Mister X hat von einem Freund im Dezember 2005 einen Gutschein über 25€ für einen Zooladen einer kleineren Kette bekommen.
In Ermangelung an Haustieren wurde dieser Gutschein erst nicht eingelöst und dann vergessen.
Vor einigen Tagen ist der Gutschein wieder aufgetaucht und haustiere gibt´s nun auch.
Also möchte Mister X diesen Gutschein wieder einlösen.
Auf dem Gutschein steht aber „Dieser Gutschein ist nur 1 Jahr gültig“.
Mister X meint mal gehört zu haben das solche Klauseln unwirksam wären, weil der Anbieter ja Geld bekommen hat und dafür eine Leistung erbringen muß. Gegebenenfalls dann nicht mit Waren sondern mit Geld.
Wie ist nun die rechtliche Seite - hat Mister X noch die Möglichkeit die 25€ zu nutzen oder ist der Gutschein nun Altpapier?
Guten Tag,
Nein, das Einlösen von Gutscheinen darf nie abgelehnt werden und / oder dabei auf eine zeitliche Befristung verwiesen werden, da für den Gutschein respektive die Leistung, die dieser Gutschein verspricht bezahlt wurde.
Auch wenn auf dem Gutschein steht „Einzulösen bis…“ ist dies nicht rechtswirksam.
LG
Julius
OK - Gutscheine haben einen - drücken wir es so aus - dreijährige Einlösezeitraum. Zusatzfrage:
a) Können die Ansprüche gänzlich ohne Regressmöglichkeit verfallen?
b) Wenn auch nach den drei Jahren zwar nicht die Leistung, aber der Wert zurück erstattet werden muss, wie hoch darf die erwähnte Aufwandsentschädigung sein? Gibt es hier Erfahrungswerte?