Gültigkeit von Gutscheinen

Grundsätzlich sollten ja Gutscheine, die man erwirbt, für mindestens 1 Jahr gültig sein.

Man erwirbt einen Gutschein und weiss, der ist nur 6 Monate gültig. Ist das rechtlich so ok? Man könnte ja argumentieren, dass der Kunde - durch den niedrigen Kaufpreis - bewusst diesen Nachteil in Kauf genommen hat. Oder gelten trotzdem die gesetzlichen Fristen?

Servus,

Gutscheine verjähren seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung (§ 195 BGB), gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres (§ 199 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, sofern die Frist nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits „angemessen“ ist ; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen, richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (3 Jahre).

Da wir nicht wissen, um welchen Gutschein es sich handelt, wird auch keiner beantworten können was „angemessen“ wäre. Aber sechs Monate erscheinen mir zwar kurz, aber nicht zu kurz.

Gruß,
Sax