Habe eine Frage zum § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
und zwar geht es mir genau um die berufsmäßigkeit.
ich versuche es an einem beispiel deutlich zu machen.
Personenkreis
a) Vollrentner seit 2002
b) Abiturient, seit 01.04.04 Wehrdienst, anschließend Studium beabsichtigt.
Aufnahme einer befristeten Beschäftigung A vom
01.01.04 bis 31.03.04, 3 monate befristetes arbeitsverhältnis, versicherungspflichtig, Arbeitsentgelt mtl. 2000,- €
Aufnahme einer befristeten Beschäftigung B vom
01.06.04 bis 30.06.04
kurzfristiges arbeitsverhältnis, AE 1500,- €
kurzfristigkeit ist geprüft, nun geht es an die prüfung der berufsmäßigkeit.
der student ist in der beschäftigung B nicht berufsmäßig.
was ist aber der rentner in der beschäftigung B? berufsmäßig oder nicht???
vielen dank für deine mühe im voraus!
gruß
makea
Hallo,
bin zur Zeit im Fasching und Renovierungs-Urlaub, deshalb Auskunft aus dem Bauch heraus.
A - versicherungspflichtig - Berufsmäßigkeit muss hier nicht geprüft werden, wichtig ist nur,
dass keine Kurzfristigkeit vorliegt und auch keine Geringsfügigkeit.
Gruss
Günter
Hallo Günter,
meine lehrerin meinte heute, der rentner ist auf jeden fall berufsmäßig.
der student ist nicht berufsmäßig, das kann ich ja noch nachvollziehen und das steht auch in den geringfügigkeitsrichtlinien. aber wieso ist der rentner berufsmäßig??? das steht da nicht drin und der wirtschaftliche mittelpunkt wird doch von der rente gebildet und nicht von der kurzfristigen beschäftigung. wieso ist der denn dann berufsmäßig?
naja, ich wünsch dir noch nen schönen rest-karneval und vielen dank für deine antwort 
prost!
gruß
makea
Hallo Makea,
beim Rentner wird nun mal die Berufsmäßigkeit nicht geprüft, wie übrigens auch nicht bei anderen Personenkreisen.
Nimm an du bist arbeitslos, erhälst keine Leistungen, dafür aber monatlich 5000 aus Vermietung und Verpachtung.Du nimmst ein Job an und bekommst 600 € Gehalt - du bist krankenversicherungspflichtig obwohl dein wirschtaftlicher Mittelpunkt wohl doch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
Bei Studenten und bei der Frage der Selbständigkeit dagegen ist das etwas anderes, darum wohl auch
die Aufgabenstellung.
Gruss
Günter
hallo günter,
ich schick dir mal ne e-mail.
gruß
makea
hallo günter,
ein arbeitsloser ist immer berufsmäßig, sofern er arbeitssuchend gemeldet ist und eine kurzfristige beschäftigung über 400 ,-€ aufnimmt.
meine frage bezieht sich auf die berufsmäßigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
deine antwort passt leider nicht zu meiner frage. es ging nicht um die versicherungspflicht oder um eine dauerbeschäftigung, sondern um eine kurzfristige beschäftigung beim abiturienten (nicht studenten!) und beim rentner. wann versicherungspflicht eintritt und wann nicht weiß ich schon! ich möchte wissen, ob der rentner berufsmäßig ist in der kurzfristigen beschäftigung.
gruß
makea und christne und der SFA 8 aus bochum, die das ebenfalls nicht verstanden haben.
Hallo Makea,
ich melde mich ab Montag wieder mit einer (hoffentlich) fundierten Auskunft.
Da bion wieder im Dienst und hab auch Zugriff auf meine Unterlagen.
Gruss
Günter
Hallo Günter,
ok, vielen lieben Dank!!
Noch ein schönes Wochenende und bis Montag 
Gruß
Makea