Das OLG München (Az.: 29 U 3193/07) hat ja entschieden, daß die Begrenzung der Gültigkeit von Gutscheinen unzulässig sei, da damit die regelmäßige dreijährige Verjährung gem. § 195 BGB unterlaufen werde.
Nach drei Jahre kann zwar m.W. die Einlösung verweigert werden, der Kunde hat jedoch das Recht, die in dem Gutschein zuvor eingezahlte Leistung/Euro (§ 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung) zurückzuverlangen.
Ist dies so korrekt? Oder gibt es eine neuere Erkenntnis?
Verjährung eines Leistungsanspruchs bedeutet nicht, dass der Gegenanspruch zurückgefordert werden kann. Der Tatbestand des § 812 BGB ist ja auch gar nicht erfüllt, weil der Rechtsgrund ja vorliegt.
Das ist in deine Richtung argumentiert. Nun kenne ich zwar die Urteilsgründe nicht, und ich habe mich ja auch nicht intensiv mit dem Thema beschäftigt; ich wage aber zu behaupten, dass sich so eine Rechtsansicht nicht durchsetzen wird.
Beispiel: V verkauft K ein Auto und übergibt dieses auch und übertrag das Eigentum daran. Erst nach Eintritt der Verjährung begehrt er den Kaufpreis. Der K erhebt die Einrede der Verjährung. Wer würde denn in so einem Fall sagen, dass V das Auto zurückfordern kann…?