Hallo
angenommen ich wäre Webmaster einer kleinen Internetseite und habe hätte ienen potenziellen Interessenten nach kurzer verhandlug und seiner bitte die er eventuell wie folgt formuliert hätte,
„ Bitte bieten Sie uns das verbindlich an, damit das so gemacht werden
kann. „
einen von mir bereits unterschrieben Kaufvertrag per Email zu gesendet.
und ich seitdem vom potenziellen Käufer nicht mehr hören würde, weder das ich ihn telefonisch erreichen kann noch er mir eine Rückmeldung per Mail sendet. Daher meine fragen
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wie lange wäre der von mir bereits unterschrieben Vertrag gültig ??
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welche Problem könnten mir entstehen ?
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Wie sollte ich am besten im diesem fall vorgehen ?
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Könnte ich an einen einen anderen Interessenten ohne Problem die Webseite verkaufen ??
bin für jede Hilfe wirklich sehr dankbar
Vielen dank, Claudia.W
Hallo Claudia,
Du solltest hier eher einen Anwalt fragen als die Internetgemeinde. Das Problem hier dürfte sein, dass dein Kunde einen gültigen, von beiden Parteien unterschriebenen Betrag vorweisen kann. Insofern bist du für die Aufhebung der Reservierung mehr oder weniger auf die Kulanz des Kunden angewiesen. Ich weiss nicht über welche Werte wir hier reden… Ggf. würde ich auf einem sicheren Weg (Einschreiben mit Rückschein?) den Vertrag widerrufen und danach mich halbwegs sicher fühlen, das Geschäft als aufgehoben zu betrachten.
Alle Angaben ohne Gewähr, ich würde definitiv einen Rechtsanwalt hinzuziehen wenn der Wert um den es geht existenziell ist.
Gruß
stupsnose
Allgemein ist ein Zahlungsziel von 14 Tagen angemessen, rechtlich wohl 30 Tage, wenn nichts anderes angegeben ist. (Dieses hättest du allerdings machen sollen) Danach tritt der Käufer in Zahlungsverzug und es wäre möglich einseitig vom Vertrag zurück zu treten. (Nach meiner persönlichen Meinung, als Nichtfachmann…)
Ich würde es aber auch zuerst einmal mit dem von stupsnose erwähnten Einschreiben versuchen.
Ich weiß ja nicht wie groß die Summe ist, sollte die etwas höher sein, aber nicht so hoch als dass sich ein Anwalt, inlusiver möglicher Folgekosten, wirklich lohnen würde, würde ich es evtl. mal auf 123recht.net probieren (unter „Grage-einen-Anwalt“). Dort kann man sich, gegen wenig Geld, die Meinung eines (Fach-)Anwalts einholen, allerdings ohne sofort ein Mandant zu werden. Vielleicht auch mal dort nach Vergleichsfällen suchen.
(Hat mir schon viermal geholfen. Man hat zwar kein Mandat, ist also nicht „rechtlich vertreten“, zu allgemeinen Einschätzung der Lage und wie weiter vorzugehen ist, reicht es aber)
Hallo
ist zwar nicht mehr so mein Gebiet - da mir das aber so eingebleut wurde, schreibe ich auch jetzt noch unter jedes Angebot die „Floskel“: Zur Auftragserteilung bitten wir um Rücksendung einer unterschriebenen Angebots-/Vertrags-Ausfertigung bis …(oder Anzahlung in Höhe von … bis …) - bis zu diesem Termin halten wir uns an dieses Angebot gebunden.
Womöglich hätte das auch in diesem Fall geholfen 
Grundsätzlich wäre die Frage:
Handelt es sich nun um einen privaten oder um einen gewerblichen Kunden?
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__362.html
d.h. Schweigen auf ein angefordertes Angebot gilt unter Kaufleuten als Auftragsannahme …
… die Schilderung klingt ganz stark danach …
Und wenn es genau dieses Angebot nur einmal gibt, dann gehört das geklärt, bevor dieses Angebot an jemand anderen verkauft wird. Wenn kein telefonischer Kontakt möglich ist, dann wäre auch meiner Meinung nach jetzt ein Einschreiben mit Fristsetzung angebracht.
Wenn man mit (anderen) Kaufleuten in Geschäftsbeziehung tritt, sollte man berücksichtigen, welche Rechtswirkung die Abgabe eines Angebots hat:
http://www.rechtslexikon-online.de/Freibleibend.html
http://www.recht-freundlich.de/die-klausel-angebot-f…
Gruß Rudi
Allgemein ist ein Zahlungsziel von 14 Tagen angemessen,
rechtlich wohl 30 Tage, wenn nichts anderes angegeben ist.
(Dieses hättest du allerdings machen sollen) Danach tritt der
Käufer in Zahlungsverzug und es wäre möglich einseitig vom
Vertrag zurück zu treten. (Nach meiner persönlichen Meinung,
als Nichtfachmann…)
Schön, dass Du das dazu sagst. Deine Meinung ist nämlich falsch. Weil sie aber ohnehin nicht zur Frage passt, müssen wir das jetzt nicht einzeln aufdröseln.