Gültigkeit von Pachtvertrag in Erbengemeinschaft

Hallo liebe Ratgebenden,

habe hier einmal eine interessante Problemstellung.

Ein Pachtvertrag über 12 Jahre wurde vor vielen Jahren mit einer Erbin eines Grundstückes abgeschlossen. Auf dem Grundbuchauszug kann man ersehen das dieses Gelände auch damals schon einer Erbengemeinschaft gehörte und diese Erbin nicht alleine den Pachtvertrag hätte abschließen können. Eine Vollmacht gab es nicht, allerdings war nicht klar ob die Miterben zu dieser Zeit noch lebten.

Nach zwei Jahren wurden für diesen Pachtvertrag keine weiteren Zahlungen mehr geleistet.

5 Jahre nach Abschluss des PV verstarb dann die Erbin, ihr Erbanteil ging in der nun erweiterten Erbengemeinschaft auf.

Jetzt erst, in 2009, 2 Jahre vor Ablauf des Pachtvertrages, erinnerte sich der Pächter an diesen Pachtvertrag, suchte nur eine der überlebenden Miterben auf und leistete die ausstehenden Zahlungen nur an diese. Die anderen Miterben wussten nichts von diesem Pachtvertrag und erhielten auch keine anteiligen Zahlungen.

Ist dieser Pachtvertrag nun wieder gültig oder anfechtbar?

Ist eine knifflige Frage, wäre aber einmal interessant zu klären.

Vielen Dank schon mal im Voraus für das eingebrachte „Gehrinschmalz“

Helmut

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. Verfügungen über den Nachlass oder Nachlassgegenstände obliegen allen Erben, soweit die Verfügungen der normalen ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Dies mag insbesondere dann gelten wenn ein Nachlassgegenstand jahrelang verpachtet wird. §§ 2038, 745 BGB.
Der Vertrag ist somit schwebend unwirksam. Die Miterbin hat den Vertrag in ihrem Namen sowie (vermutlich) im Namen der anderen Erben abgeschlossen. Sie handelte (vermutlich) als Vertreter ohne Vertretungsmacht, soweit die Miterbin nicht zumindest mit mündlicher Zustimmung (oder stillschweigender Duldung)der anderen Erben handelte. Dem Pächter war bekannt, dass eine Erbengemeinschaft besteht und eigentlich alle hätten handeln müssen. Der Vertrag ist auch in der fortgesetzten Erbengemeinschaft weiter schwebend unwirksam. Es stellt sich nun jedoch auch die Frage inwieweit sich der Pächter darauf berufen kann, dass nach so langer Zeit von einer stillschweigenden Duldung und damit Zustimmung der anderen Miterben vorliegen kann, da die Erben auch ein Interesse und (eingeschränkte Pflicht) haben den Nachlass zu kennen und diesen ordnungsgemäß zu verwalten.

Super, vielen Tausend Dank.

Interessant finde ich es auch, das Miterben nicht nur etwas besitzen (und vernachlässigen lassen können) sondern auch ordnungsgemäß verwalten müssen.

Spätestens bei der Verlängerung des Pachtvertrages, sofern nicht unwirksam, müssen dann alle Erben unterzeichnen.

Danke nochmals

Helmut alias flightart