Hallo zusammen,
habe mal eine Frage: Gilt bei Telefonbestellungen nicht das Fernabsatzgesetz? (u.a. mit dem 14-tägigem Rückgaberecht bei Katalogbestellungen) Oder bezieht sich dies lediglich auf Privatpersonen?
Mal angenommen A kauft (für seine Firma) bei seinem Stammlieferanten B ein Arbeitsgerät, welches absolut dringend benötigt wird. Die Auftragserteilung erfolgt telefonisch nach dem Motto: „Hallo hier A, habt ihr noch das Gerät X im Sortiment und könnt es ganz schnell liefern? — B: Ja klar haben wir es. Wir liefern es schnellstmöglich.“
Nun hat allerdings A ein paar Tage abgewartet und weder Ware, noch Rückmeldung, noch eine Auftragsbestätigung erhalten. A erkundigt sich bei B und kündigt an, aufgrund der Dringlichkeit das Gerät bei einem anderen Lieferanten zu erwerben. Zwei weitere Tage verstreichen, ohne das B sich meldet. Nun ruft A letztmalig B an und storniert den Auftrag. Sofort danach erteilt A dem Mitanbieter © den neuen Auftrag. Einen Tag darauf wird trotzdem die Ware von B geliefert mit der Begründung, dass die Ware bereits im Versandstatus gewesen wäre und die Stornierung somit keine Wirkung hätte (zu später Eingang der Stornierung). Jetzt besteht B auf Abnahme und Bezahlung, da ansonsten ein Anwalt eingeschaltet und zudem weitere Lieferungen nicht ausgeführt werden würde. Was nun? A kann schließlich nicht zwei Geräte kaufen.
Wie seht ihr den Sachverhalt?
Würde mich über eure Rückantworten freuen.
Vielen Dank schon mal.
Gruß, TT
Hallo,
a) Das Fernabsatzgesetz gilt nur für Verbraucher, nicht für Geschäfte zwischen zwei Firmen
b) Wenn der Stornierung nicht widersprochen wurde, so ist die Stornierung genauso gültig wie auch der mündliche Kaufvertrag zuvor gültig war.
Die Stornierung nachträglich für ungültig zu erklären geht nicht.
Falls mir sowas im wirklichen Leben passieren würde, würde ich übrigens nicht per Brief der Ungültigkeit der Stornierung widersprechen. Hintergrund ist, dass der Händler derzeit noch keinen schriftlichen Beweis für die Bestellung hat und seine offizielle Beweislage damit recht dünn ist. Er wird sich überlegen, ob der damit überhaupt vor Gericht gehen will.
Viele Grüße
Lumpi
a) Das Fernabsatzgesetz gilt
…schon seit neun Jahren (!) nicht mehr.
Hallo,
b) Wenn der Stornierung nicht widersprochen wurde, so ist die
Stornierung genauso gültig wie auch der mündliche Kaufvertrag
zuvor gültig war.
das erkläre uns bitte etwas genauer. M.E. ist das Unsinn.
Gruß
S.J.
Hallo,
Wenn ich einen Händler anrufe und etwas bestelle und er sagt passt, er wird liefern, dann kommt ein gültiger Kaufvertrag zustande.
Wenn bei der Bestellung auf sofortige Verfügbarkeit und die Eile des ganzen hingewiesen wurde, dann sehe ich diese Punkte als Vertragsbestandteil. Eine verspätete Lieferung ist dann folglich ein Mangel.
Wenn ich den Händler nach einer Woche anrufe und sage, ich brauche es nicht mehr von ihm, da er nicht geliefert hat und der Stornierung wird nicht widersprochen, dann sehe ich diese als konkludent akzeptiert an.
Wo siehst Du meinen Fehler?
Viele Grüße
Lumpi
Hallo,
Wenn ich einen Händler anrufe und etwas bestelle und er sagt
passt, er wird liefern, dann kommt ein gültiger Kaufvertrag
zustande.
richtig.
Wenn bei der Bestellung auf sofortige Verfügbarkeit und die
Eile des ganzen hingewiesen wurde, dann sehe ich diese Punkte
als Vertragsbestandteil. Eine verspätete Lieferung ist dann
folglich ein Mangel.
Ob im konkreten Beispiel ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, mag ich nicht zu beurteilen. Wenn dem so ist, handelt es sich nicht um einen Mangel, sondern der Verkäufer ist im Verzug.
Wenn ich den Händler nach einer Woche anrufe und sage, ich
brauche es nicht mehr von ihm, da er nicht geliefert hat und
der Stornierung wird nicht widersprochen, dann sehe ich diese
als konkludent akzeptiert an.
Zum einen berechtigt Verzug nicht zum sofortigen Vertragsrücktritt, zum anderen ist Schweigen gerade keine konkludente Willenserklärung.
Gruß
S.J.