Günstigerprüfung Sparerpauschbetrag

Guten Morgen. Bei der Besteuerung der Dividenden einer Kapitalgesellschaft kann auf Antrag gemäß § 32d Abs.6 EStG die Dividende nicht der Abgeltungssteuer sondern im Rahmen der allgemeinen Veranlagung dem individuellen tariflichen Einkommenssteuersatz unterworfen werden. Darf in diesem Fall auch der Sparerpauschbetrag abzogen werden?

Vielen Dank

Meiner Meinung nach kommt ja NUR in diesem Fall der Sparerfreibetrag zum Zug. Denn: Wenn ich die Günstigerprüfung wähle, muss ich ALLE Kapitaleinkünfte angeben. Dies bedeutet ganz normale Versteuerung zum persönlichen Steuersatz inkl. Sparerfreibetrag.

Guten Morgen. Bei der Besteuerung der Dividenden einer
Kapitalgesellschaft kann auf Antrag gemäß § 32d Abs.6 EStG die
Dividende nicht der Abgeltungssteuer sondern im Rahmen der
allgemeinen Veranlagung dem individuellen tariflichen
Einkommenssteuersatz unterworfen werden. Darf in diesem Fall
auch der Sparerpauschbetrag abzogen werden?

Ja.

Hallo, tmenke,
Dividenden gehören zu den „Einkünften aus Kapitalvermögen“, von denen der sogenannte Sparer-Freibetrag abgezogen wird (§ 20 Absatz 9 EStG -Einkommensteuergesetz-).
Siehe auch www.gesetze-im-internet.de/estg

keine Ahnung.
Gruß, Daniela

Tut mir leid, da kann ich Ihnen nicht weiterhelfen.

Guten Morgen!
Meines Wissens steht dir der Sparepauschbetrag auf jeden Fall zu. Doch man ihn ja ggf. auf seine unterschiedlichen Sparverträge aufteilen. In sofern wird das Finanzamt misstrauisch, wenn der gesamte Betrag auf nur einem Vertrag angewendet wird. Wenn du einen Freistellungsauftrag bei der Bank machst ersparst du dir den HichHack, denn dann musst du bei der Steuer gar nichts angeben. Viel Erfolg!

Dividenden sind Eink. nach § 20 I Nr. 1
Sparer-FB § 20 Abs. 9 EStG = WK i.H. eines Pauschbetrages und somit abzugsfähig

Hi,
nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist § 20 Abs. 9 EStG bei der Wahl der Option ausgeschlossen, also auch der Sparerpauschbetrag.

Gruß
Bommell

Hallo, bin mir unsicher. Würde nein sagen
Tschüß

Sorry, aber da kann ich nicht helfen.

Viel Glück noch!

Hallo

Die Antwort ist etwas spät. Ich habe die Anfrage leider gerade erst gesehen.

Meiner Meinung nach ist der Sparer-Pauschbetrag nicht abzugsfähig, da er explizit ausgenommen wird (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 2. HS EStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 9 EStG).

Durch den Ausschluss des Sparer-Pauschbetrags ist es möglich die tatsächlichen Werbungskosten abzuziehen (Umkehrschluss aus § 20 Abs. 9 Satz 1 2. HS EStG).

Grüße.

Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Vielen Dank für die Antwort, aber bei § 32d Abs. 2

Satz 1 Nr. 3 Satz 2 2. HS EStG geht es ja darum, dass hier die Option zum TEKV-Verfahren gewählt wird, wenn die beschriebenen Vorraussetzungen erfüllt sind. Ich würde sagen hier wird sich darauf bezogen, dass bei Option zum TEKV keine Günstigerprüfung gemäß § § 20 Abs. 9 Satz möglich ist und folglich kein Sparerpauschbetrag abzuziehen ist.

Ich optiere hingegen nicht zum TEKV. Sondern nur zur Besteuerung gemäß tariflicher Einkommenssteuer wegen positiver Günstigerprüfung.

tut mir leid.keine Ahnung.

Ich optiere hingegen nicht zum TEKV. Sondern nur zur
Besteuerung gemäß tariflicher Einkommenssteuer wegen positiver
Günstigerprüfung.

Das ist meiner Meinung nach nicht möglich. Da die Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz zwingend das Teileinkünfteverfahren bei Dividenden vorschreibt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG und § 3c Abs. 2 EStG).
Eine andere Regelung ist mir derzeit nicht bekannt.

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Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

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kann derzeit leider nicht beantwortet werden

Ich kann leider nicht weiterhelfen