Guten Tag,
Mir ist was in der §41 Abs.2 NR 8 STVO unklar. Gelten Halteverbotsschilder „prinzipiell“ immer nur bis zur nächsten Straßennündung/Kreuzung auf der Straßenseite auf der Sie aufgestellt sind oder kann diese Einschränkung durch Ergänzung eines Zusatzschildes aufgehoben werden (wie bei Streckenverboten).
Sprich: Wenn jemand ca 8m vor der nächsten Straßenmündung parkt (Vorfahrtsstraße). Und „nach“ der Straßenmündung also vor dem Fahrzeug, ein TEMPORÄR aufgestelltes absolutes Parkverbotsschild steht (mit weissen Pfeilen in beiden Richtungen und dem Zusatzschild Rettungsweg). Darf dann dieses Fahrzeug, obwohl es nicht in dem gleichen Straßanabschnitt steht, wie das Schild abgeschleppt werden ?
Also gelten Halteverbotsschilder mit diesem Zusatzschild auch PRINZIPIELL bis zur nächsten Kreuzung/Mündung? oder nicht.
Viele Dank vorab schonmal für Antworten.