Landesgerichtes gewesen festzustellen, ob der Erblasser testierfähig wäre.
Ich hatte mich bei der Beschwerde auf die Umkehr der Beweißlage berufen, da der Mann ja schon lange 2 Jahre vor dem 1 Testament erkrankt war, (1987, 2 Jahre vor 1 Testament Computertomagraphische Zeichen einer massiven Encephalopathie
In dem Beschluss vom Oberlandesgericht wurde mir auch mitgeteilt, das ich keine Prozesskostnhilfe bekäme, weil keine Aussicht auf Erfolg gewesen wäre bei meiner Beschwerde.

Computertomagraphische Zeichen einer massiven Encephalopathie …Siehe was das ist hier: http://www.toxcenter.de/artikel/Toxische-Encephalopa…
Schweregrad III:

Es nützt nichts, wenn Du hier medizinische Befunde aufzählst. Wichtig ist, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes testierfähig war, selbst bei einer kranken Person besteht immer noch die Möglichkeit eines lichten Augenblicks. Dieser scheint wohl nicht verneint werden zu können.

Die von Dir aufgezählten Auswirkungen der Krankheit, kommen bei vielen Krankheiten vor, trotzdem sind viele dieser Erkrankten durchaus in der Lage ein Testament zu errichten. Nur bei Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB kann man auch davon ausgehen, daß der Verstorbene auch Testierunfähig war.

Eine Testierunfähigkeit in nachhinein feststellen zu lassen, ist ein schwieriges Unterfangen, gerade wenn es um ein notarielles Testament geht. Stand der Verstorbene denn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unter Betreuung? War er geschäftsunfähig? Wenn die Hausärzte sagen, er wäre bis auf einen Sprachfehler gesund, wird man ihnen glauben schenken, besonders wenn keine Betreuung eingerichtet war. Das nicht bedachte Angehörige das oftmals anders sehen, liegt in der Natur der Sache.

Normalerweise ist das Nachlaßgericht (Amtsgericht) für die Klärung der Testierfähigkeit zuständig. Warum und weshalb und um was es in dem Prozess vor dem Landgericht ging, kann ich hier nicht eindeutig herauslesen, sorry.

Gruß
Tina
Tina

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Der Erblasser hatte einen Pfleger in allen Vermögensangelegehnheiten und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Spannend,wie die Pflegschaft zustandekam.
4.7.89 Unterschrift Urkundliche Unterlage für die Einleitung einer Gebrechlichkeitspflegschaft mit angeblicher Unterschrift des späteren Erblassers drunter. Pfleger bitte vom Amt bestellen , kein Name angegeben

5.7.89 Eine Frau von der Altenhilfe ( spätere Alleinerben) überreicht eine Einwilligungserklärung beim Amtsgericht vom Erblasser in die Pflegschaft.Altenhilfe gibt darin an er wolle niemanden aus der Familie.

6.7.89 Beschluß Gebrechlichkeitspflegschaft wird eingeleitet.

6.7.89 Verfügung Beschluß. Wirkungskreis Vertretung des Pflegebedürftigen in allen Vermögensangelegenheiten und das Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Noch kein Name für Pfleger genannt.

11.7.89 Notar ruft beim Amtsgericht an, er schlägt einen Sparkassenkassierer als Pfleger vor.

Die waren gerade beide zufällig im Krankenhaus beim Erblasser, um das 1 Testament zusammen zu machen.

11.7.89 Beschluß vom Amtsgericht ,Sparkassenkassierer als Pfleger
11.7.89 machen Notar und gewünschte Pfleger vom Notar zusammen das erste Testament mit Erblasser.

13.7.89 Bestallung von Sparkassenkassierer , Pfleger in allen Vermögensangelegenheiten und Aufenthaltsrecht.
Der Erblasser wurde sofort im Altenheim angemeldet und kam vom Krankenhaus direkt ins Heim

Der Sparkassenkassierer und Pfleger der bei der Errichtung aller 3 Testamente dabei war mit dem Notar, wird 3 oder 4 Jahre später 1 Kassiere des Altenhilfevereins, der als Alleinerbe in den Testamenten steht.

Also einen Betreuer hatte der Erblasser. Das war der Mann, den der Notar am selben Tag beim Amtsgericht telefonisch vorschlug, als sie zusammen das 1 Testament mit dem Erblasser im Krankenhaus machten. An dem Tag wurde der gewünschte Mann vom Notar auch vom Amtsgericht mit Beschluß zum Pfleger.
Der Erblasser wurde sofort im Altenheim angemeldet und kam vom Krankenhaus direkt ins Heim, nicht mehr nach Hause. Dabei wollte der Erblasser nie ins Heim, die Familie wollte das auch nicht.Der Erblasser hätte auch genug Geld gehabt sich Zuhause eine Pflege zu bezahlen.

Sorry, aber das ist alles so wirr, da Blick ich nicht durch. Normalerweise wird doch vom Gericht eine Begutachtung angeordnet, die überprüft ob und in welchem Umfang der zu Betreuende eine Betreuung benötigt. Das hat auch der Betreuende oder der Notar keinen Einfluß darauf. Bis zur Begutachtung ist es eine vorläufige Betreuung, war das damals nicht so?

Der, der das Testament anfechten will, muß auch den Nachweis der Testierunfähigkeit erbringen. Wenn das nicht gelingt, bleibt das Testament bestehen. Eine Gechäftsunfähigkeit nach § 104 BGB wäre so ein Indiz, allerdings sehe ich aus dem Geschriebenen keine Geschäftsunfähigkeit. Auch betreute Personen können Testamente errichten, sofern sie nicht testierunfähig sind.

Wie bereits gesagt, gibt es auch „lichte Augenblicke“ und im geschilderten Fall ist es wohl nicht gelungen das Gericht davon zu überzeugen, daß hier eben kein „lichter Augenblick“ war.

Ob und in welcher Frist das Urteil anzufechten ist, steht im Urteil, bzw. liegt dem Urteil als Rechtsbehelfsbelehrung bei. Der RA der den Prozess vor dem LG führte, kann hierzu Auskunft geben, auch darüber ob Erfolgsaussichten bestehen würden.

Als betroffene Person sieht man vieles anders, als das neutrale Personen tun.

Gruß
Tina

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Bis zur Begutachtung ist es eine vorläufige Betreuung, war das damals nicht so?

Die Familie hatte ja eine Pflegschaft beantragt bei Gericht. Die mussten mehrmals nachfragen, weil nichts passierte. Daraufhin kam ein halbes Jahr vor dem 1 Testament jemand zur Begutachtung. Der Frau hat der Erblasser im Gespräch erzählt, er ginge noch selber in die Stadt und könne sich selber versorgen. Das stimmte zwar nicht, aber die Frau glaubte das. Sie meinte der Erblasser würde sich selber um seine Pflege kümmern, da bräuchte man keine Pflegschaft anordnen, da er selber keine wolle.
Erst als die Altenhilfe niemanden mehr hatte, die den Erblasser pflegen konnte, ein halbes Jahr später, hätte der Erblasser plötzlich denen unterschrieben, das er einen Pfleger wolle. Darauf rief der Notar als er gerade im Krankenhaus mit dem Sparkassenkassierer war, ein Testament mit dem Erblasser zu machen , beim Amtsgericht an und empfahl den Kassierer als Pfleger. Der wurde es sofort, und der Erblasser nach der Testamenterrichtung ins Altenheim vom neuen Pfleger angemeldet.

Die Familie hatte ja eine Pflegschaft beantragt bei Gericht.
Die mussten mehrmals nachfragen, weil nichts passierte.
Daraufhin kam ein halbes Jahr vor dem 1 Testament jemand zur
Begutachtung. Der Frau hat der Erblasser im Gespräch erzählt,
er ginge noch selber in die Stadt und könne sich selber
versorgen. Das stimmte zwar nicht, aber die Frau glaubte das.
Sie meinte der Erblasser würde sich selber um seine Pflege
kümmern, da bräuchte man keine Pflegschaft anordnen, da er
selber keine wolle.

Wenn er geistig noch fit war, brauchte er auch keine Betreuung. Auch wenn er körperlich nicht mehr in der Lage war in die Stadt zu gehen, ist eine Betreuung nicht angezeigt, er hätte ja Andere mit den erforderlichen Erledigungen beauftragen können. Ich kenne das von Betreuungsgutachten so, daß ein med. Facharzt sich selbst ein Bild von der zu betreuenden Person macht, durch Gespräche und Tests. Hält er die Betreuung für nötig, schlägt er das dem Gericht für die entsprechenden Bereiche vor, dann macht sich noch ein Richter ein Bild von der zu betreuenden Person. Scheinbar hat er ja seine Pflege durch die Altenhilfe organisiert, somit bestand keine Veranlassung eine Betreuung einzurichten.

Erst als die Altenhilfe niemanden mehr hatte, die den
Erblasser pflegen konnte, ein halbes Jahr später, hätte der
Erblasser plötzlich denen unterschrieben, das er einen Pfleger
wolle.

Also freiwillig, ohne ärztliches Gutachten. Er hätte dann ja auch die Betreuung widerrufen können, bzw. um Aufhebung der Betreuung. Auch hier wäre wieder ein Gutachten erfolgt.

Darauf rief der Notar als er gerade im Krankenhaus mit

dem Sparkassenkassierer war, ein Testament mit dem Erblasser
zu machen , beim Amtsgericht an und empfahl den Kassierer als
Pfleger. Der wurde es sofort, und der Erblasser nach der
Testamenterrichtung ins Altenheim vom neuen Pfleger
angemeldet.

Irgendwie klingt das alles wirr. Fakt ist, wie bereits geschrieben, daß die Angehörigen nachweisen müssen, das der Erblasser zu dem Zeitpunkt, als er das notarielle Testament unterschrieben hat, testierunfähig war. Sie müssen beweisen das just in dem Moment kein „lichter Augenblick“ gegeben war. Ohne entsprechende Zeugenaussagen würde ich hier kaum Chancen sehen.

Gruß
Tina

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Es geht um eine Erbschaftsache gegen die Kirche, Diakonie , Altenhilfe, die noch 6 Monate eine Pflegehilfe übers Arbeitsamt besorgte.Die Schwester hatte vorher 8 Jahre alleine rund um die Uhr ohne Urlaub den Bruder- Erblasser versorgt und gepflegt. Die Familie hatte dann eine Pflegschaft beantragt bei Gericht, weil der Erblasser geistig und körperlich hilflos war.Er fühlte sich aber als völlig gesund, wollte sich selbst versorgen. Es geschah lange nichts. Als die Familie die Sache öfter dringlich machte,und der Erblasser wieder mit Schalganfall im Krankenhaus lag, wurde eine Frau zur Begutachtung des Erblassers wegen der Pflegschaft geschickt.Auch ein Mann vom Amt kam den Erblasser ansehen und im krankenhaus befragen. Sie hielten eine Pflegschaft nicht für nötig. Es geschah wieder nichts, Die Familie drängte weiter auf eine Pfleggschaft des Erblassers.Darauf hin wurde von einer Soziabehörde eine Altenhilfe von der Diakonie geschickt, sie sollen da mal gucken, da wären Streitereien in der Familie.Die Altenhilfe fuhr zum Erblasser ins Krankenhaus, kam zurück und erklärten meiner Mutter, die bisher 8 Jahre alles für den Bruder getan und gepflegt hatte, sie würden jetzt alles für den Bruder in allen Angelegenheiten machen, der Bruder wolle das so. Sie übernahmen allen finanziellen Geschäfte für den Bruder und meinten meine Mutter solle erstmal in Urlaub fahren. Sie haben meiner Mutter und der Familie alles aus der Hand genommen. Als die Altenhilfe in den 6 Monaten mit dem Onkel Schwierigkeiten bekamen ,wurde plötzlich mit einem Notar, der einen Pfleger beim Amtsgericht empfahl, der am selben Tag Pfleger wurde sofort ein Testament mit der Altenhilfe als Alleinerbe einsetzten.Der Onkel wurde vom Pfleger sofort im Altenheim eingewiesen.Nach dem Krankenhausaufenthalt ein paar Tage später kam der Onkel sofort ins Altenheim…

Zu lichten Momenten. Es gibt ja dieses Beweiß Umkehrverfahren. Da sagt man, wenn eine schwere dauerhafte Psychologische Erkrankung besteht, wie z. B. mittlere und schwere Demenz oder andere Erkrankungen, geht es nicht mehr um lichte Momente. Da besteht eine dauerhafte psychische Erkrankung vor.Wenn eine sehr schwere psychologische Erkrankung besteht, soll dieses Umkehrverfahren wirken. Da muss der der das Testament machte beweißen, das der Erblasser gerade einen lichten Moment hatte.
Diese lichten Momente beziehen sich auf normale Altersverkalkung, die ja immer bei alten Leuten besteht.Wenn sonnst keine schwere psychische Erkrankung vorliegt. Bei normaler altersbedingter Verkalkung kommt es manchmal zu schwankenden Geistestätigkeiten.Da muß man dann den lichten Moment ja oder nein untersuchen.Bei bestimmten psychischen, geistigen Erkrankungen geht man nicht mehr von einer Testierfähigkeit aus. Z. B. bei mittlerer und schwerer Demenz habe ich gelesen. Was eine massive enceph… ist, wussten die Richter wohl nicht. Sie haben auch gegen ihren eigenen Gutachter gesprochen. Er hätte nicht gesagt der Erblasser wäre testierunfähig gewesen. Bei der mündlichen befragung mit dem Gutachter vom Gericht am Landesgericht hat der Gutachter erklärt, er könne nicht direkt sagen, das der Erblasser testierunfähig sei. Der Idealfall das er den Erblasser zur Zeit der 3 Testamente psychologisch untersucht hätte wäre ja nicht gewesen. Da dürfe er nur nach Wahrscheinlichkeiten beurteilen nach den Krankenunterlagen und Zeugenbefragungen. Das höchste Kriterium für Testierunfähigkeit wäre mit höchster Wahrscheinlichkeit, dann käme als Kriterium mit hoher Wahrscheinlichkeit. Nach der mündlichen befragung von den zeugen, meinte er abschließend , das er den Erblasser als mit hoher Wahrscheinlichkeit als testierunfähig ansieht. Er selber privat halte ihn bei allen 3 Testamenten für nicht testierfähig. Es bliebe aber ein Restrisiko, da er den Erblasser nicht selber untersucht hätte. Diese Aussagen des Gutachters wurden aber nicht vom Landgericht nachher schriftlich im Protokoll festgehalten. Nur das da ein Restrisiko wäre.

Da könnte ich eigendlich doch die Richter vom Oberlandesgericht anklagen wegen Falschbeurteilung. Die müssten doch wissen, das ein Sachverständiger oder Gutachter der vom Gericht eingesetzt wird eine Testierfähigkeit im Nachherein festzustellen , nicht sagen darf, der Erblasser wäre testierunfähig gewesen. Wie der Gutachter in der mündlichen Anhörung vorm Landgericht sagte, dürfe er das nicht so sagen, wenn der Idealfall nicht bestand, das er selber den Erblasser zu der fraglichen Zeit untersucht hätte . Er dürfe nur in Wahrscheinlichkeiten Angaben machen. Sowas müssten doch Richter beim Oberlandesgericht wissen, wenn sie da Beschlüsse machen über Testierfähigkeit.Da kann man ja gegen die 3 Richter beim Oberlandesgericht klagen, wegen falscher Beurteilung der Begutachtung des sachverständigen vom Gericht. So Richter vorm Oberlandesgericht müssen doch wissen, wie ein Sachverständiger über testierfähigkeit das vor Gericht formulieren und Bewerten darf.

Was für Fristen gibt es denn da?

Es wurde da so viel bei der mündlichen Befragung der Zeugen durch den Gutachter bei der mündlichen Anhörung beim Landesgericht nicht nachher schriftlich festgehalten.
Da wusste die Familie des Erblassers aber nicht, das man da nachher, wenn das schriftlich kommt, man da wiedersprechen muß, weil alles mögliche Wichtige da fehlt im Protokoll.Scheinbar wusste das der Anwalt der Familie auch nicht, denn den störte es auch nicht, und er wies auch die Familie nicht drauf hin. Sowas wird wohlvergessen. Werden so Bandaufnahmen von so mündlichen Anhörungen eigendlich nacher bei Gericht aufgehoben?

Liebe Grüße. rosatag