Gültigkeit mündl. Absprachen

Angenommen man würde einen Zettel unterschreiben, bei dem man etwas zur Probe angeboten bekommt, aber draufsteht, dass man es weiterbeziehen möchte.
Ist man dann rechtlich gesehen betrogen worden, wenn man erzählt bekommt, dass nach der Probe nichts mehr geschickt wird, allerdings nichts durchgestrichen etc. werden müsse - da es immer so gemacht werde?

Und wenn dem der Fall wäre, wäre es sinnvoll rechtliche Schritte dagegen einzuleiten oder verhält sich dass dann eher wie bei „im Zweifel für den Angeklagten“, weil mündl. Absprachen sind ja so 'ne Sache…halt schwer zu beweisen. Aber es gibt doch auch so etwas wie einen mündl. Kaufvertrag oder irre ich mich?
Wie sollte man sowas einschätzen?

Mfg und besten Dank für alle Antworten
Toga311

Hallo Daniel,

natürlich sind mündliche verträge gültig und ja, es ist schwieriger, die Absprachen zu beweisen.

Wenn man aber das Gegenteil von dem, was man mündlich abspricht, auch noch unterschreibt, dann kann man hier nicht mehr von einem mündlichen Vertrag sprechen, sondern einfach nur von Bauernfängerei.

Da es aber nach einer Masche klingt („machen wir immer so“), könnte vielleicht ein Anwalt da hilfreich sein.

Gruß!

Horst