Gültigkeit von Halteverbot mit Zusatzschild

Guten Tag,

Mir ist was in der §41 Abs.2 NR 8 STVO unklar. Gelten Halteverbotsschilder „prinzipiell“ immer nur bis zur nächsten Straßennündung/Kreuzung auf der Straßenseite auf der Sie aufgestellt sind oder kann diese Einschränkung durch Ergänzung eines Zusatzschildes aufgehoben werden (wie bei Streckenverboten).

Sprich: Wenn jemand ca 8m vor der nächsten Straßenmündung parkt (Vorfahrtsstraße). Und „nach“ der Straßenmündung also vor dem Fahrzeug, ein TEMPORÄR aufgestelltes absolutes Parkverbotsschild steht (mit weissen Pfeilen in beiden Richtungen und dem Zusatzschild Rettungsweg). Darf dann dieses Fahrzeug, obwohl es nicht in dem gleichen Straßanabschnitt steht, wie das Schild abgeschleppt werden ?

Also gelten Halteverbotsschilder mit diesem Zusatzschild auch PRINZIPIELL bis zur nächsten Kreuzung/Mündung? oder nicht.

Viele Dank vorab schonmal für Antworten.

eventuell ja
hallo gimix
meine laienmeinung dazu:
normalerweise nicht, aber wenn du schreibst dass das fz 8 meter vor einer einmündung auf die vorfahertsstrasse geparkt hat, dann schon. meines wissens müssen 10 meter eingehalten werden.

in diesem fall hätte also dass eine mit dem anderen nichts zu tun.
aber wie gesagt, nur meine meinung.

sabine

hi,
die mind.10m beziehen sich auf das verdecken des negativzeichen.
ein pkw darf innerorts ohne weiteres bis 5m vor den schnittkanten der bordsteinkanten parken, wenn er die sicht auf die zeichen halt vorfahrt gewähren, vorfahrt gewähren und lichtzeichenanlagen nicht verdeckt.
sind dort pfeile auf der straße, darf dort auch nicht gestanden werden.
so wie ich das verstehe, steht en zeichen haltverbot mit pfeilen nach vorn und hinten . es ist klar, das dann auf der seite von kreuzung bis kreuzung nicht gehalten werden darf.
übrigens ist es das problem des fahrers festzustellen, ob dort verbote bestehen.nötigenfalls muss die straße einmal abfahren.
hauptmann

Hallo zusammen,

erstmal Vielen Dank für eure Antworten.

Das Fahrzeug verdeckt die Sicht auf andere Zeichen nicht, also seh ich das auch so, dass mind. 5m zum Scheitelpunkt eingehalten werden sollten.

Es geht eigentlich mehr um das Zusatzschild unter dem mobil angebrachten absoluten Halteverbot. Das Zusatzschild heißt „Rettungsweg freihalten“.

Grundsätzlich gelten ja „Halteverbotsschilder“ gemäß §41 Abs.2 Nr 8 STVO ja auf der Straßenseite, auf der diese aufgestellt sind und von Kreuzung zu Kreuzung bzw Straßenmündung.

Hebt das Zusatzschild „Rettungsweg freihalten“ die Verbotsstrecke Kreuzung bis Kreuzung auf. Oder kann der Fahrzeughalter davon ausgehen, dass das Halteverbot nur in dem Abschnitt gültig ist, wo diese Schilder stehen.

Sprich, wenn das Auto vor einer Kreuzung steht und auf dieser Seite der Kreuzung oben genannte Schilder nicht stehen. Zählt dann das auf der anderen Seite der Kreuzng angebrachte Halteverbot dann auch auf der Seite wo das geparkte Auto steht? (Ganz wichtig !!!: ZUSATZSCHILD). Es geht hier nicht, um das ablaufen einer Strecke. Das Verbotsschild ist im Sichtbereich (50 m?). Es geht hier um die gemäß Gesetz definierte Verbotsstrecke bei Halteverbote incl. oben genannten Zusatzschild. Und das verstehe ich einfach nicht.

Vielen Dank nochmal für eure Antworten.

Gruße

Hallo nochmal,

vielleicht hilft auch diese Skizze.

-------(A)-----/////////////------(B)---------

(A) Absolutes Parkverbot mit Zusatzschild (Rettungsweg freihalten).
Halteverbot in beide Richtungen.

/// Straßenmündung

(B) geparktes Fahrzeug

Gilt Parkverbot (A) hier auch für Fahrzeug (B). Und wäre eine Abschleppung seitens der Stadt eurer Meinung nach Rechtens?

Vielen Dank

Tach,

IANAL, aber (A) gilt hier nicht auf der Seite von (B).
Was aber nicht ausgeschlossen werden kann ist, dass rechts von (also VOR) (B) noch ein Schild steht.

Wenn (A) auf der Seite von (B) gelten würde, bis wohin sollte es denn dann geloten? Bis in die nächste Großstadt? Deswegen gelten diese ja immer nur bis zur nächsten Einmündung oder Kreuzung.

Meine Ansicht. Aber irgendwer wird mich schon wieder belehren :smile:

Grüße,
-Efchen