Gültigkeitsdauer Scheck

Hallo,
mich würde mal Folgendes interessieren:
Wenn man einen nicht eingelösten Verrechnungsscheck über einen hohen Betrag hat, der einige Jahre alt ist und die Person, die den Scheck ausgestellt hat, lebt nicht mehr… gäbe es noch rein theoretisch noch eine Chance, über die Erben oder die Bank den Betrag zu erhalten?
*neugierig*
Julia

Hallo,
mich würde mal Folgendes interessieren:
Wenn man einen nicht eingelösten Verrechnungsscheck über einen
hohen Betrag hat, der einige Jahre alt ist und die Person, die
den Scheck ausgestellt hat, lebt nicht mehr… gäbe es noch
rein theoretisch noch eine Chance, über die Erben oder die
Bank den Betrag zu erhalten?

wenn man unterstellt, dass eine forderung in höhe von x gegen den erblasser bestand, dann ist diese forderung teil des nachlasses geworden, d.h. der gläubiger hat gegen den/die erben einen anspruch.

die hingabe eines verrechnungsschecks stellt -ohne weitere vereinbarung- nur eine leistung erfüllungshalber (§ 364 bgb) dar, d.h. der gläubiger hat durch den scheck nur eine weitere möglichkeit, befriedigung seiner forderung zu erlangen. erst wenn der scheck eingelöst wird, d.h. das schuldnerkonto belastet wird bzw. das gläubigerkonto erhöht wird, tritt erfüllung ein, § 362 bgb.

da hier noch keine erfüllung eintrat, ist weiter zu prüfen, ob die forderung noch durchsetzbar ist (verjährung) und wer die erben sind.

Hallo,

vielen Dank, das ist interessant.

da hier noch keine erfüllung eintrat, ist weiter zu prüfen, ob
die forderung noch durchsetzbar ist (verjährung)

Das dürfte die wichtigste Frage sein. Wenn der Betrag nicht unerheblich ist, der Scheck aber schon über 30 Jahre alt… dürfte wohl Verjährung eingetreten sein?

Danke,
Julia

ohne kenntnis von der grundlage des anspruchs lässt sich das nicht beantworten, da von der regelmäßigen verjährungsfrist zahlreiche abweichungen existieren, bzw. hemmungstatbestände existieren, z.b. § 197 bgb.
aber wenn es sich um einen einfachen geldzahlungsanspruch handelt, wird höchst wahrscheinlich die regelmäßige verjährungsfrist von 3 jahren abgelaufen sein, § 195 bgb.

Hallo,

vielen Dank. Eine letzte Frage noch:
Nehmen wir an,

  • der Betrag ist ziemlich hoch
  • auf dem Scheck ist kein Empfänger benannt, theoretisch könnte ihn also jeder einlösen
  • der Aussteller ist vor 5 Jahren verstorben
  • der Scheck wurde vor 31 Jahren ausgestellt
  • keiner weiß mehr, warum genau er ausgestellt wurde
  • das benannte Konto wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Erben aufgelöst
  • der Finder des Schecks ist Erbe der vor 7 Jahren verstorbenen Person, in deren Unterlagen der Scheck gefunden wurde
  • der Finder hatte vorher keine Kenntnis von dem Scheck
  • der Erbe des Ausstellers weiß mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nichts davon.

Ich würde in dem Fall annehmen, dass man diesen Scheck vernichten kann, weil sich eh nichts mehr damit anfangen lässt.

Oder würde es sich - wenn der Betrag hoch ist - lohnen, sich rechtlich beraten zu lassen (noch genauer sind die Umstände vermutlich aber nicht rauszufinden) oder wäre das rausgeworfenes Geld?

*gespannt*
Julia

Oder würde es sich - wenn der Betrag hoch ist - lohnen, sich
rechtlich beraten zu lassen (noch genauer sind die Umstände
vermutlich aber nicht rauszufinden) oder wäre das
rausgeworfenes Geld?

das muss jeder für sich entscheiden. die anwaltliche erstberatung wird auch bei einem hohen forderungswert nicht die welt kosten…

p.s. ich persönlich würde erst einmal bei der bank nachfragen, ob sie überhaupt den scheck einlöst bzw. (mangels bekanntem konto) eine einlösung überhaupt möglich ist; falls der scheck einlösbar ist, werden auch §§ 813, 214 II bgb ein rolle spielen, wenn der rechtsnachfolger sich auf verjährung beruft…

Hi,

die anwaltliche
erstberatung wird auch bei einem hohen forderungswert nicht
die welt kosten…

190 EUR sind schon ein Happen, wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit gering ist.

p.s. ich persönlich würde erst einmal bei der bank nachfragen,
ob sie überhaupt den scheck einlöst

Das ist eine gute Idee. Wenn die sagt NEIN ist das Ganze hinfällig, oder?

Hi,

die anwaltliche
erstberatung wird auch bei einem hohen forderungswert nicht
die welt kosten…

190 EUR sind schon ein Happen, wenn die
Erfolgswahrscheinlichkeit gering ist.

ob diese summe stimmt, weiß ich nicht.
allerdings wird bei nur außergerichtl. beratung auch eine vergütungsvereinbarung üblicherweise geschlossen.

p.s. ich persönlich würde erst einmal bei der bank nachfragen,
ob sie überhaupt den scheck einlöst

Das ist eine gute Idee. Wenn die sagt NEIN ist das Ganze
hinfällig, oder?

das ganze wird dann jedenfalls sehr aufwendig, weil wohl ein vorgehen direkt gegen die erben unablässlich sein wird und der gläubiger(nachfolger) diesen anspruch nicht begründen kann…

=HALLO()

Lass dich nicht beirren, hier antworten manchmal auch Halbexperten.

Art 29 Scheckgesetz.

=TSCHÜSS()

1 Like

wenn du dir das scheckg etwas näher zu gemüte führst, erkennst du relativ schnell, dass art. 29 scheckg uns nicht wirklich weiterbringt…

denn ohne widerruf nach ablauf der vorlegungsfrist (art. 29, 32 scheckg) darf die bank weiterhin den scheck einlösen, siehe art. 32 abs.2 scheckg. daher wäre weiterhin der erste schritt, bei der bank vorzusprechen.

Moin,

Nehmen wir an,

  • auf dem Scheck ist kein Empfänger benannt, theoretisch
    könnte ihn also jeder einlösen
  • der Aussteller ist vor 5 Jahren verstorben
  • der Finder des Schecks ist Erbe der vor 7 Jahren
    verstorbenen Person

Mal abgesehen von den unterschiedlichen Todesdaten…

Wenn der Erbe den Scheck einlösen will, dann wird der Betrag doch nur aus dem Erbe bezahlt, also aus seinem eigenen Vermögen. Das macht nicht viel Sinn, oder? Das Vermögen wird sich dadurch nicht vermehren.

Liebe Grüße,
-Efchen

denn ohne widerruf nach ablauf der vorlegungsfrist (art. 29,
32 scheckg) darf die bank weiterhin den scheck einlösen, siehe
art. 32 abs.2 scheckg.

Genau so ist das.

daher wäre weiterhin der erste schritt,
bei der bank vorzusprechen.

Und die wird aufgrund der hauchzart überzogenen Vorlegungsfrist versuchen, Kontakt zum Aussteller aufzunehmen. Da dies im konkreten Fall eher schwierig wird und sich das Kreditinstitut wohl nicht in der Rolle sehen wird, die doch schon ein paar Tage zurückliegende Erbschaftssituation aufzuarbeiten, wird man die Scheckeinlösung wohl dankend ablehnen.

Hoffnung hat man allenfalls, falls der Aussteller zu einer institutsbekannten Familie gehörte und die Erben heute dortselbst noch Kunden sind.

Gruß
C.

Und die wird aufgrund der hauchzart überzogenen
Vorlegungsfrist versuchen, Kontakt zum Aussteller aufzunehmen.
Da dies im konkreten Fall eher schwierig wird und sich das
Kreditinstitut wohl nicht in der Rolle sehen wird, die doch
schon ein paar Tage zurückliegende Erbschaftssituation
aufzuarbeiten, wird man die Scheckeinlösung wohl dankend
ablehnen.

nun dürfte es auch der letzte begriffen haben…
es ist zumindest eine chance, die man wahrnehmen kann oder auch nicht…

Hi,

ich verstehe echt nicht, warum in diesem Forum so oft Zitate aus dem Zusammenhang gerissen und dadurch inhaltlich verfälscht werden…

  • der Aussteller ist vor 5 Jahren verstorben
  • der Finder des Schecks ist Erbe der vor 7 Jahren
    verstorbenen Person

Mal abgesehen von den unterschiedlichen Todesdaten…

…sind es auch unterschiedliche Personen.

Wenn der Erbe den Scheck einlösen will,

Erbe der vor 7 Jahren verstorbenene Person, IN DEREN UNTERLAGEN DER SCHECK GEFUNDEN WURDE - steht doch da, oder? Da steht nirgends, dass der Scheck beim Scheckaussteller gefunden wurde. Der Scheck wurde bei in den Unterlagen der Person gefunden, die den Scheck vermutlich damals erhalten hat.

Das macht nicht viel Sinn, oder? Das Vermögen wird
sich dadurch nicht vermehren.

Doch, das macht Sinn, wenn man die Vorgaben liest. Der Erbe des Scheckausstellers ist nicht die gleiche Person wie der Erbe des Scheckempfängers.

LG,
Julia

Moin,

IN DEREN UNTERLAGEN DER SCHECK GEFUNDEN WURDE - steht doch da, oder?

Wegen mir musst Du nicht so schreien. Stattdessen könntest Du Dir überlegen, warum jemand eine Frage missversteht. Manchmal liegt das auch an der Frage! Im OP stand jedenfalls nur etwas von einer einzigen Person und nichts von mehreren Toten.
Dann hab ich Deine Frage eben nicht verstanden. Damit ist meine Antwort natürlich hinfälig.

Doch, das macht Sinn, wenn man die Vorgaben liest.

Ist nur blöd, wenn man die Vorgaben mit jeder Antwort ändert…

Der Erbe
des Scheckausstellers ist nicht die gleiche Person wie der
Erbe des Scheckempfängers.

Hätte man doch dazu schreiben können, oder?

Naja…mir egal…ich wollte nix Böses.

Grüße,
-Efchen

Hi,

Wegen mir musst Du nicht so schreien.

Ich sehe keine andere Möglichkeit, Satzteile zu betonen, da ich mich mit html-Tags nicht auskenne.

Im OP stand jedenfalls nur etwas
von einer einzigen Person und nichts von mehreren Toten.

Aber in dem Posting, auf das du dich bezogen hast. Es liegt doch nahe, wenn einer vor 5 und einer vor 7 Jahren verstorben ist, dass es dann zwei verschiedene Leute sind… Also vielleicht erstmal schauen, ob der Fehler („das kann nicht sein, einmal steht da vor 5 Jahren, einmal vor 7 Jahren“) bei einem selber liegt…

Ist nur blöd, wenn man die Vorgaben mit jeder Antwort
ändert…

Sagst du mir bitte, welche Vorgaben mit jeder Antwort genau geändert wurden? Das würde mich echt interessieren. M.E. wurden sie lediglich ergänzt. Bin gespannt, ob du hierauf antwortest. Wenn du was findest, nehme ich meine genervten Antworten zurück.

Hätte man doch dazu schreiben können, oder?

Die Anderen haben es ja offenbar alle auch so verstanden.

Naja…mir egal…ich wollte nix Böses.

Ich auch nicht.

Gruß,
Julia