Gültigkeit eines Testaments nach Schlaganfall

Geehrte Experten,

ich möchte gerne folgendes Szenario diskutieren:

Ein Mensch erleidet im Jahre 1999 einen schweren Schlaganfall, der zu einer rechtsseitigen Lähmung und komplettem Verlust der Sprache führt.

Jedoch scheint diese Person alles zu verstehen und kann sich auch durch Zeichen mehr oder weniger verständlich machen, sie kann auch einige kurze Worte schreiben. Es gelingt ihr auch, Ihren Führerschein wieder zu erlangen. Sie ist von einem extrem starken Willen geprägt, verliert aber binnen Sekunden die Geduld, wenn sie nicht verstanden wird, was widerrum zu extremen Wutausbrüchen und Resignation führt.

Im Jahre 2003 lässt diese Person ein notariell beglaubigtes Testament aufsetzen.

Sie verstirbt im Oktober 2008. Das Testament wurde bislang nicht geöffnet und der genaue Wortlaut ist nicht bekannt. Durch eine verlässliche dritte Quelle ist nur bekannt, dass es eine Erbengemeinschaft von 9 Begünstigten geben soll, wobei es nur noch einen einzigen lebenden Verwandten, einen Neffen, gibt.

Meine Frage: Kann ein Testament in seiner Gültigkeit angefochten werden, wenn der Verfasser unter den oben genannten schweren Nachwirkungen eines Schlaganfalls gelitten hat?

Herzlichen Dank für jeden Beitrag!

Hallo,

bevor ein Notar tätig wird, ist er verpflichtet, sich über die Geschäftsfähigkeit seines Mandanten zu vergewissern.

Man muß schon sehr gute Beweise haben, um die Einschätzung des Notars zur Geschäftsfähigkeit zu Fall zu bringen.

Ein aufbrausendes Temperament und fehlende Schreibfähigkeit ist m. E. kein Grund um jemanden die Geschäftsfähigkeit abzusprechen.

Wäre die Geschäftsfähigkeit nach einem Schlaganfall nicht mehr gegeben gewesen sein, hätte damals schon das Krankenhaus ein Betreuungsverfahren einleiten lassen.

grüße
dragonkidd

Hallo,

aus eigener Erfahrung kann ich Dir sagen, daß es fast unmöglich ist ein notarielles Testament anzufechten. Es reicht nicht einfach aus die Geschäftsfähigkeit anzuzweifeln, der Erblasser muß testierunfähig sein. Wenn also jemand geschäftsunfähig ist kann es durchaus sein, daß er in der Lage ist ein Testament zu errichten. Es gibt beispielsweise sogenannte lichte Augenblicke. Derjenige, der das Testament anficht muß den Beweis erbringen, daß der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig war. Kann er das nicht, sollte er überlegen ob es sich lohnt, das Testament anzufechten. Abgesehen von dem ganzen Ärger, sollte man auch die finanzielle Seite abwägen.

Wir hatten damals das Glück, daß 6 Tage vor der not. Testamentserrichtung ein Betreuungsgutachten durch einen Neurologen erstellt wurde und dieser aufgrund seines Gutachtens, sowie der Aussagen des Pflegepersonals und der behandelnden Ärzte, in einem weiteren Gutachten zur Testierunfähigkeit, diesen lichten Augenblick für sehr unwahrscheinlich hielt.

Gefühlsausbrüche sind kein Grund um ein Testament aufheben zu lassen. Vielmehr müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

§ 2229

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (aufgehoben)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Gruß
Tina

Meine Frage: Kann ein Testament in seiner Gültigkeit
angefochten werden, wenn der Verfasser unter den oben
genannten schweren Nachwirkungen eines Schlaganfalls gelitten hat?

Aus der Schilderung kann ich, ähnlich wie meine beiden Vorschreiber, keine Hinweise auf eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit erkennen. Die Tatsache, dass das Testamemt von einem Notar beglaubigt wurde, schmälert die CHancen auf eine erfolgreiche anfechtung zusätzlich.

Danke!

Meinen herzlichsten Dank an alle Antwortenden, Sie haben mir sehr weitergeholfen!

Viele Grüße

Bob

Du willst offenbar auf Geschäftsunfähigkeit hinaus. Wenn die nicht gegeben wäre, wäre das Testament ungültig, dazu bräuchte man es nicht anfechten. Anzeichen für fehlende Geschäftsfähigkeit hast du allerdings nicht wirklich genannt. Wutausbrüche? Na und?

Übrigens: Das Erbrecht ist für den Erblasser da, nicht für die (möglichen) Erben. Auch die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung dreht sich um die Frage, was der Erblasser wohl gewollt haben würde, wenn…

Hier geht es vermutlich aber doch eher darum, den Willen des Erblassers gerade zu missachten. Derjenige, der hier anfechten will, obwohl er weiß, dass der Erblasser sich für eine bestimmte Erbfolge entschieden hat, ist vermutlich selbst heiß auf die Kohle. Was der Erblasser gewollt hat, ist ja bekannt, und das soll nun nicht respektiert werden.

Levay

Du willst offenbar auf Geschäftsunfähigkeit hinaus. Wenn die
nicht gegeben wäre, wäre das Testament ungültig, dazu bräuchte
man es nicht anfechten. Anzeichen für fehlende
Geschäftsfähigkeit hast du allerdings nicht wirklich genannt.
Wutausbrüche? Na und?

Auch ein Geschäftsunfähiger kann ein Testament machen. Maßgeblich ist die Testierunfähigkeit bei Errichtung des Testamentes.

Gruß
Tina

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Auch ein Geschäftsunfähiger kann ein Testament machen.

Ja, da habe ich mich in der Tat unglücklich ausgedrückt.

Maßgeblich ist die Testierunfähigkeit bei Errichtung des
Testamentes.

Das Ergebnis ist allerdings dasselbe. Denn vorliegend geht es um die „Geschäftsfähigkeit“ oder eben, treffender, Testierfähigkeit, deren Vorliegen auf Grund krankhafter Störungen angezweifelt wird.

Und siehe da, dies regelt § 2229 IV BGB.

Levay

Auch ein Geschäftsunfähiger kann ein Testament machen.

Ja, da habe ich mich in der Tat unglücklich ausgedrückt.

Maßgeblich ist die Testierunfähigkeit bei Errichtung des
Testamentes.

Das Ergebnis ist allerdings dasselbe. Denn vorliegend geht es
um die „Geschäftsfähigkeit“ oder eben, treffender,
Testierfähigkeit, deren Vorliegen auf Grund krankhafter
Störungen angezweifelt wird.

Und siehe da, dies regelt § 2229 IV BGB.

Bei uns war es so, daß 6 Tage vor dem Tod des Erblasser`s ein neurologisches Gutachten erstellt wurde, wonach der Erblasser gemäß § 104 BGB für geschäftsunfähig erklärt wurde. Trotzdem befand das Gericht ein Gutachten bez. der Testierunfähigkeit für notwendig. Erst Letzteres brachte das notarielle Testament zum kippen.

Gruß
Tina