@ Guenter Czauderna

Hallo Günter,
z.Zt. häuft es sich, dass Kunden, die über der BBG verdienen und z.B. für ein halbes Jahr Beamte a.Z. sind, anschließend von einer GKV aufgenommen werden.
Wie kann das sein?
M.W. kann einer,der über der BBG verdient und nicht von einer Kasse kommt auch nicht von einer aufgenommen werden?
Ich vermute mal, dass diese Kassen beide Augen zudrücken (die drei Affen).
sollte dies so sein, ist das nicht eine Gefahr für die kasse bei der nächsten Prüfung?
Grüße
Raimujd

Hallo Raimund,
grundsätzlich hast Du recht - das geht nicht !!
Aber folgende Fallkonstruktion machts möglich.

Beispiel:

Angestellter = GKV
Beamter = PKV - Mitgliedschaft bei der GKV endet kraft Gesetz, da
freiwillige Weiterversicherung nicht beantragt
wird.
Angestellter= Nach Ablauf der Beamteentätigkeit wieder Angestellter und unter der BMG - Mitgliedschaft in der GKV
zwingend erforderlich !

Das wäre so, wenn ich Dich richtig verstanden habe !

Gruss

Günter

Hallo Günter,

wenn ich die Frage richtig verstehe, dann verdienen Sie bei Aufnahme des Angestelltenverhältnisses über der Grenze.

Ich denke die Frage ist, welche Bemessungsgrenze?

Es gibt ja die Grenze aus der die Beiträge maximal abgeführt werden - die Beitragsbemessungsgrenze KV, und eine Friedensgrenze für die Trennung zwischen Pflicht und Freiheit der Personen, die am 31.12.2002 nicht Mitglied einer privaten Krankenversicherung waren.

Wie heißen denn diese Grenzen korrekt.

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Günter
da hast Du mich etwas missverstanden.
Klar, wenn der Beamte auf Zeit anschließend unter der BBG verdient: ohne Frage pflichtversichert.
Nein, ich meine in diesem speziellem Fall: er war Beamter auf Zeit, anschließend für … 1 Jahr Angestellter (soll anschließend BaL werden). Der Mann verdient ca. 7-8.000 Euro Brutto!
Ist also freiwillig Versicherter.
Trotzdem hat ihn die TK aufgenommen!
Wie ich finde, sehr dubios!
Grüße
Raimund

HGallo Raimund,
alles klar - die TK hätte ihn nicht aufnehmen dürfen, da nicht
der Krankenversicherungspflicht unterliegt und aus einer PKV
kommt.
Meiner Meinung nach eindeutig gegen die gesetzlichen Bstimmungen.

Gruss

Günter

Hallo,
in dem von Raimunf´d genannten Fall ist die Sache klar.
Die TK hätte ihn nicht aufnehmen dürfen.

Deine Bemerkung zu den beiden Grenzen ist richtig - allerdings
haben diese keinen bestimmten Namen.

Gruss

Günter

hallo Günter,
genau das meinte ich auch.
Kommt das nicht irgend wann auf? Die Kassen haben doch regelmäßige Prüfungen.
Das wird aber vermutlich nicht kontrolliert, oder?

Solche „Spielchen“ habe ich und Kollegen in der letzten Zeit mehrmal erlebt. Hier geht es nur darum, für eine gewisse Zeit (Übergangszeit) auf kosten der Gemeinschaft seine Familie günstig abzusichern.
Hier in diesem Fall sind es Eltern und 2 Kinder. Da spart er natürlich einiges ein.
Grüße
Raimund

Hallo Günter,

wenn ich die Frage richtig verstehe, dann verdienen Sie bei
Aufnahme des Angestelltenverhältnisses über der Grenze.

Ich denke die Frage ist, welche Bemessungsgrenze?

Es gibt ja die Grenze aus der die Beiträge maximal abgeführt
werden - die Beitragsbemessungsgrenze KV, und eine
Friedensgrenze für die Trennung zwischen Pflicht und Freiheit
der Personen, die am 31.12.2002 nicht Mitglied einer privaten
Krankenversicherung waren.

Wie heißen denn diese Grenzen korrekt.

Die heißen Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Die allgemeine und die besondere um genau zu sein :smile:) sagen unsere Dozenten jedenfalls. Die stehen klein gedruckt unter dem §6 SGB V nach abs. 6 46350,- nach abs. 7 41850,-.

Gruß

Makea :smile:)

@ Makea - Thanks
.

Hallo Raimund,
da wo kein Kläger, da auch kein Richter !!
Wenn niemand gegen die Kasse vorgeht und das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde für diese Kasse (bundesweit) nicht bei einer
Revision den Fall aufgreift, dann wird das wohl auch in Zukunft so weitergehen.
Ich „türke“ solche Aufnahmen nicht, allein schon aus dem Grund weil
ich von den Mitbewerbern erwarte, dass Sie sich an Recht und Gesetz
halten - vielleicht altmodisch, aber ich habs nicht anders gelernt.

Gruss

Günter

das ehrt Dich! *g* o.w.T.
.

hallo makea du hast vergessen das in abs. 6 satz 3 noch steht das die grenze sich jedes jahr um 450 € erhöht.

gruß lady

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