Gültigkeit von Gutscheinen

Darf eine Plattform wie Mydays ihren Gutscheinen ein Verfallsdatum geben? Wenn nein: wie kann man durchsetzen, dass der Gutschein doch noch eingelöst wird? Muss dafür gleich ein Anwalt ran? Lohnt sich das überhaupt dafür zu streiten?

Moin Moin, es ist rechtlich Zulässig Gutscheine mit einem Verfallsdatum zu versehen. Deshalb lohnt sich hier kein Anwalt und kein Streiten. Mfg Andreas

Google mal nach Gültigkeit von Gutscheinen, dazu gibt es eine Reihe von Urteilen, die im Grunde alle eines besagen: Ja, ein Gutschein darf befristet sein, aber die Einlösefrist muss ausreichend lang bemessen sein.
Und soweit ich mich erinnere, hat man auch nach dem Ablauf Anspruch auf Erstattung des Guthabens abzüglich evtl. Kosten.

Gruß florestino

Unterstellt, wir betrachten hier keine Gutscheine i. S. einer Gutschrift oder Werbeaktion, für die ja keinerlei Gegenleistung bestand, können Gutscheine auf eine bestimmte Leistung (Fallschrimsprung, Wellnessbehandlung) selbstverständlich befristet sein. Dem Leistungsgeber wäre nicht zuzumuten, Preissteigerungen bis zur tatsächlichen Einlösung hinzunehmen. Denn grds. gilt hier eine Gültigkeit n. regelmäßige Verfristung gem §§ 195, 199 BGB, beginnd mit dem Ende des Austellungsjahres also bis nahezu 4 Jahre :open_mouth:

Falls sich innerhalb der Frist keine Gelegenheit zur Einlösung böte, muss der Verpflichtete den Wert abzügl. seines entgangenen Gewinns bar ausbezahlen.

Ausgenommen hiervon sind allerdings Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag für Waren (Blumen, Bücher), da der Wertverlust im Risikobereich des Gutscheininhabers liegt: Er bekäme eben nach knapp 4 Jahren nur weniger Warenwert für die bestimmte Summe.

G imager

Moin

es ist rechtlich Zulässig Gutscheine mit einem
Verfallsdatum zu versehen. Deshalb lohnt sich hier kein Anwalt
und kein Streiten.

A ha. Und wie kommst du auf diese (falsche) Annahme?

Gruß
Falke

<small><i>Hallo, <br></i></small>




<small><i>grundsätzlich ja, darf sie. Näherers kann ich vorliegend nicht beantworten,<br>weil die Informationen dafür nicht ausreichen. </i> </small>




<small>Mit freudliche Grüßen </small>

Andreas Kleiner, Berlin