Gültigkeit von Lernzielen im Unterricht

Hallo,

ich weiß, mancher wird denken warum steht das nicht im Schulbrett, aber von da komme ich gerade. Außerdem denke ich, dass das Problem im Grunde allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechtes folgt.

Lehrer gestalten ihren Unterricht auf Grundlage verschiedener rechtsquellen (verzeiht den unscharfen Ausdruck). Dabei fixiert ein Lehrer zwar nicht für jeden Unterricht die Lernziele schriftlich, muss diese aber zumindest auf Nachfrage darlegen können.

Nun steht in Frage, ob alle Lernziele sich aus den einschlägigen Rechtsquellen (Schulgesetz, Rahmenrichtlinien, Lehrpläne, Erlasse, …) herleiten lassen müssen oder ob er auch nach persönlicher Wertschätzung oder allgemein akzeptierter Meinung Lernziele verfolgen darf.

Konkretes Beispiel:
Dürfte das Überwinden von Ekel als Ziel im Unterricht verfolgt (und damit von Schülern verlangt) werden, wenn sich dies nicht in den angesprochenen Gesetzen, Vorschriften u.ä. wiederfinden ließe?

Gruß
Werner

Hoi.

Ich denke, da wird man nicht fündig werden.

Grundsätzlich ist ja alles erlaubt, was nicht verboten ist.
Solange der Lehrplan erfüllt wird, ist der Weg zum Erreichen dieses Zieles dem Lehrer freigestellt. Jeder Lehrer kann ja eine andere Methodik anwenden, z.B. auswendig lernen oder selbständig erarbeiten.
Die Grenzen findet man entweder im Lehrplan, der Art der Schule(z.B. dürfte eine Waldorf-Schule anders an gewisse Themen herangehen als eine katholische Schule) oder in speziellen Anweisungen der Schulbehörde bis zu Anweisungen des jeweiligen Rektors als Vorgesetzten.

Wenn aber nichts geregelt ist, dann hat der Lehrer freie Hand. Ähnlich wie im Straßenverkehr: ich kann an jeder Kreuzung links oder rechts abbiegen - es sei den, dies wird durch Verkehrsschilder eingeschränkt/gesteuert.

Schwierig finde ich dein Beispiel: Worin soll das Ziel bestehen „Überwinden von Ekel“?
Das dürfte kein (Haupt)-Ziel des Unterrichtes sein, nur eine Etappe auf dem Weg. In meiner Schulzeit haben wir im Biologieunterricht durch das Sezieren von Fischen was über Muskeln und Nerven gelernt. Das hätten wir durch Filme oder Bücher auch lernen können - aber der Lehrer fand das praktische Tun besser(und er war Angler). Lecker war das nicht unbedingt. Hätten wir jetzt als „Training“ das anfassen von totem Fleisch/Fisch üben dürfen - ich denke ja, solange kein Verstoss gegen Tierschutzgesetze o.ä. vorliegt.

Schreib doch bitte nochmal, um welchen Unterricht es ging bzw. in welchem Kontext dieses „Überwinden von Ekel“ stand.

Ob ein Lehrer jemandem dazu zwingen kann, dass steht ja noch auf einem anderem Blatt.

Ciao
Garrett

Lehrpläne sind verbindlich

Hallo,

Hallo.

ich weiß, mancher wird denken warum steht das nicht im
Schulbrett, aber von da komme ich gerade.

Es hätte auch bei Bildung&Ausbildung reingepasst.

Außerdem denke ich,
dass das Problem im Grunde allgemeinen Regeln des
Verwaltungsrechtes folgt.
Lehrer gestalten ihren Unterricht auf Grundlage verschiedener
rechtsquellen (verzeiht den unscharfen Ausdruck). Dabei
fixiert ein Lehrer zwar nicht für jeden Unterricht die
Lernziele schriftlich, muss diese aber zumindest auf Nachfrage
darlegen können.

Also der Lehrer gestaltet den Unterrricht nach den Lehrplänen.
Zumindest wenn es sich um staatliche Einrichtungen oder mit staatlicher Anerkennung handelt. Und der Plan ist dann auch einzuhalten.

Nun steht in Frage, ob alle Lernziele sich aus den
einschlägigen Rechtsquellen (Schulgesetz, Rahmenrichtlinien,
Lehrpläne, Erlasse, …) herleiten lassen müssen

Ja.

oder ob er
auch nach persönlicher Wertschätzung oder allgemein
akzeptierter Meinung Lernziele verfolgen darf.

Er kann seine persönliche Wertung einfließen lassen. Das wird auch kaum zu verhindern sein. Es wird nur dann problematisch, wenn der Lehrer damit von allgemeingültigen, gesellschaftlich anerkannten Normen, welche sich womöglich noch gegen die demokratische Grundordnung richten, abweicht.
Das wird schon dann problematisch, wenn der Lehrer einer allgemein nicht anerkannten Glaubensrichtung folgt, wie z.B. Scientology, und würde dies in den Unterricht einfließen lassen. Es gibt schon Eltern, die was dagegen hätten, wenn allein ein Lehrer Freizeit-Scientologe wäre.

Konkretes Beispiel:
Dürfte das Überwinden von Ekel als Ziel im Unterricht verfolgt
(und damit von Schülern verlangt) werden, wenn sich dies nicht
in den angesprochenen Gesetzen, Vorschriften u.ä. wiederfinden
ließe?

Nein. Es sei denn, das ist eine Schule für Überlebenstraining. Und es dürfte keine staatliche Schule sein.
Allenfalls könnte der Lehrer das mit einfließen lassen, aber niemals von den (minderj.) Schülern verlangen. Wie soll das praktisch stattfinden? Gemeinsames Regenwurmessen im Schulgarten? Um welchen Unterricht geht es hier?

Im absolut reinen privaten Schulbereich kann der Lehrkörper machen was er will. Er kann auch die Kenntucky Schule für Schreibmaschinentechnicker eröffnen und die erw. Schüler auffordern auf dünnen Schnitzeln Rezepte zu tippen und anschließend das Schnitzel zu verzehren.

Vielleicht sagts du mal, um was für eine Schule es geht.

Moin,

Ich denke, da wird man nicht fündig werden.

Grundsätzlich ist ja alles erlaubt, was nicht verboten ist.
Solange der Lehrplan erfüllt wird, ist der Weg zum Erreichen
dieses Zieles dem Lehrer freigestellt.

Inwieweit es methodische Vorgaben gibt ist ein anderes Kapitel. Mir geht es um die Ziele.

Schreib doch bitte nochmal, um welchen Unterricht es ging bzw.
in welchem Kontext dieses „Überwinden von Ekel“ stand.

Es geht nicht um einen konkreten Fall - wäre ja hier auch verboten. Die Frage ist aber aus einer Diskussion entstanden, in der ein Biologielehrer auf die Frage einer Mutter, ob ihr Sohn eine Fischsektion durchführen müsse, obwohl er sich davor ekele (es wurden noch andere Gründe angeführt) unter anderem Aussagte, dass dabei das Überwinden von Ekel ein wesentliches Ziel sei.

Nun könnte die Mutter - falls ihr in Wirklichkeit ein Lehrer die Methode der Fischsektion u. a. mit diesem Ziel begründete - fordern, dass der Lehrer darlegt, warum dieses Ziel von ihrem Sohn überhaupt erreicht werden muss und das kann m. E. nur durch entsprechende Vorschriften geschehen und nicht weil der Lehrer das persönlich wichtig findet.

Wenn „Ekel überwinden“ ein legitimes Ziel wäre, dann könnte ein Schüler ja sogar dafür in der Bewertung herabgesetzt werden, wenn ihm dies nicht gelingt.
Das ist natürlich in dieser Konstellation lebensfremd, da die Sektion ohne weiteres mit anderen Zielen begründet werden kann und damit ein Schüler oder auch die Mutter keine Aussicht auf Erfolg hätte diese Methode anzugreifen. Trotdem ergibt sich daraus für mich die Frage, ob es im (staatlichen) Schulunterricht überhaupt Ziele geben darf, die sich nicht auf rechtliche Vorgaben schlüssig zurückführen lassen.

(Dass jeder Mensch auch immer persönliche Ziele verfolgt, die meistens nicht offengelegt werden, lasse ich dabei unbeachtet. Es geht um Ziele die ein Lehrer offiziell in seinem Unterricht anstrebt bzw. anstreben lässt.)

Gruß
Werner

Hoi.

„Trotzdem ergibt sich daraus für mich die Frage, ob es im (staatlichen) Schulunterricht überhaupt Ziele geben darf, die sich nicht auf rechtliche Vorgaben schlüssig zurückführen lassen.“

Das Problem bei dieser Frage ist, dass das Ziel erst ganz allgemein gehalten ist und dann immer weiter spezifiziert wird.
Im Lehrplan kann aber nicht alles auf den millimetergenau beschrieben werden. Was dann? Dann muß das Lehrziel immernoch unter die nächsthöhere Regelung, z.B. das Schulgesetz, passen.

So wie hier:
http://www.hamburger-bildungsserver.de/welcome.phtml…
bzw.
http://www.hamburg.de/contentblob/1995414/data/schul…

und dann das Strafgesetz und zu guter Letzt das Grundgesetz.

Wenn also der Lehrplan nichts sagt: „Ekel überwinden“, aber im Schulgesetz das als Ziel zu finden ist, wäre das auch okay.
Der Lehrer könnte also z.B. §2 Abs.4 des hamburgischen Schulgesetzes zitieren:
„Die Schule soll durch die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten
und Fertigkeiten die Entfaltung der Person und die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen so fördern, dass die Schülerinnen und Schüler aktiv am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben können.“
Die Sektion dient der Vermittlung von Fähigkeiten(Ekel überwinden) und dient der beruflichen Teilhabe(Fischer, Biologe).

Wäre das überzeugend genug?

Natürlich soll alles Handeln, auch von Lehrern, klar auf rechliche Vorgaben zurückzuführen sein. Das wird in der Regel auch geprüft, sonst machen sich die Verantwortlichen ja straf- ud haftbar.

Ciao
Garrett